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Die einzelnen News
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BGH: Zwangsweise Handy-Entsperrung per Fingerabdruck durch Polizei erlaubt
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Die Polizei darf mittels Zwang die Finger eines Beschuldigten auf sein Handy legen, um es so zu entsperren (BGH, Beschl. v. 13.03.2025 - Az.: 2 StR 232/24).
Ein Mann, der 2019 wegen Herstellung und Besitzes kinderpornografischer Inhalte verurteilt wurde, verstieß später gegen ein Berufsverbot, indem er erneut als Kinderbetreuer arbeitete. Dabei fertigte er kinderpornografische Bilder von betreuten Kindern an und speicherte diese auf seinen Smartphones. Bei einer Durchsuchung wurde sein Finger zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor gelegt, um Zugriff auf die Handys zu erhalten.
Nun stellte sich die Frage, ob diese zwangsweise Entsperrung rechtmäßig war.
Der BGH entschied, dass das zwangsweise Entsperren eines Smartphones mit dem Finger des Beschuldigten rechtlich zulässig ist.
Dies sei durch § 81b StPO gedeckt, wenn es um die Strafverfolgung gehe und eine richterlich angeordnete Durchsuchung vorliege. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, da sie wichtige Beweise liefern könne und nicht übermäßig belastend sei.
“Der Versuch der Ermittlungsbehörden, auf diese Weise Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten zu erlangen, findet in § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (…) und ist hiervon jedenfalls dann gedeckt, wenn – wie hier – eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient (…) und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist (…).”
Und speziell zur Verhältnismäßigkeit führt der BGH aus:
"ee) Die Maßnahme war hier auch verhältnismäßig.
Gegen den Angeklagten bestand der begründete Verdacht des Verstoßes gegen ein hier der Abwehr von Gefahren für Kinder und damit besonders schutzbedürftigen Personen dienendes Berufsverbot nach § 145c StGB. Dieses war ihm im Rahmen seiner Verurteilung wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und Besitzes kinderpornographischer Schriften auferlegt worden.
Es bestanden zureichende konkrete Anhaltspunkte, dass es zu mehreren verbotswidrigen Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten gekommen war und diese – wie im Durchsuchungsbeschluss ausgeführt – mittels elektronischer Medien begangen worden waren. Bei dieser Verdachtslage war das zwangsweise Entsperren der Mobiltelefone des Angeklagten – auch eingedenk der damit verbundenen Eingriffsintensität – gerechtfertigt.
b) Ohnehin ergäbe sich aus der zwangsweisen Entsperrung kein Beweisverwertungsverbot.
aa) Dem Strafverfahrensrecht ist ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe, fremd. Vielmehr ist die Frage nach gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (…)
bb) Hiervon ausgehend wären die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Lichtbilder auch dann verwertbar, wenn § 81b Abs. 1, §§ 94 ff. StPO zu Maßnahmen wie der hier in Rede stehenden nicht ermächtigen würde.
Für die Durchsicht des Mobiltelefons und die spätere Beschlagnahme der Dateien war mit § 110 Abs. 1 und 3, § 94 StPO eine gesetzliche Grundlage vorhanden. Der Ermittlungsrichter hatte die Durchsuchung gerade zum Zwecke des Auffindens mobiler Datenträger angeordnet.
Der Entsperrvorgang wahrte (…) ungeachtet seiner Eingriffsintensität die Verhältnismäßigkeit. Ein schwerwiegender, bewusster oder objektiv willkürlicher Rechtsverstoß ist nicht zu besorgen (…), zumal Instanzrechtsprechung und Literatur die vorgenommene Maßnahme als ohne Weiteres von § 81b Abs. 1 StPO gedeckt angesehen hatten (….)."
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OLG Köln: Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für KI-Training verwenden
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Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (23.05.2025) in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen den Mutterkonzern von "Facebook" und "Instagram" abgelehnt, mit dem eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab der kommenden Woche verhindert werden sollte.
