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| | mit seinem am 15.11.2017 veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2017, IX R 5/15 hat der BFH das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. Dabei geht es um die Frage wie nachträglich Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlagen "in letzter Minute" zu beurteilen sind. In ihrem Beitrag "Tax Compliance - sinnvoll oder überflüssig?" erläutern Heuel/Konken in AO-StB 2017, 345 (Heft 11), was unter einem Tax Compliance Management-System (Tax CMS) genau zu verstehen ist. Ein solches kann sich durchaus lohnen, vor allem bei der Fristeneinhaltung, Haftungsvermeidung und Betriebsprüfung. Bei der Einführung eines solchen Systems in Unternehmen kann der steuerliche Berater wertvolle Unterstützung leisten. Der Beitrag von Halaczinsky in ErbStB 2017, 348 (Heft 11) informiert über "Aktuelle Änderungen des ErbStG durch das StUmgBG und PartFinÄndG". Besonders wichtig ist dabei, dass die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen weitgehend an diejenige der unbeschränkt Steuerpflichtigen angeglichen wird. Mit besten Grüßen Thorsten Kunde P.S.: Nutzen Sie die "Kölner Tage Umwandlungssteuerrecht" am 04.12.2017, um aktuelle Entwicklungen und Praxiserfahrungen zu erhalten. |
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BMF-Schreiben Bei der Kreditgewährung im Rahmen von Public- Private- Partnerchip- Projekten ist von zwei getrennt zu beurteilenden Leistungen auszugehen, wenn Werklieferung und Finanzierung nicht so aufeinander abgestimmt sind, dass es die Verflechtung beider Komponenten nicht möglich machen würde, nur eine der beiden Leistungen in Anspruch zu nehmen. |
BMF-Schreiben Das BMF hat mit Schreiben v. 8.11.2017 die ab 1.1.2018 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. |
FG München 10.10.2017, 14 K 344/16 Sind die Leistungen, für welche die Bauleistungen bezogen wurden, nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, so erbringt der Leistungsempfänger eine Lieferung und er handelt als Bauträger. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erwerber der von der Klägerin veräußerten Immobilien entsprechend einer später veröffentlichten Verwaltungsregelung (Abschn. 13b.3 Abs. 8 S. 6 u. 7 des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE) "Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung" genommen haben. |
FG Münster 17.10.2017, 15 K 3268/14 U Zwar gehört ein Teil der Leistungen eines Assekuradeurs zu typischen Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters i.S.v. § 4 Nr. 11 UStG, z.B. die Vermittlung der Versicherungen, die Kontaktpflege und die Vertragsverwaltung. Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, sind allerdings umsatzsteuerpflichtig. [FG Münster Newsletter v. 15.11.2017] |
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FG Münster 13.10.2017, 4 K 1891/14 F Die Erlangung eines Professorentitels berührt in nicht unerheblichem Maße den privaten Lebensbereich. Steht die Erlangung dann zudem nicht mit einer erwerbsbezogenen (Fort-)Bildung in Zusammenhang, kommt dem gesellschaftlichen Prestige, welches der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, ein höheres Gewicht zu mit der Folge, dass die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind. |
FG Münster 19.10.2017, 5 K 3971/14 U Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, in Betracht. [FG Münster NL vom 15.11.2017] |
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BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH lediglich eine V-Entscheidung veröffentlicht. Wir haben den wesentlichen Inhalt der Entscheidung kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Blog Die Diskussion um die moderne (digitale) Prüfungstechnik ist in vollem Gang. "[D]as Stichwort der "Summarischen Risikoprüfung" [(SRP) ist dabei] zum Synonym für die "modernen", "digitalen" Verprobungs- und Schätzungsmethoden der Finanzverwaltung geworden" [Krumm, "Rechtsfragen der digitalen Betriebsprüfung (Summarische Risikoprüfung)", DB 20/2017, 1105]. | | | | | | Der Beitrag erläutert, was unter einem Tax Compliance Management-System (Tax CMS) genau zu verstehen ist. Ein solches kann sich durchaus lohnen, vor allem bei der Fristeneinhaltung, Haftungsvermeidung und Betriebsprüfung. Ein steuerlicher Berater kann das Unternehmen dabei unterstützen, ein geeignetes System zu implementieren. Bei all den Chancen, die ein funktionierendes Tax Compliance Management System mit sich bringt, bestehen allerdings in strafrechtlicher Hinsicht auch Nachteile. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Thorsten Kunde Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-166 kunde@otto-schmidt.de |
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