|
| | ob sich der BFH im Rahmen seiner Entscheidungsfindung an die stärkende Wirkung der Milch erinnert hat, ist nicht bekannt. Mit seiner am 11.10.2017 veröffentlichten Entscheidung vom 13.7.2017 (VII R 29/16) hat er bestätigt, dass Milcherzeuger zur Zahlung der Milchabgabe für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 verpflichtet bleiben. "Zum territorialen Zuschnitt steuerlicher Forschungsförderung im Lichte der europäischen Grundfreiheiten" bezieht Englisch in ISR 2017, 364 (Heft 10) Stellung. Er geht dabei von der aktuellen EuGH-Rechtsprechung aus und beschränkt sich auf klassische Instrumente steuerlicher Input-Förderung. Mit besten Grüßen zum Wochenende Thorsten Kunde P.S.: Mit der "Schätzung im Steuer- und Strafrecht - Sicherer Umgang mit Schätzungen - Fehlerquellen erkennen und vermeiden"befasst sich unser Seminar am 23.10.2017 in Hamburg. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
Verlagsangebot
Anzeige Lassen Sie nicht zu, dass die grundrechtlich geschützten Interessen Ihrer Mandanten durch den zwischenstaatlichen Informationsaustausch verletzt werden! Ein kostenloses IWB-Special zeigt Ihnen jetzt, welche Instrumente nach deutschem Recht bestehen, um rechtswidrige Amtshilfe zu verhindern. Materiell-rechtliche Argumente und Musterformulierungen unterstützen Sie im Rechtsschutzverfahren. Diese Sonderausgabe erhalten Sie jetzt exklusiv beim Gratis-Test von NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht. IWB-Special hier kostenlos anfordern |
BMF-Schreiben Mit BMF-Scheiben v. 6.10.2017 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus 2011 aktualisiert und an die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung angepasst, der sie ohne Einschränkungen folgt. |
BMF-Schreiben Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind vom Steuerpflichtigen geleistete einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen. Mit BMF-Schreiben v. 9.10.2017 hat das BMF nun die für den VZ 2018 geltenden Prozentsätze für den europäischen Raum mitgeteilt. |
BMF-Schreiben Mit Schreiben v. 29.9.2017 hat das BMF zur Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG Stellung genommen. |
FG Baden-Württemberg 22.6.2017, 12 K 1044/15 Der auf dem Zeitwertkonto eines (Fremd)Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eingestellte Arbeitslohn ist nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern. Vielmehr fließt er dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zu. [FG Baden-Württemberg online] |
|
|
FG Meck-Pomm. 18.5.2017, 2 K 220/13 Zwar ist in § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG selbst nicht definiert, was unter einem Museum zu verstehen ist. Die Definition des Museums in § 4 Nr. 20a S. 4 UStG gilt nach überwiegender Ansicht allerdings auch für den in § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. Museen sind demnach wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen; eine Eisskulpturenausstellung fällt nicht darunter. [Rechtsprechungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern] |
|
|
BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
|
|
| | | Deutschland ist aktuell eines der wenigen entwickelten Länder ohne jegliche steuerliche Forschungsförderung (s. OECD Compendium of R&D Tax Incentive Schemes: OECD Countries and Selected Economies, 2016). Aktuell werden aber in Wirtschaft und Politik vermehrt Überlegungen angestellt, FuE-Aktivitäten steuerlich zu fördern. Dabei steht meist die Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland als Zielsetzung im Vordergrund. Gelegentlich wird dabei übersehen, dass diesem Bestreben unionsrechtliche, namentlich grundfreiheitliche Schranken gesetzt sind. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Thorsten Kunde Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-166 kunde@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |