|
| | der BGH hat in einem gestern veröffentlichten Revisionsurteil entschieden, dass ein umfassend aufgeklärter Patient eine teurere Zahnbehandlungsalternative trotz fehlender Unterschrift auf dem Heil- und Kostenplan bezahlen muss. Eine Berufung auf die Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplans verstieße in einem solchen Fall gegen Treu und Glauben. Insbesondere, wenn die fehlende Unterzeichnung aufgrund eines schlichten Büroversehens unentdeckt geblieben ist. Weitere Themen: Familienrecht, Mietrecht sowie Haftung eines Krankenhauses wegen einer MRSA-Infektion. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
Anzeige Der Palandt bietet das gesamte BGB in einem Band. Mit Stand 16.10.2016 ist der Jahreskommentar nun wieder topaktuell. Mit der Auswahl und Einarbeitung aller wesentlichen gerichtlichen Entscheidungen, die den hohen Praxisnutzen des Palandts garantieren, sind Sie stets auf der sicheren Seite – der Palandt liefert zuverlässig klare, rechtsprechungsorientierte Lösungen. << Jetzt bestellen – innerhalb von 48 Stunden geliefert! >> | | |
Anzeige BGH 3.11.2016, III ZR 286/15 Bei einem formnichtigen Heil- und Kostenplan steht der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ, den Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und übereilten Honorarvereinbarung abzuhalten, Ansprüchen des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen. |
BGH 26.10.2016, XII ARZ 40/16 Will in einer Kindschaftssache ein OLG das Verfahren aus wichtigem Grund an ein anderes OLG abgeben und erklärt sich das angerufene OLG nicht zur Übernahme bereit, ist nicht der BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Vielmehr ist nach § 5 Abs. 2 FamFG das OLG zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. |
BGH 11.10.2016, VIII ZR 300/15 Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sog. Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. |
OLG Hamm 28.10.2016, 26 U 50/15 Eine gesetzliche Krankenversicherung kann von einem beklagten Krankenhaus keinen Schadensersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion beanspruchen, wenn die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären. [OLG Hamm PM vom 23.11.2016] |
|
|
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 warkowski@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |