|
| | es gibt kaum etwas, das bleibender ist als eine Tätowierung. Das einstige Stigma von Kriminalität und sozialer Marginalisierung ist ein Teil der Gesellschaft geworden. In Deutschland ist etwa jeder Zehnte tätowiert. Einige sind regelrecht tintensüchtig. Eine Frau aus München saß nach einer Tattoo-Session im wahrsten Sinne in der Tinte. Die Tätowiererin aus Schwabing hatte nämlich komplett gepfuscht; das konnte der Sachverständige dem AG München bestätigen (Az.: 132 C 17280/16). Für die angeblich erfahrene Tattoo-Künstlerin wurde es deshalb sehr teuer. Goethe hatte es einst wunderbar auf den Punkt gebracht: "Vom Handwerk kann man sich zur Kunst erheben. Vom Pfuschen nie." Um Handwerk und Farbe ging es auch in einem Fall vor dem BGH (Az.: VII ZR 5/17). Die Parteien stritten wegen angeblich fehlerhafter Malerarbeiten in einer Großbäckerei. Die Vorinstanz muss nun die Frage klären, ob und in welcher Weise der Handwerker vor oder bei Vertragsschluss auf das Risiko des Vergilbens hingewiesen hatte. Lesen Sie hierzu auch den MDR-Blog-Beitrag von Dr. Klaus Bacher (Richter am BGH) - inklusive Praxistipps! Eine farbenfrohe Herbstwoche wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 31.8.2017, VII ZR 5/17 Ob die Parteien eines Werkvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB getroffen und welche Beschaffenheit sie gegebenenfalls vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln. Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung.
| BGH 14.9.2017, VII ZR 307/16 Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
| BGH 20.9.2017, VIII ZR 250/16 Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gem. § 10 Abs. 1 S. 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist. Er ist dann auch nicht verpflichtet, dem Mieter vor dem Erhöhungsverlangen eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot des Mieters anzunehmen.
| OLG Hamm 3.7.2017, 5 U 104/16 Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden des Bauunternehmers einzustehen zu haben. [OLG Hamm PM vom 12.10.2017] |
|
| OLG Karlsruhe 13.10.2017, 12 U 107/17 Anders als der Gesetzgeber, der bei der Gestaltung der Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung andere - etwa gesellschaftspolitische - Erwägungen anstellen kann, verfolgt der private Krankenversicherer ausschließlich wirtschaftliche Interessen. Vor diesem Hintergrund ist die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch aber willkürlich und die Vertragsbestimmung damit unwirksam. [OLG Karlsruhe PM vom 16.10.2017] |
|
| AG München 13.4.2017, 132 C 17280/16 Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Der Tätowierer muss bei eindeutiger Mangelhaftigkeit Schmerzensgeld zahlen, die Kosten für das Tattoo zurückzahlen und anfallende Folgeschäden begleichen. [AG München PM vom 13.10.2017] |
|
|
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die durch das Bauvertragsgesetz in das Werkvertragsrecht des BGB eingefügten Vorschriften und befasst sich insbesondere mit den Änderungen der allgemeinen werkvertraglichen Regelungen. In Folgeaufsätzen (in diesem Heft - MDR 2017, 1096 und in den Heften 20 und 21 der MDR) stellen die Autoren den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Architekten- und Ingenieurvertrag sowie den Bauträgervertrag vor. | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 warkowski@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |