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| | der BGH hat aktuell über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz im Telekom-Verfahren betreffend den "zweiten Börsengang" entschieden. Dabei stellten die Karlsruher Richter für alle Ausgangsverfahren bindend fest, dass aus den gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten weder Prospekthaftungsansprüche noch deliktische Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Der I. Zivilsenat des BGH hat in einem wettbewerbsrechtlichen Urteil entschieden, dass Verbraucher im Internet über die Energieeffizienz von Haushaltselektrogeräten informiert werden müssen. Außerdem in diesem Newsletter: eine Meldung zu den jüngst in Kraft getretenen neuen Informationspflichten für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung. Mit freundlichen Grüßen Mischa Peters Online-Redaktion PS: Sie sind herzlich eingeladen, an einem kostenlosen Abendgespräch der Sack Mediengruppe zum Thema "Sozialauswahl" teilzunehmen! Am 22.2.2017 in Köln und am 1.3.2017 in Bielefeld. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 22.11.2017, XI ZB 9/13 Der Prospektfehler, den der XI. Zivilsenat in dem anlässlich des "dritten Börsengangs" der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 herausgegebenen Verkaufsprospekt festgestellt hatte, betraf einen zeitlich nachfolgenden Geschäftsvorfall, der im Prospekt zum "zweiten Börsengang" noch keine Rolle spielte. Damit steht bindend fest, dass aus den betreffend den Prospekt des "zweiten Börsengangs" gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten keine Prospekthaftungsansprüche gem. §§ 45 ff. BörsG a.F. i.V.m. § 13 VerkProspG a.F. und keine deliktischen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. [BGH PM Nr. 14 vom 1.2.2017] |
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BGH 15.12.2016, I ZR 221/15 Die Bestimmungen der Art. 4b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1b i.V.m. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG dar. |
OLG Frankfurt a.M. 22.12.2016, 11 U 108/13 Das Bereitstellen einer Testversion eines Computerprogramms soll die Kaufmotivation der Nutzer fördern und enthält keine Zustimmung zur Vervielfältigung der Programmkopie seitens des Nutzers. Das Herunterladen einer Testversion führt nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts der zugrundeliegenden Programmkopie. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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OLG Frankfurt a.M. 8.12.2016, 6 U 229/15 Zwischen einem Unternehmen, das Fondsbeteiligungen anbietet, und einem Rechtsanwalt besteht auch dann kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn der Rechtsanwalt sich auf seiner Internetseite kritisch über das Unternehmen äußert, um auf diese Weise dessen Kunden als Mandaten zu gewinnen. Die Beeinträchtigung von Absatzchancen des Unternehmens ist lediglich ein Reflex des Marktverhaltens des Rechtsanwalts und reicht für sich gesehen nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen zu können. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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LG Saarbrücken 31.8.2016, 5 S 6/16 Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem PayPal Zahlverfahren um eine verbreitete Form der Forderungserfüllung in Internetkaufverträgen handelt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. [Rechtsprechungsdatenbank Saarland] |
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Seit dem 1.2.2017 sind für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung neue Informationspflichten in Kraft getreten. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet diese, Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinzuweisen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. |
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