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| | der BGH hat eine Räumungsklage gegen eine 97-jährige Mieterin aufgehoben. Nach Ansicht der Karlsruher Richter müsse bei einer fristlosen Kündigung eine Gesamtabwägung des Einzelfalls erfolgen, wozu insbesondere auch schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters gehörten. Das Berufungsgericht hatte der Räumungsklage zuvor stattgegeben. Nun muss es sich noch einmal mit dem Fall beschäftigen. Weitere Themen: Zwangsvollstreckungsrecht, Schadenabwicklungsunternehmen i.S.v. § 126 VVG, WEG, Verkehrsrecht und Arzthaftungsrecht. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Anzeige BGH 9.11.2016, VIII ZR 73/16 § 543 Abs. 1 S. 2 BGB schreibt ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor. Die Abwägung auf bestimmte Gesichtspunkte zu beschränken und deren Berücksichtigung auf das Vollstreckungsverfahren zu verschieben, verbietet sich mithin bereits aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Dies kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB zur Folge haben, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt. [BGH PM Nr. 201 vom 9.11.2016] |
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BGH 27.10.2016, I ZB 21/16 Ist der Gläubiger befugt, das Verfahren jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsantrag zurückzunehmen, ist ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein in einer Weise zu beschränken, die der Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfen kann. Somit können Gläubiger auch durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten. |
BGH 26.10.2016, IV ZR 34/16 Das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers i.S.v. § 126 VVG ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. |
BGH 3.6.2016, V ZR 166/15 In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden. Wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt. |
OLG Hamm 2.9.2016, 9 U 14/16 Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen breiten Straße ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus. [OLG Hamm PM vom 15.11.2016] |
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OLG Hamm 9.9.2016, 26 U 14/16 Ein Augenarzt, der einem Patienten nach fehlerhafter Behandlung Schadensersatz schuldet, muss das vom Landschaftsverband an den Patienten gezahlte Blindengeld nicht erstatten. Das Blindengeld wird abstrakt berechnet und nimmt für sich gar nicht in Anspruch, jeglichen Mehraufwand abzudecken. [OLG Hamm PM v. 10.11.2016] |
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