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Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Vertipper oder versehentlicher Mausklick kann ja schnell mal passieren. Da im Internet hiervon z.B. auch Vertragsabschlüsse oder Kündigungen abhängen, kommt für Ihre Mandanten nach dem „Verklicken“ eine Anfechtung wegen Irrtums ins Spiel. Ein Fall vor dem Amtsgericht München zeigt die Praxisrelevanz dieses Lehrbuchklassikers. Ein Kunde wollte die Stornierung eines Reisevertrags rückgängig machen - denn die Stornogebühren waren mit über 3.800 € ziemlich happig. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Reisebuchung: Stornierung wegen versehentlicher Klicks?  
 
 

Das Amtsgericht München hat eine Klage auf Rückerstattung von Stornogebühren abgewiesen. Ein Kunde hatte die versehentliche Online-Stornierung seiner Reisebuchung geltend gemacht. Das Gericht lehnte aber eine wirksame Anfechtung wegen eines Erklärungssirrtums nach § 119 BGB ab. Ein vier- bzw. fünffaches „Verklicken“ sei bei einem mehrstufigen Stornierungsprozess lebensfremd.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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Wir liefern Ihnen die neuen Pflichtformulare für die Zwangsvollstreckung – einfach über das Formular unten kostenlos anfordern und anschließend auf unserer übersichtlichen Download-Seite alle acht Formulare herunterladen. Zusätzlich steht Ihnen dort – ebenfalls gratis – unser Experten-Ratgeber „Die 10 häufigsten Fehler in der Zwangsvollstreckung” als PDF zur Verfügung.

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  „Handschuh-Ehe“ kann wirksam sein  
 
 

Eine in Abwesenheit eines Ehepartners nach ausländischem Recht geschlossene sog. Handschuh-Ehe widerspricht nicht dem ordre public, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch für den Willen zur Eheschließung eine Vertretung vorliegt. Das hat das OLG Frankfurt für eine in Afghanistan geschlossene Ehe entschieden. Auf den Hilfsantrag hin wurde die Ehe allerdings geschieden.

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  Rentenversicherung: Rückzahlung bei nicht mitgeteilter Verletztenrente  
 
 

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Wer trotz Hinweis auf die Mitteilungspflicht die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Die zu viel geleistete Rente ist dann zurückzuzahlen. Die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ein. Das hat das Hessische LSG entschieden.

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  Straßenreinigung: Gebührenmaßstab rechtmäßig?  
 
 

Das Niedersächsische OVG hat die Berechnung von Gebühren für die Straßenreinigung nach dem  sog. Quadratwurzelmaßstab als rechtmäßig bestätigt. Bei diesem flächenbezogenen Maßstab wird zur Gebührenberechnung die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks gezogen. Nach dem Gericht ist der „Frontmetermaßstab“ nicht vorrangig gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab anzuwenden.

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