|
| | Anbieter von Luxusartikeln können ihren autorisierten Händlern verbieten, ihre Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Ein solches Vorgehen fällt nach Ansicht von Generalanwalt Wahl am EuGH unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter das Kartellverbot. Das Verfahren am EuGH geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Frankfurt a.M. zurück. Der BGH hat dem EuGH indes Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt. Zum Presserecht lesen Sie auch den Aufsatz "Zur präzisen Bestimmung des öffentlichen Informationsinteresses" (Kachelmann-Fotos) von Dr. Kathrin Bünnigmann aus dem aktuellen Heft der AfP - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf die Kölner Tage Urheber- und Medienrecht am 17.11.2017 hinweisen, wo Ihnen ausgewiesene Experten einen komprimierten Überblick zu den aktuellen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Urheber- und Medienrechts liefern. Für weitere Information und Buchung klicken Sie bitte hier. Mit den besten Empfehlungen Mischa Peters Online-Redaktion PS: Das Seminar "E-Commerce und Verbraucherschutzrecht" am 19.10.2017 in Köln informiert Sie zuverlässig über die rechtssichere Online-Shop-Gestaltung in der Praxis. Für weitere Information und Buchung klicken Sie bitte hier. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot EuGH, Gutachten 1/15 v. 26.7.2017 Am 26.7.2017 hat der EuGH erstmals ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines geplanten internationalen Abkommens mit der europäischen Grundrechte-Charta veröffentlicht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das von der EU und Kanada ausgehandelte Abkommen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records- PNR) in seiner jetzigen Form nicht mit den Grundrechten der Union vereinbar ist und daher nicht geschlossen werden darf. [EuGH PM Nr. 84/17 vom 26.7.2017 und PM des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg vom 27.7.2017] |
|
| EuGH-Generalanwalt, 26.7.2017, Rs. C-230/16 In seinem Schlussantrag vom 26.7.2017 hat der Generalanwalt Wahl am EuGH vorgetragen, das Verbot eines Anbieters von Luxuswaren gegenüber seinen autorisierten Händlern, Produkte erkennbar über Drittplattformen im Internet zu vertreiben, sei nicht grundsätzlich rechtswidrig. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt es nicht unter das Kartellverbot des Art. 101 AEUV. [EuGH PM Nr. 89/17 vom 26.7.2017] |
|
| BGH 27.7.2017, I ZR 228/15 Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt. [BGH PM Nr. 124 vom 27.7.2017] |
|
| BGH 9.5.2017, II ZR 10/16 Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten.
| BGH 6.4.2017, I ZR 159/16 Zwar muss die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link aber nicht.
| OVG Rheinland-Pfalz 22.6.2017, 2 A 10449/16.OVG Die Verlängerung der Zulassung der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Eine Verlängerung der bestehenden Regionalfensterzulassung ist auch ohne eine vorherige Ausschreibung zulässig. [OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 17 vom 1.8.2017] |
|
|
Der vorliegende Beitrag analysiert die Entscheidungsbegründung des Beschlusses der Dritten Kammer des Ersten Senats des BVerfG zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung im Kontext eines Strafverfahrens betreffend den bekannten Moderator, Unternehmer und Journalisten Kachelmann (BVerfG v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, AfP 2017, 147). | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Mischa Peters Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 mischa.peters@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |