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| | der französische Dramatiker Eugène Ionesco merkte bereits an: "Wer sich an das Absurde gewöhnt hat, findet sich in unserer Zeit gut zurecht". Das BVerfG musste in einem Fall entscheiden, in dem ein rechtsextremer Politiker den Grünen-Politiker Volker Beck u.a. als "Obergauleiter der SA-Horden" beschimpft hatte. Es folgte eine Verurteilung wegen Beleidigung. Doch zu Unrecht, wie das Oberste Gericht feststellte. Schließlich steht auch überzogene oder ausfällige Kritik unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Die weiteren Feststellungen des BVerfG finden Sie in diesem Newsletter! Die pauschale Behauptung: "Eltern haften für ihre Kinder" ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum! Nun hat der BGH in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Eltern insbesondere nicht für Pay-by-Call-Käufe (auch 0900er-Käufe genannt) ihrer Kinder haften. Ein 13-jähriger Junge hatte ein kostenloses Computergame gespielt, in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sog. Credits freigeschaltet werden konnten. Die Eltern müssen die Rechnung über 1.250 € nicht bezahlen. Lesen Sie die Details dazu in diesem Newsletter! +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Ich wünsche Ihnen noch einen geistreichen Tag! Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Anzeige BVerfG 8.2.2017, 1 BvR 2973/14 Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben. [BVerfG PM Nr. 25 vom 5.4.2017] |
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BGH 6.4.2017, III ZR 368/16 § 45i Abs. 4 S. 1 TKG findet auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet somit nicht für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines Pay-by-Call-Verfahrens. [BGH PM Nr. 52 vom 6.4.2017] |
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OLG Hamm 13.2.2017, 22 U 104/16 Der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern stellt einen Sachmangel dar, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung den Kaufinteressenten aufzuklären hat. Hingegen wird ein Sachmangel nicht allein dadurch begründet, dass in der weiter zurückliegenden Vergangenheit ein Marderbefall des Gebäudes zu verzeichnen war; insoweit muss der Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle nicht aufklären. [OLG Hamm PM vom 7.4.2017] |
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OLG Köln 6.4.2017, 15 U 92/16 Das Online-Magazin www.koelnreporter.de durfte über ein vermutetes Verhältnis der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre kann nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst ist. [OLG Köln PM vom 6.4.2017] |
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LG Nürnberg-Fürth 30.3.2017, 2 S 2191/16 Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG kann vorliegen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines LKW aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird. Dies gilt insbesondere, wenn im Baustellenbereich nicht mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen und eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar ist. |
AG München 12.8.2016, 416 C 10784/16 Der neue Eigentümer einer Immobilie hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung. Der Mieter kann die Besichtigung nicht von der Bezahlung einer Spülmaschine abhängig machen. [AG München PM vom 7.4.2017] |
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