EuGH 7.2.2018, C-304/16 u.a. Interbankenentgelte: Einbeziehung eines Co-Branding-Partners in das Drei-Parteien-Verfahren Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter einbezieht, unterliegt im Bereich der Interbankenentgelte den gleichen Beschränkungen wie Vier-Parteien-Verfahren. Der bloße Umstand, dass sich ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren eines Co-Branding-Partners bedient, führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die Zugangsanforderungen für dieses Verfahren gelten. [EuGH PM Nr. 12 vom 7.2.2018] | |
| BGH 7.2.2018, VIII ZR 148/17 Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs Der Kunde wird nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (etwa Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung jedoch nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in diesen Fällen lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert. Sofern der Kunde allerdings bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. [BGH PM Nr. 26 vom 7.2.2018] | |
| BGH 5.10.2017, I ZB 97/16 Eintragung der Wortmarke Pippi Langstrumpf auch für Beherbergung von Gästen Der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken. BGH 18.10.2017, I ZR 84/16 Informationspflichten bei der Werbung für Kraftfahrzeuge Ein Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG setzt zwar nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG aber seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben. OLG Frankfurt a.M. 24.1.2018, 13 U 165/16 Keine Ansprüche trotz anstößiger Datennutzung Das OLG Frankfurt a.M. hat den Verkauf von Adressdaten wegen fehlender Einwilligung nach dem BDSG für unwirksam erklärt und Ansprüche trotz vertragswidriger Nutzung durch Dritte für anstößige Werbe-E-Mails zurückgewiesen. [OLG Frankfurt a.M. PM vom 29.1.2018] | |
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