Im April 2025 kündigte die Meta Platforms Ireland Limited (nachfolgend: Meta) öffentlich an, ab dem 27.05.2025 personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen ihrer Nutzer zum Training von Künstlicher Intelligenz zu verwenden. Meta betreibt unter anderem die Dienste "Facebook" und "Instagram". Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ist ein qualifizierter Verbraucherverband.
Sie geht mit ihrem Antrag vom 12.05.2025 auf Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) gegen Meta vor. Betroffen sind Daten von Verbrauchern und von Dritten in öffentlich gestellten Profilen, soweit die Nutzer keinen Widerspruch eingelegt haben.
Nach vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des am 12.05.2025 eingeleiteten Eilverfahrens liegt weder ein Verstoß von Meta gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vor. Diese Einschätzung stimmt mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung durch die für Meta zuständige irische Datenschutzbehörde überein.
Diese führt wegen des Sachverhalts keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch und hat angekündigt, die Handlungen zu begleiten. Hinsichtlich der Daten, die von Nutzern nach Mitte des Jahres 2024 öffentlich gestellt wurden, sieht auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Verarbeitung als rechtlich möglich an. Er wurde in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2025 angehört.
Die angekündigte Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke stellt sich bei vorläufiger Betrachtung auch ohne Einwilligung der Betroffenen als rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO dar. Meta verfolgt mit der Verwendung zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck.
Dieser Zweck kann nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden. Unzweifelhaft werden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können. Im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin überwiegen die Interessen an der Datenverarbeitung. Diese heutige Bewertung beruht unter anderem auf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus Dezember 2024, welcher die Beklagte durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen hat.
Es sollen ausschließlich öffentlich gestellte Daten verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden. Der Umstand, dass große Mengen von Daten, auch von Dritten einschließlich Minderjährigen und auch sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO, betroffen sind, überwiegt bei der Abwägung nicht.
Meta hat insoweit wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen, welche den Eingriff wesentlich abmildern. Die geplante Verarbeitung wurde bereits im Jahre 2024 angekündigt. Die Nutzer wurden über die Apps und - soweit möglich - auf anderem Wege informiert. Sie haben die Möglichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer Daten auf "nicht-öffentlich" oder durch einen Widerspruch zu verhindern. Die verwendeten Daten enthalten keine eindeutigen Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift einzelner Nutzer.
Nach Ansicht des Senats liegt bei vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA vor. Es fehlt bei vorläufiger rechtlicher Würdigung an einer "Zusammenführung" von Daten, weil Meta im Rahmen der beabsichtigten Vorgehensweise keine Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten oder aus anderen Quellen im Hinblick auf einen einzelnen konkreten Nutzer kombiniert. Insoweit fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Dem Senat war im Eilverfahren auch keine in der Rechtsgrundlage vorgesehene Kooperation mit der Europäischen Kommission möglich.
Das heutige Urteil ist in einem Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.
Das heute verkündete Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz sind die Oberlandesgerichte in erster Instanz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln folgt aus dem behaupteten Ort des drohenden Verstoßes gegen Verbraucherschutzgesetze (vergleiche § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UKlG).
Das Urteil liegt bisher nicht im Volltext vor. Es wird nach der Zustellung an die Parteien in der kostenlosen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen NRWE bereitgestellt werden.
Aktenzeichen: 15 UKl 2/25
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 23.05.2025
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OVG Münster: Polizeibeamter durfte wegen rechtsextremer WhatsApp-Postings entlassen werden
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Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Einstellung von rechtsextremistischen, rassistischen, menschenverachtenden und sonst intolerablen Inhalten in einen Chat die sofortige Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten, der sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, rechtfertigen kann. Damit hat es den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Der 25-Jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen) Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfahrens wurde dessen Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet.
Dabei wurde festgestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextremistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Er habe drei Bilddateien und eine Videodatei vorgenannten bzw. tierpornographischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der Antragsteller habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte.
Den gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde die Annahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis führt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Möglicherweise bislang gezeigte gute fachliche Leistungen lassen nicht darauf schließen, dass die unabhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist.
