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| | Schattenbäume als Sichtschutz auf Terrassen sind ein weitverbreiteter Trend in Sachen "Schöner Wohnen". Solch ein Trend stellt jedoch keine Rechtsgrundlage für einen Mieter dar, seinen Balkon oder seine Loggia mit einem Baum zu bepflanzen. Das hat das LG München entschieden (Az.: 31 S 12371716). Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Bepflanzung nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gem. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gedeckt. Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein sog. Messie-Syndrom bei einem Wohnungseigentümer ein unzumutbares Verhalten darstellt, das eine Eigentumsentziehung gem. § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen kann (Az.: 318 S 50/15). Und auch der BGH hat sich mit dem Eigentumsentzug wegen grober Pflichtverletzungen nach § 18 Abs. 1 WEG beschäftigt (Az.: V ZR 221/15). Danach muss ein Wohnungskäufer nach einer zuvor rechtskräftig erwirkten Eigentumsentziehung den Ex-Eigentümer raussetzen. Weitere Themen in diesem Newsletter: Kündigung einer Therapie zur Gewichtsabnahme, Ausschlussfrist gem. § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB in Kindschaftssachen sowie Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenzug mit neuem Partner. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BGH 10.11.2016, III ZR 193/16 Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen. |
BGH 18.11.2016, V ZR 221/15 Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen wurde, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt. Die anderen Wohnungseigentümer können in einem solchen Fall verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht. |
BGH 5.10.2016, XII ZB 464/15 Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechende Anwendung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den berufsmäßigen Verfahrensbeistand abweichend von der Vorgängernorm des § 50 FGG durch den Verzicht auf eine Ausschlussfrist privilegieren wollte. |
OLG Oldenburg 16.11.2016, 4 UF 78/16 Der nach der Trennung bestehende Anspruch des bedürftigen Ehepartners auf Zahlung von Trennungsunterhalt entfällt, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt ist dann als "grob unbillig" anzusehen, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB); dies kann auch bereits vor Ablauf von zwei Jahren der Fall sein. [OLG Oldenburg PM vom 7.12.2016] |
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LG München 8.11.2016, 31 S 12371716 Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gem. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gedeckt. Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung gem. §§ 541, 1004 BGB steht insbesondere auch Art. 20a GG nicht entgegen. |
LG Hamburg 6.4.2016, 318 S 50/15 Eine Pflichtverletzung i.S.v. § 18 WEG setzt nicht zwingend ein schuldhaftes und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Auch ein aufgrund der individuellen Disposition für den Wohnungseigentümer nicht oder nur schwer vermeidbares Verhalten kann zur Folge haben, dass den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann (hier: sog. Messie-Syndrom). |
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