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Die einzelnen News
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KG Berlin: Kein DSGVO-Schadensersatz bei Facebook-Scraping, wenn Nutzer Daten vorher anderweitig veröffentlicht hat
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Wer persönliche Daten selbst öffentlich macht, kann keinen DSGVO-Schadenersatz wegen Datenscrapings bei Facebook verlangen, da es an dem erforderlichen Kontrollverlust und somit an einem Schaden fehlt (KG Berlin, Urt. v. 03.04.2025 - Az.: 1 U 44/23).
In dem vorliegenden Fall machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen der Datenscraping-Ereignisse gegen Facebook geltend.
Das KG Berlin lehnte das Begehren ab, da kein Schaden entstanden sei. Die für einen Ausgleichsanspruch in Frage kommenden personenbezogenen Daten habe die Klägerin bereits vor 2018 auf ihrem eigenen Internet-Blog selost online gestellt.
Ein Kontrollverlust komme daher nicht in Betracht.
Eine Beeinträchtigung durch einen Verlust der Datenkontrolle sei nicht feststellbar, da die Klägerin die Informationen selbst öffentlich gemacht habe.
Zudem sei die Telefonnummer durch den Blog und Social-Media-Verlinkungen für jeden zugänglich gewesen.
"Die Klägerin betreibt (…) einen eigenen Blog, für den sie aufgrund der Impressumspflicht ihren Namen, ihre Telefonnummer, ihr Anschrift und ihre E-Mail-Adresse bereits vor 2018 im Internet öffentlich einsehbar angegeben hat. Dieser Blog ist nach Angaben der Klägerin zudem mit Social-Media-Plattformen verlinkt.
Die Klägerin hat demnach ihre personenbezogenen Daten und insbesondere auch ihre Telefonnummer aktiv und bewusst einem unbestimmbaren Personenkreis bekanntgegeben, so dass sie keine Kontrolle mehr über diese Daten hatte, die sie durch das Scraping hätte verlieren können.
Dementsprechend ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftige Schäden zu ersetzen, die durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sein oder entstehen könnten. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Schäden durch Einsicht in ohnehin öffentlich einsehbare Daten entstehen sollten."
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KG Berlin: Imagekampagne eines Bestatters im Online-Bereich ausnahmsweise keine geschäftliche Handlung = kein Wettbewerbsverstoß
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Die Imagekampagne eines Bestatters im Online-Bereich kann ausnahmsweise keine geschäftliche Handlung, sondern eine politische Willensbekundung sein, sodass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt (KG Berlin, Urt. v. 18.02.2025 - Az.: 5 U 18/24).
Die Beklagte, ein Bestattungsunternehmen, wollte mit einer öffentlichen Kampagne auf Missstände und Regelungen im Bestattungswesen aufmerksam machen. Dazu wurden an öffentlichen Orten in Berlin Plakate aufgehängt. Auf diesen Plakaten stand, dass es in Brandenburg erlaubt sei, die Asche von Verstorbenen direkt an die Angehörigen zu übergeben, und dass Bestatter aus Berlin problemlos dorthin fahren könnten, um dies zu ermöglichen. Diese Aussagen wurden auch über soziale Medien wie TikTok verbreitet. Die Plakate trugen den Hashtag „#DuBistDerBestimmer“, um Diskussionen und Aufmerksamkeit zu erzeugen.
Ein konkurrierendes Unternehmen sah in dieser Aktion eine irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung. Die Aussagen auf den Plakaten seien objektiv falsch, weil das Bestattungsgesetz eine Übergabe der Asche an Privatpersonen nicht vorsehe.
Die Vorinstanz, das LG Berlin II (Urt. v. 26.03.2024 - Az.: 102 O 60/23 eV), bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Das KG Berlin sah dies im Berufungsverfahren anders.
Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung, sodass jede Wettbewerbsverletzung ausscheide.
Denn die Aussagen zielten nicht darauf ab, eine Kaufentscheidung zu beeinflussen. Vielmehr handele es sich um eine politische Meinungsäußerung zur Bestattungskultur.
Auch wenn ein irreführender Eindruck entstünde, fehle der Zusammenhang mit einem konkreten Erwerbsvorgang.
Die Plakate führten lediglich dazu, dass man den Hashtag suchte und sich im Internet informiere. Ein direkter Bezug zur Beklagten bestünde dabei nicht.
Ein Wettbewerbsverstoß liege deshalb nicht vor:
"Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (…)."
Und weiter:
"Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem Erwerbsvorgang im Streitfall zu verneinen.
