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| | der Vertrieb sogenannter Mediaplayer, mir deren Hilfe illegale Streams im Internet angeschaut werden können, verstößt gegen das Urheberrecht. Das hat der EuGH in einem vielbeachteten Urteil in der vorigen Woche entschieden. Die Nutzung des Players und das Abrufen der illegalen Streamingangebote stelle eine unberechtigte Vervielfältigung der urhebergeschützten Werke dar. Mit Entscheidungen zum IP-Recht hat auch der I. Zivilsenat des BGH in den zurückliegenden Tagen für Gesprächsstoff gesorgt. So müssen Betreiber eines Preisvergleichsportals im Internet ihre User darüber informieren, wenn sie nur Anbieter berücksichtigen, die sich zur Zahlung einer Provision bei Vertragsschluss verpflichtet haben. Andere aktuelle Entscheidungen betreffen die sog. Panoramafreiheit i.S.v. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG und eine Vorlage an den EuGH zu der Frage, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind. Eine nutzbringende Lektüre wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot EuGH 26.4.2017, C-527/15 Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem Medienabspieler durch Streaming ist nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen. |
BGH 27.4.2017, I ZR 55/16 Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal im Internet nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. [BGH PM Nr. 57 vom 27.4.2017] |
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BGH 27.4.2017, I ZR 247/15 Ein Werk i.S.v. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG befindet sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk (hier: mit dem "AIDA-Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiffe) nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. [BGH PM Nr. 56 vom 27.4.2017] |
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BGH 27.4.2017, I ZR 209/15 Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der EU im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf. In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der EU niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, ist insoweit zweifelhaft. [BGH PM Nr. 55 vom 27.4.2017] |
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BGH 30.3.2017, VII ZR 269/15 Eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.6.2014 geltenden Fassung. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB ist auf natürliche Personen beschränkt. |
BGH 14.3.2017, XI ZR 442/16 Gibt der Kläger, der nicht Organ der beklagten Genossenschaft ist, in der Klageschrift den gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft erkennbar irrtümlich fehlerhaft an und wird die Klage an den richtigen gesetzlichen Vertreter zugestellt, ist sie dennoch ordnungsgemäß erhoben. Bei beendeten Verträgen ist bei der Bewertung, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht verwirkt hat, mit zu berücksichtigen, ob die Parteien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben. |
OLG Hamm 21.3.2017, 4 U 166/16 In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann. [OLG Hamm PM vom 27.4.2017] |
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