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| | der BGH hat festgestellt, dass allein die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, nicht genügt, um ein Umgangsrecht abzulehnen. Der leibliche Vater, der ernsthaft interessiert an seinem Kind ist, hat gem. § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Neuregelung ist mit Wirkung vom 13.7.2013 in das BGB eingefügt worden. Grund hierfür war die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefällte Entscheidung vom 21.12.2010. Lesen Sie mehr dazu in diesem Newsletter! Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2017 mit den geänderten Bedarfssätzen der 2. bis 10. Einkommensgruppe veröffentlicht wurde. Weitere Themen: Architektenhaftung, Versicherungsrecht, Mietrecht sowie Reiserecht. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Die beim Verlag Dr. Otto Schmidt eingerichtete Stiftung "zur Förderung der Europäisierung und der Internationalisierung des Rechts" hat auch in diesem Jahr den Otto-Schmidt-Preis für Veröffentlichungen zum Internationalen Recht verliehen (s.u.). Diesbezüglich möchten wir Sie gerne auf unser Seminar "Internationales Wirtschaftsrecht aktuell" am 2./3. Dezember 2016 in München (15 Std. gem. § 15 FAO für Fachanwälte IWR) hinweisen. Für weitere Informationen bzw. eine Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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Anzeige In diesem Jahr überreichte Verleger Professor Felix Hey den Otto-Schmidt-Preis für Veröffentlichungen zum Internationalen Recht an Professor Dagmar Coester-Waltjen und Dr. Susanne Gössl. [PM Verlag Dr. Otto Schmidt v. 2.11.2016] |
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BGH 5.10.2016, XII ZB 280/15 Die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, allein genügt nicht, um ein Umgangsrecht abzulehnen. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind zudem strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen. [BGH PM Nr. 194 vom 3.11.2016] |
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BGH 6.10.2016, VII ZR 185/13 Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung. |
BGH 19.10.2016, IV ZR 521/14 In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Das Vorhandensein von Vorschäden schließt für sich genommen die Kausalität nicht aus. |
AG München 2.3.2016, 424 C 10003/15 Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Wohnung liegt nicht vor, wenn ein Mieter lediglich drei Monate im Jahr die Wohnung selbst bewohnt und den Rest der Zeit die Wohnung einer nahen Verwandten (hier: der Tochter) zur Nutzung überlässt. Eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige liegt erst dann vor, wenn der Mieter in der Wohnung lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen hat oder der Mieter den Gewahrsam über die Wohnung vollständig aufgibt und den ihn treffenden Obhutspflichten nicht mehr nachkommt. [AG München PM vom 4.11.2016] |
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Das Bundeskabinett hat am 2.11.2016 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen. |
Zum 1.1.2017 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Gleichzeitig erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aufgrund der "Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder" gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vom 3.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. [OLG Düsseldorf Pm vom 7.11.2016] |
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