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| | der BGH hat die Anforderungen an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Hinblick auf den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen präzisiert und die Bedeutung des Patientenwillens gestärkt. Danach dürfen die Ansprüche an die Eindeutigkeit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden. Was genau zu beachten ist, erfahren Sie im heutigen Newsletter! +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Ihnen noch einen schönen Tag Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Außerdem möchten wir Sie heute bereits zu unserer kurzen Leser-Umfrage einladen, die Ihnen morgen unverbindlich per E-Mail zugeht. Ihre Teilnahme hilft uns, unser Angebot weiter zu entwickeln und Ihren Qualitätsansprüchen auch zukünftig zu genügen. Herzlichen Dank im Voraus - Ihre Unterstützung ist für uns sehr wichtig! |
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Verlagsangebot BGH 8.2.2017, XII ZB 604/15 Der BGH hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss. Danach kann sich die erforderliche Konkretisierung der allgemeinen Äußerung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. [BGH PM Nr. 40 vom 24.3.2017] |
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BGH 29.11.2016, VI ZB 16/16 In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. |
BGH 13.1.2017, V ZR 138/16 Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. In einem solchen Fall kann sein persönliches Interesse mit dem des Dritten "völlig gleichgesetzt" werden. |
BGH 14.2.2017, VI ZB 24/16 Bei der Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge sind die die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen. Als maßgebliche Begleitumstände kommt neben der Interessenlage der Beteiligten auch ihr späteres Verhalten in Betracht. |
OLG Köln 21.12.2016, 7 U 121/16 An ein Inkassounternehmen aus der Schweiz muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz ist auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. [OLG Köln PM vom 20.3.2017] |
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OLG Hamm 2.3.2017, 22 U 82/16 Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher - als im notariellen Kaufvertrag angegeben - bezugsfertig fertiggestellt war. Die Abweichung wirkt sich in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert des Grundstücks aus. [OLG Hamm PM vom 27.3.2017] |
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