Die eingestellten Inhalte sind offensichtlich nicht nur ‑ wie vom Antragsteller vorgebracht - als geschmacklose "Witze" anzusehen, sondern sie berühren in Teilen die verfassungsrechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Sollte der Antragsteller die Tragweite der eingestellten Inhalte verkannt haben und - worauf dieser sich berufen hat - keine rassistische, menschenverachtende und rechtsextreme Gesinnung aufweisen, ergibt sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle.
Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 6 B 1231/24 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 1 L 714/24)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 21.05.2025
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VG Hannover: "Alles Ablehnen"-Option bei Cookie-Banner Pflicht / Google Tag Manager bedarf Einwilligung
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Wer einen Cookie-Banner auf seiner Webseite einsetzt, muss diesen so ausgestalten, dass die Option “Alles Ablehnen” gleichwertig mit den anderen Wahlmöglichkeiten vorhanden ist. Zudem bedarf der Einsatz des Google Tag Managers (GTM) einer Einwilligung (VG Hannover, Urt. v. 19.03.2025 - Az.: 10 A 5385/22).
Gegenstand des Verfahrens war der Einsatz des Cookie-Banners der Neuen Osnabrücker Zeitung auf ihrer Homepage.
Auf der ersten Ebene des Banners gab es nur die Button-Möglichkeiten „Alle akzeptieren“ oder „Einstellungen“. Klickte der Nutzer auf „Einstellungen“, öffnete sich die zweite Ebene, auf der unterschiedliche Cookie-Bereiche genannt wurden. Dort gab es die Schaltflächen „Alle akzeptieren“ und „Auswahl speichern“. Zudem setzte das Verlagshaus den Google Tag Manager (GTM) ein.
Der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte beanstandete sowohl die Ausgestaltung des Cookie-Banners als auch den Einsatz des GTM ohne ausreichende Einwilligung.
Gegen die behördliche Maßnahme wehrte sich das Unternehmen und klagte.
Das VG Hannover stufte den Bescheid der Datenschutzbehörde als rechtmäßig ein.
1. Datenschutzbehörde zuständig für Einhaltung des § 25 TDDDG:
Zunächst beschäftigten sich die Richter mit der stark umstrittenen Frage, ob eine Datenschutzbehörde für die Überwachung und Einhaltung von § 25 TDDDG überhaupt zuständig ist.
Das VG Hannover hat diese Frage bejaht. Es bestätigte, dass der Datenschutzbeauftragte befugt war, die Einhaltung des § 25 TDDDG zu überwachen. Es handele sich um eine „andere datenschutzrechtliche Bestimmung“.
"Andere datenschutzrechtliche Bestimmungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 NDSG ist daher als Auffangregelung zu verstehen, die auch § 25 TTDSG umfasst.
Dies entspricht insbesondere dem Sinn und Zweck, einer einheitlichen Behörde Befugnisse und Zuständigkeiten für alles, was mit dem Umgang mit Daten eines Endverbrauchers in Verbindung steht, zuzuweisen."
2. Cookie-Banner rechtswidrig, weil Option “Alles Ablehnen” fehlt:
Die Gestaltung des Cookie-Banners sei zu Recht durch die Datenschützer beanstandet worden. Insbesondere fehle es an der notwendigen Wahlmöglichkeit eines “Alles ablehnen”-Buttons.
"Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nutzer sich des Umfangs der erteilten Einwilligung möglicherweise nicht bewusst sind, da die Hinweise auf die Datenverarbeitung in Drittländern oder die Anzahl der eingebundenen Drittdienstleister nicht wahrgenommen werden, werden sie regelmäßig durch Interaktion mit dem Banner auf erster Ebene versuchen, dieses verschwinden zu lassen und die dahinterliegende Website lesen zu können.
