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| | der BFH hat entschieden, dass die Veräußerung oder die Aufgabe eines Liebhabereibetriebs eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG darstellt. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Das FG München hat festgestellt, dass die Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 für Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Da der BFH bislang keine Gelegenheit hatte, selbst rechtliche Folgerungen aus der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Itelcar und Kronos (C-282/12 sowie C-47/12) zu ziehen, hat das FG in dem Fall die Revision zugelassen. +++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BFH 11.5.2016, X R 15/15 Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG und der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Die Veräußerung kann auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht. |
BFH 21.7.2016, X R 11/14 Eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nicht mehr beantragt werden kann, bestand vor Inkrafttreten des § 171 Abs. 10 S. 2 AO nicht. Die Ermessensentscheidung nach § 163 AO darf jedoch ein Zeitmoment berücksichtigen. Gerichte haben Verwaltungsanweisungen nicht selbst auszulegen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. |
BFH 13.9.2016, V B 26/16 Dem Grundrecht auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz wird eine Aussetzung des Verfahrens eher gerecht als die Abweisung der Untätigkeitsklage als verfrüht mit der Folge einer erneuten Klage. Auch eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage kann schließlich in die Zulässigkeit hineinwachsen. |
FG München 19.9.2016, 7 K 1118/16 Durch die EuGH-Urteile Itelcar und Kronos ist nunmehr geklärt, dass eine nationale Regelung, die eine Mindestbeteiligungsschwelle von 10% voraussetzt, am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des BFH, wonach § 8b Abs. 7 KStG 1999 wegen der 10%-igen Mindestbeteiligungsquote am Maßstab der Niederlassungsfreiheit zu prüfen sei, überholt. |
FG Köln 14.9.2016, 2 K 195/14 Die bloße Angabe einer Referenznummer statt der geforderten Rechnungsnummer mag zwar inhaltlich nicht zutreffend und damit nicht ausreichend sein, sie ist jedoch nicht "inhaltsleer" und verfügt über einen minimalen eigenständigen Erklärungswert. Die Angabe der Referenznummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen, die Gegenstand des Vorsteuervergütungsantrags sind. |
FG Düsseldorf 10.6.2016, 1 K 467/15 AO Gem. § 93 AO haben Beteiligte und andere Personen dem Finanzamt die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Finanzamt hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, welche Unterlagen in welcher Form für das Besteuerungsverfahren - auch im Rahmen einer Außenprüfung - vom Steuerpflichtigen vorzulegen sind. |
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