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Sehr geehrte Damen und Herren,

heute wollen wir uns mit Ihrer Umsatzsteuererklärung und Einkommensteuererklärung für 2022 beschäftigen.

Zwar wurde auch in diesem Jahr die Abgabefrist verlängert (Sie haben Zeit bis zum 2.10.), aber nutzen Sie doch noch die letzten grauen und kalten Tage, bevor hoffentlich der Frühling einzieht – dann haben Sie es hinter sich und können die warmen Monate entspannter genießen.

In der Umsatzsteuererklärung besteht 2022 zum letzten Mal die Chance zur Vorsteuerpauschalierung. Diese Vereinfachung wurde zum Jahreswechsel abgeschafft. Selbst wenn Sie von der Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht haben: Prüfen Sie, ob Sie vielleicht für das vergangene Jahr hier noch profitieren können!

Unsere PDF-Ratgeber zur Anlage EÜR unterstützen Sie bei der Gewinnermittlung: Die »Ausfülltipps zur Anlage EÜR« führen Sie Zeile für Zeile durch das Formular, und im »Musterfall« können Sie einer Selbstständigen über die Schulter schauen und mitverfolgen, welche zahlreichen Geschäftsvorfälle sie in ihrer Gewinnermittlung unterbringen muss.

Nicht bis Oktober, sondern nur bis Ende März haben Sie Zeit, um die Schlussabrechnung für die Corona-Nothilfen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. In einem ausführlichen Beitrag beschäftigen wir uns mit den Fristen und Abrechnungsmodalitäten für die verschiedenen Coronahilfen der vergangenen Jahre.

 
Bis zum nächsten Mal
Ihre
 
Maike Backhaus
Redaktion Steuertipps
INHALT DIESES NEWSLETTERS

UMSATZSTEUER
Pauschaler Vorsteuerabzug für viele Berufsgruppen abgeschafft
 
STEUERERKLÄRUNG
Anlage EÜR 2022 – Ausfülltipps
 
STEUERERKLÄRUNG
Musterfall Anlage EÜR 2022: Praxisnahe Beispiele und Ausfüllhilfen
 
CORONAHILFEN
Coronahilfen-Schlussabrechnungen: Bis 31.3.2023 Neustarthilfen abrechnen
 
BITCOIN & CO
Kryptowährungen verkauft: Gewinne sind einkommensteuerpflichtig
 

Umsatzsteuer: Pauschaler Vorsteuerabzug für viele Berufsgruppen abgeschafft

Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, als Vorsteuer einen gewissen Prozentsatz des Umsatzes anzusetzen. Damit entfällt die Pflicht zum Nachweis der einzelnen Vorsteuerbeträge. Zum 1.1.2023 wurde die Möglichkeit jedoch für die meisten dieser Berufsgruppen gestrichen.
 
» Vorsteuer
 

Anlage EÜR 2022 – Ausfülltipps

Anlage EÜR 2022: Ausfülltipps
Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der Anlage EÜR 2022: Zeile für Zeile gehen wir auf die einzelnen Formularfelder des Vordrucks ein und erklären, worauf Sie achten müssen.
 
Jetzt informieren

Musterfall Anlage EÜR 2022: Praxisnahe Beispiele und Ausfüllhilfen

Anlage EÜR 2022: Musterfall
Ihre eigene Gewinnermittlung wird Ihnen leichter fallen, wenn Sie sich an Beispielen orientieren können.
Bei unserem Musterfall zur EÜR 2022 steht Rieke Steller im Mittelpunkt, die als Innenarchitektin selbstständig tätig ist. Bei ihrer Gewinnermittlung muss sie sich mit zahlreichen Geschäftsvorfällen auseinandersetzen.

 
Jetzt informieren

Coronahilfen-Schlussabrechnungen: Bis 31.3.2023 Neustarthilfen abrechnen

Corona-Hilfen wurden oft auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die endgültige Höhe der Leistungen wird aber anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt – das macht eine Schlussabrechnung erforderlich, die zur Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen führen kann.
  • Die Frist für die Abrechnung der Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) endet am 31. März 2023.
  • Die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
  • Im Einzelfall können prüfende Dritte sogar bis zum 31. August 2023 eine Fristverlängerung bis spätestens zum 31. Dezember 2023 beantragen.
 
» Coronahilfen
 

Kryptowährungen verkauft: Gewinne sind einkommensteuerpflichtig

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Der Grund: Bitcoin, Ethereum und andere Cryptocurrencies sind »andere Wirtschaftsgüter« im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
 
» Kryptowährungen
 

Finanzamt


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