Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Trocknungsbügel? | Zur Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 20.12.2017
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
"Ein Auto hilft die Zeit einzusparen, die man für seine Reparatur benötigt", heißt es. Doch nicht immer sind es Verschleiß oder Fahrfehler, die einen Werkstattbesuch notwendig machen. Manchmal trifft es einen wie aus heiterem Himmel. Etwa wenn der Trocknungsbügel einer Autowaschanlage das Fahrzeug nicht korrekt erkennt, weil ein Sensor defekt ist. So geschehen im Wetteraukreis/Hessen. Doch wer nun glaubt, dass der Waschanlagenbesitzer für den Schaden aufkommen musste, der liegt völlig falsch. Lesen Sie in diesem Newsletter wie das OLG Frankfurt a.M. in einem aktuellen Fall entschieden hat (Az.: 11 U 43/17).

Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen u.a. zum Zugewinnausgleich im Hinblick auf die Bewertung einer freiberuflichen Praxis sowie zur Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter. Lesen Sie zu diesem Thema auch den Aufsatz "Klageanträge und Vollstreckung bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" von Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter (MietRB 2017, 272) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Mit den besten Grüßen


Günter Warkowski
Online-Redaktion

 

 
PS: Dies ist der letzte Newsletter in diesem Jahr. Die Online-Redaktion wünschen Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2018!
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MELDUNGEN
Wie weit geht die Duldungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen?
Dem Sicherungsverlangen des Unternehmers können auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen
Zugewinnausgleich: Zwischenbilanz zum Stichtag im Rahmen der Bewertung einer freiberuflichen Praxis nicht erforderlich
Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels
 
 
AUS DEN HEFTEN
Klageanträge und Vollstreckung bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (MietRB 2017, 272)
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MELDUNGEN
 
BGH 21.11.2017, VIII ZR 28/17
Wie weit geht die Duldungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen?
Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde.
 
[BGH online]

 
BGH 23.11.2017, VII ZR 34/15
Dem Sicherungsverlangen des Unternehmers können auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen
Mit dem Forderungssicherungsgesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2022) wurde § 648a BGB grundlegend umgestaltet. Es stellt demnach keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.
 
[BGH online]

 
BGH 22.11.2017, XII ZB 230/17
Zugewinnausgleich: Zwischenbilanz zum Stichtag im Rahmen der Bewertung einer freiberuflichen Praxis nicht erforderlich
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich.
 
[BGH online]

 
OLG Frankfurt a.M. 14.12.2017, 11 U 43/17
Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels
Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Trocknungsbügel einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Er hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen.
 
[OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 14.12.2017]


AUS DEN HEFTEN
 
 
Klageanträge und Vollstreckung bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (MietRB 2017, 272)


von Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter

Der Beitrag betrifft das Prozessrecht der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; dafür werden sowohl Vermieter- als auch Mieterklagen betrachtet. Konkreter Untersuchungsgegenstand sind die Anforderungen an Klageanträge sowie die Art und Weise der Titelvollstreckung. Beide Bereiche sind insofern miteinander verknüpft, als die Zwangsvollstreckung nur zulässig ist, wenn der Titel hinreichend bestimmt ist. Notwendig ist, dass ein dem Antrag entsprechender Tenor die Zwangsvollstreckung ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Was bei der Rechtsdurchsetzung zu beachten ist, wird im Einzelnen dargestellt.

 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de
 

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