(aa) Die beanstandeten Plakate waren für jedermann im Vorbeifahren bzw. Vorübergehen wahrnehmbar, ohne dass der Urheber der Äußerungen erkennbar wurde; weder ist auf den Plakaten das Unternehmen der Verfügungsbeklagten bezeichnet noch besteht ein klar erkennbarer Bezug gerade zu den von der Verfügungsbeklagten angebotenen Leistungen. Deutlich wahrnehmbar ist allerdings der Hashtag „#DuBistDerBestimmer“ und der Verkehr erkennt, dass der Hashtag in einem Kontext zu Bestattungen und der Frage steht, wie mit der Totenasche umzugehen ist.
In sog. Hashtags werden regelmäßig bestimmte Themen schlagwortartig zusammengefasst, um dadurch Kampagnen oder Diskussionsbeiträge in sozialen Netzwerken auffindbar zu machen und infolgedessen eine große Anzahl von Menschen zu erreichen, die sich zu den Inhalten austauschen und dazu vernetzen können.
(bb) Die beanstandeten Äußerungen auf den Plakaten veranlassen die Mitglieder des angesprochenen Verkehrs zunächst lediglich dazu, den Hashtag im Internet zu suchen. Sofern weitere Informationen zu den Inhalten der Plakate begehrt werden, wird der Hashtag „#DuBistDerBestimmer“ in die Suchmaske einer Internetsuchmaschine eingeben; hierzu wird auf den Plakaten auch ausdrücklich aufgefordert.
Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt (…) führt eine Recherche bei der Suchmaschine Google dazu, dass unter der Überschrift „Gesponsort“ zunächst zwei Bestattungsunternehmen angezeigt werden, ohne dass sich das Unternehmen der Verfügungsbeklagten darunter befindet. Im Anschluss daran werden Beiträge der Verfügungsbeklagten bei YouTube, die Internetseite dubistderbestimmer.de sowie weitere Beiträge der Verfügungsbeklagten in den sozialen Netzwerken (Instagram, Facebook, TikTok) aufgelistet.
Erst danach wird die von der Verfügungsbeklagten betriebene und zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehörende Internetseite .....de angezeigt, ohne dass insoweit jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Hashtag „#DuBistDerBestimmer“ und der domain XXXX.de erkennbar wird. Ein Mitglied des angesprochenen Verkehrs wird sich daher zur Erlangung weiterer Informationen zu dem Hashtag „#DuBistDerBestimmer“ typischerweise mit den Inhalten der Beiträge der Verfügungsbeklagten bei YouTube, auf der Internetseite dubistderbestimmer.de sowie insbesondere in den sozialen Netzwerken befassen (…)."
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OLG Köln: Online-Bildagentur muss Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms zahlen
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz für die Übertragung von Verwertungsrechten an Fotos aus dem Kölner Dom im Grundsatz bestätigt.
Die Agentur hatte in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten. Sie muss nun für 220 Fotos rund 35.000 Euro Schadensersatz an dessen Eigentümerin zahlen. Ein Teil des Betrages steht dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen Fotos das berühmte "Richter-Fenster" abgebildet ist.
Bereits im Jahre 2022 war in einem Vorprozess vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur den Großteil der Fotos nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizensiert habe (Aktenzeichen 8 O 419/19 - LG Köln; 19 U 130/21 - OLG Köln).
Die nunmehrige Schadensersatzklage, mit der zugleich Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend gemacht werden, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.
Das Landgericht Köln hatte die Agentur am 23.05.2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Verurteilung nun im Grundsatz bestätigt, wobei es den Schadensersatzanspruch auf rund 35.000 Euro reduziert hat.
Die Agentur kann sich nicht darauf berufen, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen überlassen zu haben. Nach übereinstimmender Ansicht beider Gerichte ist die Agentur selbst verantwortlich für die Rechtsverletzung. Sie lässt sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen und überträgt diese nach Kennzeichnung mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer weiter. Ihre Prüfpflichten verletzte die Agentur jedenfalls fahrlässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüfte.
Die Höhe des Schadenersatzanspruches bemisst sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.
Aktenzeichen: OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025, 6 U 61/24 LG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 14 O 13/23
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 23.05.2025
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OLG München: Ärzte-Siegel "TOP MEDIZINER" und "FOCUS Empfehlung" von FOCUS nicht wettbewerbswidrig
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Die Ärztesiegel von FOCUS (u.a. "TOP MEDIZINER" und "FOCUS Empfehlung") dürfen weiter genutzt werden. Es liegt keine Irreführung des Verbrauchers vor (OLG München, Urt. v. 22.05.2025 - Az.: 29 U 867/23 e).
