|
| | was einem das Schicksal an Haar nimmt, soll es einem angeblich an Humor ersetzen. Einem international tätigen Model aus der Rheinmetropole Köln war das Lachen allerdings nach einem Friseurbesuch gänzlich vergangen. Haartracht und Haarteil schimmerten "fussich" (hochdeutsch: "rot") statt "braun-gold". Vor lauter Kummer bekam die Vorführdame auch noch Pickel. Doch nach dem Urteil des LG Köln (Az.: 4 O 381/16) ist nun wohl dem Figaro das Lachen vergangen. Er muss dem Model nämlich Schadensersatz zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird noch in einem Folgeprozess bestimmt. Sind die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders durch den Vermieter als Betriebskosten umlagefähig? Mit dieser Frage musste sich das AG Dortmund (Az.: 423 C 8482/16) beschäftigen. Wie das Gericht entschieden hat, erfahren Sie in diesem Newsletter. Mit der gleichen Frage hat sich auch schon Dr. Michael Sommer in der aktuellen Ausgabe unserer Zeitschrift MietRB (Heft 7/2017) auseinandergesetzt. Lesen Sie den Beitrag in unserem Berater-Modul Miet- und WEG-Recht oder im kostenlosen Schnupperabo. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Eine regenfreie Restwoche wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Im Hinblick auf das BGH-Urteil zur Persönlichkeitsrechtsverletzung (Az.: VI ZR 261/16) möchten wir Sie gerne auf die Kölner Tage Urheber- und Medienrecht am 17.11.2017 hinweisen. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
Anzeige
Anzeige BGH 23.5.2017, VI ZR 261/16 Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.
| BGH 23.6.2017, V ZR 39/16 Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers. Der Gesetzgeber wollte mit § 418 Abs. 1 BGB "klare und bestimmte Verhältnisse" schaffen.
| BGH 5.7.2017, XII ZB 509/15 Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch einen Berichtigungsbeschluss ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich, wenn aus den Umständen für Dritte offensichtlich ist, dass sie schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte und lediglich versehentlich vergessen wurde. Das eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden ist, reicht für eine solche Annahme nicht aus.
| LG Köln 14.7.2017, 4 O 381/16 Ein Model kann von ihrem Friseur Schadensersatz verlangen, wenn trotz mehrfacherer Nachbesserungsversuche das gewünschte Farbergebnis nicht erzielt wird. [LG Köln PM vom 31.7.2017] |
|
| LG Wuppertal 27.4.2017, 9 S 237/16 Auf die Frage, ob die genannten Vergleichswohnungen tatsächlich vergleichbar sind und die geforderte Miete daher angemessen ist, kommt es nicht an. Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
|
| AG Dortmund 30.1.2017, 423 C 8482/16 Die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders durch den Vermieter sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Die Wartungskosten dürfen nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung entgegen § 49 Abs. 7 BauO NRW auf den Mieter umgelegt werden.
|
Rauchwarnmelder und deren Kosten erregen vermehrt die Gemüter. Der Vermieter muss sich entscheiden, ob er die Rauchwarnmelder kauft oder nur anmietet bzw. least, welche Eigenschaften der Rauchwarnmelder aufweisen muss, wer die Rauchwarnmelder anbringt und wie diese anzubringen sind, in welchen Räumen überhaupt eine Pflicht zur Anbringung besteht und schließlich fragt er sich, ob er zumindest einen Teil dieser ihm vom Gesetzgeber auferlegten Kosten auf den Mieter abwälzen kann. Spiegelbildlich wird sich der Mieter spätestens bei Durchsicht seiner Betriebskostenabrechnung fragen, ob er auch die umgelegten Kosten der "Rauchwarnmelder" zahlen muss. | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 warkowski@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |