Rechnungen: Bei ungenauer Leistungsbeschreibung kein Vorsteuerabzug
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| | | Liebe Leserin, lieber Leser, ein hochinteressantes Urteil erreicht uns dieser Tage aus Köln: Eine Steuererklärung könne auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden, entschieden die Richter. Sie vertraten die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen (FG Köln, Urteile vom 16.10.2017, Az. 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14; BFH-Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17). Allerdings gilt auch: Auf die steuerzahlerfreundliche Meinung des FG Köln sollten Sie sich nicht verlassen! Geben Sie nach Möglichkeit Ihre Unterlagen immer beim zuständigen Finanzamt ab. Denn auch in anderen Sachverhalten nimmt das Finanzamt es sehr genau, wie unser heutiger Newsletter einmal mehr zeigt!
| Bis zum nächsten Mal Ihre | | Maike Backhaus Redaktion Steuertipps |
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