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| | ein altes englisches Sprichwort lautet: "Der Arzt ist oft gefährlicher als die Krankheit." Ärzte eignen sich zwar wie alle, die überschätzt werden, bestens für Anschuldigungen. Ist dann bei einer Behandlung etwas schiefgelaufen, muss allerdings der leidtragende Patient dem Arzt den Fehler erst einmal nachweisen. Lediglich bei groben Behandlungsfehlern kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten in Betracht. In einem solchen Fall hat der BGH kürzlich entschieden (Az.: VI ZR 529/16). Einem Mann war bei einer Prostata-OP durch Stromfluss der Hintern verbrannt worden. Lesen Sie in diesem Newsletter, wie die Richter entschieden haben! Zahnärzte verdienen im Bevölkerungsschnitt sehr gut. Das ist bekannt. Süßigkeiten sind angeblich die Bausteine von Zahnarztvillen. Aber wie wird der Erwerbsschaden eines Zahnarztes, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde, konkret bemessen. Eine weitere Entscheidung des BGH in diesem Newsletter gibt Aufschluss darüber (Az.: VI ZR 530/16). Schließlich möchten wir Sie auch noch auf die neue Düsseldorfer Tabelle hinweisen. So wird etwa ab 1.1.2018 der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder angehoben. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag. Ihnen noch eine gesunde Restwoche Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Zum Thema Arzthaftung empfehlen wir Ihnen unsere Zeitschrift GesundheitsRecht (GesR) - die Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht. Jetzt gratis testen! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 26.9.2017, VI ZR 529/16 Die Frage, ob die Verbrennungen eines Patienten sicher hätten vermieden werden können, wenn er ordnungsgemäß gelagert worden wäre, ist von erheblicher Bedeutung. Denn ist dies der Fall, verwirklicht sich in der Schädigung ein von der Behandlungsseite zu beherrschendes vermeidbares Risiko mit der Folge, dass nach den Grundsätzen des objektiv beherrschbaren Risikos eine Beweislastumkehr eintritt.
| BGH 19.9.2017, VI ZR 530/16 An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (hier: Zahnarztpraxis) dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind.
| BGH 21.9.2017, IX ZR 34/17 Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen. Die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung.
| OLG Frankfurt a.M. 13.10.2017, 8 W 13/17 Der Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses ist - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - mit 1/5 des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.
| OLG Düsseldorf 21.9.2017, I-4 U 87/17 Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG bestehen hinreichende Erfolgsaussichten. Die Rechtsschutzversicherung des Autokäufers ist insoweit zur Deckung verpflichtet. [OLG Düsseldorf PM vom 26.10.2017] |
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| LG Wuppertal 23.5.2017, 16 S 63/16 Das zukünftige Ausbleiben der Fütterung eines Pferdes mit Heulage stellt keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung eines Pferdepensionsvertrags dar. Eine im Pferdepensionsvertrag vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten ist wirksam, da sie weder gegen § 307 BGB noch gegen § 309 Nr.9b BGB verstößt.
| Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2018 geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. [OLG Düsseldorf PM Nr. 37 vom 6.11.2017] |
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Die Autoren des Standardwerkes "Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2017" stellen im Anschluss an die Vorjahresberichte (MDR 2015, 429; MDR 2015, 746) sowie die diesjährige Rechtsprechungsübersicht zur Aufklärung des Patienten (MDR 2017, 858) die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Diagnoseirrtum und zur unterlassenen Befunderhebung dar. | | |
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