Deshalb werden sie eine Auswahl auf erster Ebene treffen, die dies möglich macht im Rahmen der Bannergestaltung der Klägerin folglich die Erteilung einer umfassenden Einwilligung, da eine Ablehnungsoption auf erster Ebene nicht besteht. Darüber hinaus findet sich auf erster Ebene des Banners kein Hinweis darauf, dass beim Klick auf “Einstellungen” die Einwilligung verweigert werden kann. Nutzer sind sich deshalb auf erster Ebene nicht im Klaren darüber, dass sie mehrere Wahlmöglichkeiten haben.
Lediglich beim Scrollen innerhalb des Banners auf erster Ebene findet sich die Formulierung „es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um dieses Angebot zu nutzen“. Dass eine Ablehnungsoption auf nächster Ebene folgt, ergibt sich jedoch selbst aus diesem Hinweis nicht. Insofern ist die Gestaltung des Einwilligungsbanners irreführend. Bei den verschiedenen Auswahlmöglichkeiten auf erster Ebene („Alle akzeptieren“, „Akzeptieren & schließen x“, „Einstellungen“) kann vielmehr der Eindruck entstehen, dass eine Ablehnungsmöglichkeit gar nicht besteht."
Zudem würden Usern durch die Gestaltung, Farbe und Wiederholung des Banners zum Zustimmen gedrängt. Auch dies sei rechtswidrig.
3. Einsatz von Google Tag Manager bedarf Zustimmung:
Der Einsatz des GTM bedürfe einer ausdrücklichen Einwilligung, da dieser Dienst nicht notwendig sei und insbesondere auch nicht durch die berechtigten Interessen gerechtfertigt sei.
Die über GTML übermittelten und gespeicherten Informationen (z. B. IP-Adresse, Gerätedaten) seien personenbezogen. Der Dienst greife auf Endgeräte zu, indem er Skripte und Cookies setze, was eine ausdrückliche Zustimmung notwendig mache.
Der Zweck des Dienstes sei allein, andere Dienste leichter einzubinden. Dies sei jedoch nur ein Vorteil für den Websitebetreiber, nicht aber für den Nutzer.
Da es an einer Zustimmung fehle, sei der GTM-Einsatz rechtswidrig:
“Die durch den Google Tag Manager erbrachte Funktion, Tracking-Codes und Skripte insbesondere von Werbedienstleistern zu laden, ist weder ein Dienst, welcher von Nutzern der Website der Klägerin ausdrücklich gewünscht ist, noch bietet er einen Mehrwert oder eine Funktion für die Nutzung der Website. Das Laden von Skripten von Werbedienstleistern dient vielmehr den Interessen der Klägerin an der Finanzierung des Internetangebots durch den Verkauf von Werbeflächen, nicht denen der Nutzer.”
Und weiter:
"Anders als von der Klägerin vorgetragen ist der Google Tag Manager auch nicht für die Einholung der Einwilligungen der Nutzer nach § 25 Abs. 1 TTDSG erforderlich.
Dafür nutzt die Klägerin ausweislich ihres eigenen Vortrags die CMP von Sourcepoint. Der Google Tag Manager dient lediglich dazu, nach Erteilung der Einwilligung einwilligungspflichtige Tools und Codes zu laden. Auch hierfür ist jedoch der Dienst Google Tag Manager nicht technisch erforderlich. Vielmehr kann der Ladevorgang dieser Marketing-Tools und -Cookies auch ohne den Google Tag Manager bewerkstelligt werden, indem beispielsweise ein eigenes Skript programmiert wird. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen.
Im Internet werden dazu ebenfalls verschiedene Alternativen vorgeschlagen (…). Die Nutzung des bereits existierenden und funktionsfähigen Dienstes Google Tag Manager erweist sich lediglich als einfacher für Betreiber von Websites."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung hat eine enorme Bedeutung für die alltägliche Praxis, auch wenn es sich „nur“ um ein erstinstanzliches Urteil handelt.
Neben der Frage, welche Buttons auf der ersten Ebene eines Cookie-Banners stehen müssen, sind hier vor allem die Ausführungen zum GTM hervorzuheben.
