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| | der BFH hat sich ausführlich mit der Firmenwagenbesteuerung befasst (VI R 2/15 und VI R 49/14). Das Gericht hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Bei einer Geldschenkung des biologischen Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 € auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Damit hat das Hessische FG auf die Gesetzesänderung im Familienrecht aus dem Jahre 2013 (Einfügung des § 1686a BGB) reagiert. Das FG Düsseldorf hat zudem entschieden, dass Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen sind. Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Was das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht betrifft möchten wir Sie gerne auf die Münchener Tage Erbschaftsteuer am 6.7.2017 hinweisen. Dort gibt es u.a. einem Vortrag zur "Aktuellen Rechtsprechung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht" von Dr. Thomas Wachter. Für weitere Informationen bzw. eine Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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BFH 30.11.2016, VI R 2/15 u.a. Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Der BFH hat insoweit seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Ein geldwerter Nachteil kann allerdings auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der Nutzung des Fahrzeugs übersteigt. |
BFH 8.12.2016, IV R 14/13 Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG einzubeziehen. Dieser Auslegung des Wortlauts steht nicht der Begünstigungszweck der Norm entgegen. |
FG Düsseldorf 25.1.2017, 4 K 509/16 Erb § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG erfordert für eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Erwerbers nicht, dass diese in einem für diesen zumindest teilweise erfolgreichen Rechtsstreit entstanden sind. Vielmehr müssen die Prozesskosten nur im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sein und nicht notwendig unmittelbar mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen zusammenhängen. |
FG Düsseldorf 24.1.2017, 10 K 1932/16 E Die private Nutzung eines Firmenwagens wird für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach der Abrede mit dem Arbeitgeber nicht zur Nutzung befugt ist, nicht besteuert. Dies ist etwa der Fall bei einer ärztlich bescheinigten Fahruntüchtigkeit (hier: nach einem Schlaganfall). [Rechtsprechungsdatenbank NRW] |
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Hessisches FG 15.12.2016, 1 K 1507/16 Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 € auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Der Gesetzgeber hat 2013 für den Bereich des Familienrechts durch Einfügung des § 1686a BGB den "leiblichen, nicht rechtlichen Vater" als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen. [Hessisches Finanzgericht, PM vom 17.2.2017] |
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FG Münster 30.1.2017, 15 K 3998/15 U Die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Soll für einen in einer Norm nicht geregelten Fall eine nicht geregelte Rechtsfolge eintreten, so ist dies keine zulässige Rechtsfortbildung im Wege der Analogie, sondern Rechtssetzung, die der rechtsprechenden Gewalt nicht zusteht. [FG Münster PM vom 15.2.2017] |
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