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| | es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst. Das hat der I. Zivilsenat des BGH in der zurückliegenden Woche entschieden. Die Verbraucher erhalten lediglich die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei einem Mitbewerber zu erlangen. Außerdem: Weitere BGH-Urteile zum Gesellschafts- und zum Versicherungsrecht sowie die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH, wonach das Verleihen von E-Books mit dem Verleihen herkömmlicher Bücher vergleichbar ist. Danach sollte die allgemeine Regelung des Verleihrechts Anwendung finden, die u.a. eine angemessene Vergütung der Urheber im Rahmen der für das öffentliche Verleihwesen geltenden Ausnahme vorsieht. +++ Wirtschaftsrecht-Nachrichten tagesaktuell auch auf Twitter. +++ Mit freundlichen Grüßen Mischa Peters Online-Redaktion PS: Empfehlen möchten wir Ihnen das am 22.9.2016 in Frankfurt a.M. stattfindende Seminar zu dem Thema "Gesellschafterstreit in der GmbH/GmbH & Co. KG". Die Referenten sind Prof. Dr. Burkhard Binnewies und Dr. Markus Wollweber. Weiterer Termin: 13.10.2016 in Köln. |
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Anzeige BGH 23.6.2016, I ZR 137/15 Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst. Die Verbraucher werden auch nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen, sondern sie erhalten vielmehr die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. Dies stellt keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber dar. [BGH PM Nr. 107 vom 23.6.2016] |
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BGH 19.4.2016, II ZR 123/15 Soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen Namen und nach § 181 BGB im Namen der GmbH als der gesetzlichen Vertreterin der Kommanditgesellschaft verlängert werden, ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich. |
BGH 3.5.2016, II ZR 311/14 Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht. Ob ein Parteivortrag der sekundären Darlegungslast genügt, hat der Tatrichter im Einzelfall zu beurteilen. |
BGH 8.6.2016, IV ZR 346/15 § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG schließt die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht aus, wenn die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Allerdings ist die Kündigung des Versicherungsvertrages unwirksam, wenn sie auf einer nach § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht. |
EuGH, C-174/15 P: Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.6.2016 Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem Verleihen eines herkömmlichen Buchs vergleichbar. Demnach sollte die allgemeine Regelung des Verleihrechts Anwendung finden, die u.a. eine angemessene Vergütung der Urheber im Rahmen der für das öffentliche Verleihwesen geltenden Ausnahme vorsieht. [EuGH PM Nr. 64 vom 16.4.2016] |
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OLG Köln 24.6.2016, 6 U 149/15 Die Ausschaltung der Werbung an sich (hier: Internet-Werbeblocker "Adblock Plus") stellt keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs dar. Die "Whitelist"-Funktion stellt hingegen eine unzulässige aggressive Praktik i.S.v. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG dar. [OLG Köln PM vom 24.6.2016] |
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