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| | der XI. Zivilsenat des BGH hat gestern mehrere wichtige Entscheidungen zum Bankrecht gefällt. In zwei ähnlich gelagerten Verfahren zum Thema Bausparen entschied der Senat zugunsten der Bausparkassen, dass Bausparverträge gekündigt werden können, wenn sie seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Außerdem urteilten die Bundesrichter, dass die Widerrufsbelehrung bei einem Darlehensvertrag unzureichend deutlich formuliert ist, wenn sie entgegen der maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. Ein abweichendes stillschweigendes Verständnis der Vertragsparteien ist insoweit unerheblich. Ein weiteres Urteil befasst sich schließlich mit dem Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage in bestimmten Konstellationen bei Widerrufsfällen von Verbraucherdarlehensverträgen. Der EuGH hat sich indes mit der Wiedergabe von Fernsehsendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte sowie mit der Haftung hinsichtlich von in Brustimplantaten verwendetem minderwertigem Silikon befasst. Mit freundlichen Grüßen aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion |
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Verlagsangebot BGH 21.2.2017, XI ZR 185/16 u.a Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das gilt auch dann, wenn diese noch nicht voll bespart sind. [BGH PM Nr. 21 vom 21.2.2017] |
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BGH 21.2.2017, XI ZR 467/15 Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen, denen keine verbundenen Verträge zugrunde liegen, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Darlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die beziffert werden können. Insofern ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage am Vorrang der Leistungsklage scheitert. [BGH PM Nr. 20 vom 21.2.2017] |
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BGH 21.2.2017, XI ZR 381/16 Die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag ist unzureichend deutlich formuliert, wenn sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. Ob der Verbraucher die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit dem Kreditinstitut stillschweigend richtig dahin verstanden hat, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich, da er zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren ist. [BGH PM Nr. 19 vom 21.2.2017] |
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BGH 22.11.2016, II ZB 19/15 Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort. Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 S. 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen. |
BGH 12.1.2017, IX ZR 87/16 Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Masseverbindlichkeit. Er zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch stellt er eine sonstige Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 InsO dar, die gem. § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorab zu berichtigen wäre. |
EuGH 16.2.2017, C-219/15 Nach der Richtlinie über Medizinprodukte obliegt einer benannten Stelle, die - wie der TÜV - im Rahmen eines Verfahrens der EG-Konformitätserklärung tätig wird, keine generelle Pflicht, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen allerdings Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. [EuGH PM Nr. 14 vom 16.2.2017] |
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EuGH 16.2.2017, C‑641/15 Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist. Dies gilt, obwohl sich Fernsehgeräte etwa auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirken. [InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs] |
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