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| | der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags auseinandergesetzt. Dabei stellten die Karlsruher Richter klar, dass eine solche Klausel wegen fehlender Transparenz unwirksam ist, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss. Außerdem in diesem Newsletter: eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zu der Frage, ob Rechtsschutzversicherungen bei Klagen von VW-Kunden gegen die Volkswagen AG wegen des Abgasskandals zur Leistung verpflichtet sind, sowie weitere BGH-Entscheidungen zum Musterverfahren nach dem KapMuG, zum AGB-Recht und zum Markenrecht. Beste Grüße aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion PS: Lesen Sie zum Markenrecht aus dem aktuellen Heft des IPRB auch den Aufsatz "Ausgewählte Probleme der internetspezifischen Nutzung von Marken" von Hoche (IPRB 2017, 229) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. |
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BGH 25.10.2017, XII ZR 1/17 Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Vertragsende und die daran anknüpfende letztmögliche Kündigungsmöglichkeit unklar sind, weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht. [BGH PM Nr. 168 vom 27.10.2017] |
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| BGH 5.10.2017, III ZR 56/17 Die Klausel in AGB eines Telekommunikationsunternehmens, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrechnungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, unterliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB.
| BGH 6.4.2017, I ZB 39/16 Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Marke, die in der Form einer Ware besteht, Unterscheidungskraft aufweist, weil ihre Gestaltung erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht, ist auf ihren Gesamteindruck abzustellen. Die Frage, ob der Vertrieb einer Ware Auswirkungen darauf hat, ob und in welcher Weise der Verkehr eine Warenform im Zeitpunkt der Markenanmeldung oder der Schutzerstreckung als branchenüblich ansieht, ist nach den gesamten Gegebenheiten des betroffenen Marktsegments (z.B. Marktanteile, Umsätze oder Vertriebsumstände) zu beantworten.
| BGH 19.9.2017, XI ZB 13/14 Ist ein Zivilprozess wegen eines Musterverfahrens nach dem KapMuG ausgesetzt, können Dritte, die im ausgesetzten Rechtsstreit Nebenintervenienten sind, ihre Beteiligungsrechte auch im Musterverfahren wahrnehmen. Das Musterverfahren selbst ist nicht interventionsfähig. Ein nur auf diesen Abschnitt bezogener Beitritt oder bezogene Streitverkündung ist nicht statthaft; die Streitverkündungsschrift ist daher vom Gericht nicht zuzustellen.
| OLG Düsseldorf 21.9.2017, I-4 U 87/17 Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG bestehen hinreichende Erfolgsaussichten. Die Rechtsschutzversicherung des Autokäufers ist insoweit zur Deckung verpflichtet. [OLG Düsseldorf PM vom 26.10.2017] |
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| BVerwG 26.10.2017, 8 C 14.16 u.a. Das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, ist mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Das gilt auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs Internet für Sportwetten und Lotterien. [BVerwG, PM Nr. 74 vom 27.10.2017] |
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In dem nachfolgenden Beitrag sollen bestimmte internetspezifische Aspekte des Markenrechts erläutert werden und zwar anhand der besonderen Nutzungsformen von Marken im Internet, nämlich als Bestandteil von Domainnamen (I.), als Metatags (II.) oder als Keywords für Werbeeinblendungen (III.), mit ergänzenden Hinweisen zum erforderlichen Inlandsbezug für die Anwendung deutschen Rechts (IV.) und zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (V.). | | |
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