|
| | der BGH hat Feststellungen getroffen, wann einem Geschädigten eine kostengünstigere Anmietung eines Mietwagens - unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht - zugemutet werden kann. Weitere Themen in diesem Newsletter: Haftung bei Gefälligkeiten unter Nachbarn, Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung, Auslegung der Vollmacht bei Grundbuchsachen, Arglist beim Immobilienverkauf sowie Haftungsverteilung bei rasenden vorfahrtberechtigten Motorradfahrern. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
Anzeige
Anzeige BGH 26.4.2016, VI ZR 563/15 Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. |
BGH 26.4.2016, VI ZR 467/15 Es kann nicht angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, grundsätzlich auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet. Für die Annahme eines Haftungsverzichtes ist es erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. |
BGH 11.5.2016, XII ZB 480/13 Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. Nach neuem Recht ist eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, weil der Ausgleich nicht mehr durch die Teilung tatsächlicher oder fiktiver Rentenbeträge, sondern nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VersAusglG durch die Teilung ehezeitlich erworbener Bezugsgrößen erfolgt. |
BGH 21.4.2016, V ZB 13/15 Zum Nachweis der Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO gehört auch der in der Form des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass die Rechtsmacht des Grundschuldgläubigers durch die zwischen diesem und dem Verkäufer getroffene (erste) Sicherungsabrede beschränkt wird und deren Zustandekommen gesichert ist, obwohl der Grundpfandgläubiger regelmäßig an den kaufvertraglichen Regelungen nicht beteiligt ist. In der Rechtsliteratur wird einhellig angeraten, die vertraglichen Beschränkungen zum Schutz des Verkäufers ausdrücklich in die Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen. |
BGH 8.4.2016, V ZR 150/15 Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Im Ergebnis muss eine Verkäufermehrheit im Innenverhältnis dafür Sorge tragen, dass die im Verhältnis zu dem Käufer bestehenden Offenbarungspflichten erfüllt werden, um insgesamt von dem Ausschluss der Sachmangelhaftung profitieren zu können. |
OLG Hamm 23.2.2016, 9 U 43/15 Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden Pkw-Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 Prozent zu Lasten des Motorradfahrers. [OLG Hamm PM vom 24.6.2016] |
|
|
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 warkowski@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |