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| | geht es Ihnen auch so, dass der Begriff Software nicht mehr mit Computer-Unternehmen, sondern mit deutschen Automobilherstellern assoziiert wird? Das Thema wird uns sicher in den knapp 50 Tagen bis zur Bundestagswahl beschäftigen. Gute Software und Wahlkampfthema leiten gewagt zur Erbschaftsteuer über. Wie "Der neue Verwaltungsvermögenstest im Detail" im geänderten Erbschaftsteuergesetz ausgestaltet ist, zeigen Olbing/Stenert in FR 2017, 701 (Heft 15). Dem Berater soll ein Prüfungsschema zur Ermittlung des sog. begünstigten Vermögens bereits unter Berücksichtigung des koordinierten Ländererlasses vom 22.6.2017 an die Hand gegeben werden. Mit der Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden nach BGH v. 26.1.2017 - IX ZR 285/14 setzt sich Frystatzki in GmbH-StB 2017, 250 (Heft 08) auseinander. Er gibt dem bilanzerstellenden Steuerberater Handlungsempfehlungen im Hinblick auf die sich aus dieser neuen Rechtsprechung ergebenden Rechtslage. Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2018 unter www.otto-schmidt.de/15FAO. Mit besten Grüßen zum Wochenende Thorsten Kunde P.S.: Aktuelles Unternehmensteuerrecht in der GmbH-Beratung bietet der 11. Sommer-Kongress der Centrale für GmbH am 1.9.2017 in Köln. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot FG Düsseldorf 30.6.2017, 6 K 1900/15 K Nach § 8 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 19.12.2008 sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. Abs. 3 S. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Wenn aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 S. 5 KStG die Neuregelung in § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG für das Streitjahr nicht zur Anwendung kommt, besteht keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG. |
FG Münster 26.4.2017, 9 K 3847/15 K,F Die Frage der Spartengliederung in den Fällen des Schulschwimmens durch kommunale Eigengesellschaften ist - soweit ersichtlich - bislang nicht höchstrichterlich geklärt, wird in der Literatur aber streitig diskutiert. Da die Problematik eine Vielzahl von kommunalen Eigengesellschaften betrifft, hielt der Senat eine Revisionszulassung für geboten. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
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FG Berlin-Brandenburg 19.4.2017, 11 K 11327/16 Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger krankheitsbedingte Aufwendungen selbst, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, so können diese steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es kommt weder eine Berücksichtigung als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. [FG Berlin-Brandenburg PM vom 15.6.2017] |
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FG Baden-Württemberg 5.4.2017, 4 K 1740/16 Der Verlust aus einer Grundstücksveräußerung ist nicht bei den gewerblichen Einkünften, sondern nur eingeschränkt bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen, wenn langjährig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach einer Betriebsaufgabe veräußert werden. [FG Baden-Württemberg NL vom 31.7.2017] |
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FG Baden-Württemberg 17.2.2017, 4 K 1838/14 Einem Steuerpflichtigen kann kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der in den Jahresbescheinigungen seines Schweizer Arbeitgebers ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu hoch war, weil er gezahlte Kinderzulagen enthielt. [FG Baden-Württemberg NL vom 31.7.2017] |
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BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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| | | Mit der Besprechungsentscheidung hat der BGH die Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden verschärft. Während der BGH die Haftung für eine fehlerhafte Going Concern-Bilanzierung lediglich als Klarstellung seiner bisherigen Rechtsprechung ansieht, stellt die von ihm nunmehr angenommene Hinweispflicht auf eine Insolvenzreife eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar. Der Beitrag stellt die beiden Haftungsgründe dar und gibt dem bilanzerstellenden Steuerberater Handlungsempfehlungen im Hinblick auf die sich aus dieser neuen Rechtsprechung ergebende Rechtslage. | | | |
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