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LG Hannover: Wann sind personenbezogene Daten pseudonymisiert und wann anonymisiert?
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Pseudonymisierte Daten sind dann faktisch anonym, wenn der Empfänger sie nicht bestimmten Personen zuordnen kann und auch keinen Anlass oder Möglichkeit zur Zuordnung hat (LG Hannover, Beschl. v. 26.02.2025 - Az.: 128 OWiLG 1/24).
Ein großer Automobilkonzern wurde beschuldigt, personenbezogene Daten seiner Beschäftigten ohne ausreichende Information an einen US-Compliance-Monitor weitergegeben zu haben. Dabei ging es um Listen mit Personalnummern, Hintergrundprüfungen und Angaben zu Disziplinarmaßnahmen. Diese Daten waren meist pseudonymisiert, also ohne Klarnamen.
Die Datenschutzbehörde hielt dies dennoch für einen DSGVO-Verstoß, da die Daten nur pseudonymisiert, aber nicht anonymisiert worden seien, und leitete ein entsprechendes Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ein.
Dieser Argumentation folgte das LG Hannover jedoch nicht.
Entscheidend sei die Sichtweise des Empfängers, in diesem Fall des US-Monitors. Pseudonymisierte Daten (z. B. nur mit Personalnummern) seien auch dann faktisch anonym, wenn der Empfänger sie nicht bestimmten Personen zuordnen könne und auch keinen Anlass oder Möglichkeit zur Zuordnung habe.
Der Monitor sei im Ausland tätig gewesen und habe keinen Zugang zu den internen Systemen des Unternehmens gehabt. Auch wenn er theoretisch Klarnamen hätte anfordern können, hat er dies nicht getan. Solange er sich mit den pseudonymisierten Daten begnügt, sind diese für ihn praktisch anonym.
"Die Pseudonymisierung kommt hier jedoch einer Anonymisierung tatsächlich sehr nahe (Stichwort: anonymisierende Pseudonymisierung).
Der außerhalb des Betriebes stehende, im Ausland befindliche Monitor war nämlich nicht in der Lage, die Personalnummern bestimmten Personen zuzuordnen. Die Annahme des LfD, dass dieses „aufgrund von Datenerhebungen und Datenverknüpfungen und geführten Gesprächen durchaus in bestimmten Fällen möglich gewesen sein dürfte“ ist spekulativ und verkennt, dass der Monitor dazu gar keine Veranlassung hatte, weil er nach den vertraglichen Vereinbarungen die Offenlegung von Klarnamen hätte verlangen können. Solange er dies nicht tat und sich mit den Personalnummern begnügte, waren die dahinterstehenden Personen für ihn quasi anonym."
Hinweis: Das LG Hannover hob die Behördenentscheidung gegen das Unternehmen auf, ließ aber die zuvor erörterte Frage hinsichtlich Anonymisierung am Ende offen. Denn insoweit heißt es in der Entscheidung:
"Letztlich kann die Frage, ob unter diesen Umständen bereits von einer Anonymisierung auszugehen ist, hier jedoch dahingestellt bleiben, zumal die vorgenannte Entscheidung des EuG vom 26.04.2023 nicht rechtskräftig ist.
Jedenfalls ist nach Auffassung der Kammer der aus Art. 13 DSGVO resultierenden Informationspflicht durch die allgemeinen Informationen in der Universellen Datenschutzerklärung, dem Informationsschreiben/FAQ (…) sowie den „Wichtigen datenschutzrechtlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Monitorship (…)“ Genüge getan."
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6. |
LG Köln: Netflix-Preiserhöhungen unwirksam, User kann zu viel gezahlte Entgelte zurückverlangen
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Netflix darf seine Abo-Preise nicht einfach erhöhen, wenn Kunden nicht wirklich zustimmen konnten (LG Köln, Urt. v. 10.04.2025 - Az.: 6 S 114/23).
Ein Netflix-Kunde klagte gegen mehrere Preiserhöhungen des Streamingdienstes. Zwischen 2017 und 2022 stieg der Preis seines Abonnements schrittweise von ursprünglich 11,99 EUR auf 17,99 EUR pro Monat. Der Kunde war der Meinung, er habe zu diesen Änderungen nicht ausreichend sein Einverständnis erklärt.
Das LG Köln entschied zugunsten des Kunden. Die Preiserhöhungen seien unwirksam, sodass die Online-Plattform rund 192,- EUR an den Kunden zurückzahlen muss.
Es lägen keine wirksamen Preisänderungen vor. Zwar habe der Kunde per Klick zugestimmt, doch die Gestaltung der Zustimmung ("Preiserhöhung zustimmen") sei nicht als echte Einwilligung zu verstehen. Die Preisänderung werde im Textfeld als bereits feststehend dargestellt, ohne klarzumachen, dass der Kunde wirklich frei entscheiden könne.
Auch die AGB-Klausel, die Netflix ein einseitiges Änderungsrecht einräume, sei unzulässig. Sie benachteilige den Nutzer, da sie nur Preiserhöhungen erlaube, aber keine Preissenkungen bei sinkenden Kosten vorsehe.
"Gemessen an den (…) dargestellten Maßstäben stellt aus Sicht des Erklärungsempfängers die Einblendung der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ kein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags dar.
Voraussetzung wäre (…) , dass die Beklagte und ihre Kundinnen und Kunden den übereinstimmenden (freien) Willen haben, den bestehenden Vertrag zum Nachteil der einen Vertragspartei zu ändern, nämlich im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Kundinnen und Kunden.
Damit es sich bei der Willenserklärung der Beklagten um ein Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages handelt, müsste also deutlich werden, dass die Preisänderung tatsächlich von dem Willen der Kundinnen und Kunden der Beklagten abhängig wäre. Das wiederum würde sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers in einer dementsprechenden Formulierung wiederspiegeln, also in einer Wortwahl, aus der die Freiwilligkeit der Zustimmung klar hervorgeht.
Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Einblendung der Schaltfläche „Preiserhöhung zustimmen“ kann für sich genommen zwar auch auf den Abschluss eines Änderungsvertrages gerichtet sein, wenn man sie losgelöst von dem vorliegenden Kontext betrachtet. Sie ist hier jedoch eingekleidet in ein Textfeld, in welchem es heißt „Am … wird Ihr monatlicher Preis auf … erhöht. Wir aktualisieren unsere Preise, um Ihnen noch mehr großartige Unterhaltung zu bieten.“
Maßgeblich ist vor allem aber, dass (…) das Angebot der Beklagten in dem streitgegenständlichen Kontext auszulegen ist und es vorliegend aufgrund des die Schaltfläche umgebenden Textfelds und der Nutzungsbedingungen der Beklagten aus Sicht des Erklärungsempfängers eben nicht als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages verstanden werden kann."
Und weiter:
“Denn hierdurch folgt aus Sicht der Kammer eindeutig, dass die Preiserhöhung bereits feststeht, dies sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich des Datums. Es wird ferner ohne Weiteres deutlich, dass sie von einer Mitwirkung des Kunden also gerade nicht abhängig ist.”
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LG Trier: Link zur eigenen Webseite für Impressums-Angabe ausreichend
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Ein Link zur eigenen Homepage reicht als Impressums-Angabe aus, wenn das Impressum auf der dortigen Webseite gut und leicht erreichbar ist (LG Trier, Urt. v. 14.02.2025 - Az.: 7 HK O 6/25).
Ein Wirtschaftsverband mahnte eine Rechtsanwältin ab. Diese hatte auf der Webseite “anwalt.de” kein direktes Impressum, sondern lediglich eine Verlinkung zu ihrer eigenen Homepage. Auf dieser gab es ein vollständiges Impressum.
Der Verband sah darin einen Wettbewerbsverstoß und ging gegen die Anwältin vor.
Das LG Trier sah jedoch keinen Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht.
Es sei nicht erforderlich, auf “anwalt.de” ein eigenes Impressum vorzuhalten, solange die Pflichtinformationen über eine klar erkennbare Verlinkung zur eigenen Homepage abrufbar sind.
Die Verlinkungen seien blau markiert und mit einem Link-Symbol versehen. Nutzer würden erwarten, die Anbieterkennzeichnung unter der Bezeichnung “Kontakt” oder bei sichtbaren Links zur Homepage zu finden.
Zudem müsse für die Impressumspflicht nur der eigentliche Dienstanbieter, also die Anwältin selbst, die Informationen bereitstellen. Dass auf der verlinkten Seite ein weiterer Berufsträger genannt war, sei unerheblich.
"Ein durchschnittlich informierter Internetnutzer wird durch die blaue Schriftfarbe und das Verlinkungssymbol sofort erkennen, dass der Begriff "Kontakt" nicht verlinkt ist, aber die praktisch direkt unter diesem stehende Homepage. Leicht erkennbar ist insoweit auch, dass dort die relevanten Informationen abrufbar sind. Durch die Gestaltung erhöht sich sogar die Erkennbarkeit, da unter Kontakt auch die Emailadresse der Verfügungsbeklagten hinterlegt ist und ein Nutzer nicht im Unklaren darüber sein kann, ob es sich bei dem Link um ein Kontaktformular oder die maßgeblichen Informationen nach § 5 DDG handelt."
Und weiter:
“Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig - wie hier auch - kein langes Suchen.”
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AG München: Kein zwingender Online-Vertragsschluss bei Klick auf Button "Jetzt Kaufen"
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Die Münchner Klägerin besuchte am 10.11.2021 die Homepage der Beklagten, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Klägerin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren.
Anschließend wurde die Klägerin auf eine Homepage weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text
„Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“
Hierunter befand sich der Button „Jetzt kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Klägerin klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Homepage.
Am selben Abend erhielt die Klägerin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 €. Da die Klägerin die Zahlung verweigerte, stornierte die Beklagte die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 € in Rechnung. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt.
Die Klägerin meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.692,30 €.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin mit Urteil vom 26.01.2023 Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.692,30 € nebst Zinsen. In seinem Urteil führte es unter anderem aus:
„[Zwischen] den Parteien wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a I BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB. […]
[Es] liegt kein Angebot seitens der Beklagten in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ […]. Unstreitig hat die Klägerin auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Beklagten vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j III BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.
Außerdem ist der Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben“ irreführend. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont […] ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“ - Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert, sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten [und] den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchenden Reise, sowie eine Preisangabe.“
Ein bindendes Angebot der Beklagten sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Klägerin nicht angenommen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 26.01.2023 Aktenzeichen: 191 C 1446/22 Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 19.05.2025
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Video-Talk mit RA Dr. Bahr: E-Mail-Marketing und das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft mehr als nur Websites. Auch das E-Mail-Marketing rückt in den Fokus.
Was viele übersehen, greifen wir in einem aktuellen Video-Talk auf: RA Dr. Bahr diskutiert gemeinsam mit Sonja Neidhardt von der compositum Multimedia-Agentur und anderen Experten die konkreten Auswirkungen. Sehen Sie sich das Video jetzt an und bereiten Sie sich rechtzeitig vor.
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Höchste Zeit also, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen! Bereits im Januar haben wir dazu ein ausführliches Webinar angeboten (die Aufzeichnung finden Sie hier), im April folgte ein gemeinsamer Podcast mit der IHK Fulda (hier abrufbar).
Während sich viele Diskussionen derzeit auf barrierefreie Webseiten konzentrieren, geht das Gesetz deutlich weiter. Auch im E-Mail-Marketing gelten künftig klare Anforderungen.
Und genau das beleuchten wir in unserem Video!
Jetzt anschauen und wissen, worauf es ankommt. Bevor es ernst wird.
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2025: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 12.06.2025
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Am 12.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Update 2025: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year"
Auch dieses Jahr – dem 6. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Wie gewohnt gibt es auch 2025 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 12.06.2026
Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr
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