Die Beklagte, das FOCUS-Verlagshaus, veröffentlichte regelmäßig das Magazin “FOCUS Gesundheit”. Darin erschienen sogenannte “Ärztelisten”, in denen Mediziner nach Fachgebieten geordnet aufgeführt und mit verschiedenen Kriterien bewertet wurden. Neben der namentlichen Nennung wurden weitere Aspekte wie B. Fachrichtung, Behandlungsspektrum, wissenschaftliche Publikationen und Patientenbewertungen berücksichtigt.
Auf Grundlage dieser Listen vergab die Beklagte kostenpflichtige Siegel:
"TOP-Mediziner”
oder
“FOCUS Empfehlung”.
Ärzte, die in den Listen aufgeführt waren, konnten das Siegel gegen eine Lizenzgebühr für eigene Werbezwecke nutzen, beispielsweise auf ihrer Website oder in Printanzeigen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Ausgestaltung, da sie eine Täuschung der Verbraucher sah. Die zugrunde gelegten Kriterien für die Auswahl seien nicht objektiv genug. Das Siegel erwecke Eindruck einer sachlichen, neutralen Prüfung durch eine unabhängige Stelle, wie z.B. bei technischen Prüfsiegeln. Dies sei aber gerade nicht der Fall, da wesentliche Kriterien auf subjektiven Bewertungen basierten.
Das LG München I (Urt. v. 13.02.2023 - Az.: 4 HK O 14545/21) gab der Klägerin Recht und nahm eine Irreführung an.
Anders entschied nun das OLG München im Berufungsverfahren, dass einen Wettbewerbsverstoß verneinte.
Die Siegel führten die Verbraucher nicht in die Irre. Sie würden vom Betrachter nicht als objektive Prüfzeichen, sondern vielmehr als redaktionelle Empfehlungen eingestuft. Durch die prominente Nennung des Mediennamens “FOCUS” werde deutlich, dass es sich um journalistisch ermittelte Auszeichnungen handle.
Dem gesamten Verfahren lägen auch objektive Kriterien wie Weiterbildung, Fachgesellschaftsmitgliedschaften oder Expertenempfehlungen zugrunde. Zwar seien subjektive Elemente vorhanden, diese seien jedoch bekannt und akzeptiert.
Der durchschnittliche Verbraucher wisse, dass eine vollständige Objektivität bei der Bewertung ärztlicher Leistungen nicht möglich sei.
"Entgegen der Auffassung des Klägers versteht der angesprochene Verkehr die streitgegenständlichen Siegel der Beklagten nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel in dem Sinne, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die damit versehene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat (…).
Zudem weiß der Verkehr aufgrund der Verwendung des farblich und größenmäßig deutlich hervorgehobenen Logos „FOCUS“ in den streitgegenständlichen Siegeln, dass es sich dabei nicht um ein anerkanntes Prüfinstitut handelt, das typischerweise Prüfzeichen oder Gütesiegel erteilt, sondern ein Medienunternehmen, das neben den TOP Medizinern – über FOCUS BUSINESS – Listen auch etwa über die Top-Wirtschaftskanzleien, die TOP-Rechtsanwälte, die TOP-Steuerberater, die TOP-Arbeitgeber, die TOP-Immobilienmakler, etc. herausgibt. Auch ist dem Verkehr bekannt, dass (…) andere Medienunternehmen wie etwa der Stern (Deutschlands ausgezeichnete Ärzte) oder die FAZ (Deutschlands beste Ärzte) vergleichbare „Ärztesiegel“ zur Verfügung stellen."
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LG Darmstadt: Unfairer Online-Werbevergleich eines Anwalts mit Inkasso-Diensten wettbewerbswidrig
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Ein Systemvergleich zwischen einer Anwaltskanzlei und einem Inkasso-Dienst ist nur dann zulässig, wenn er nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt (LG Darmstadt, Urt. v. 12.05.2025 - Az.: 18 O 53/24).
Der Beklagte war als Anwalt im Inkassobereich tätig. Auf seiner Homepage äußerte er sich wie folgt:
“Sie zahlen zunächst weder einen Gebühren- noch einen Auslagenvorschuss, auch keinen Mitglieds- oder Vereinsbeitrag, wie dies bei vielen Inkassobüros üblich ist.”
und
“Bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens dürfen nach überwiegender Rechtsprechung vom Schuldner keine Inkassokosten verlangt werden. Aus diesem Grund sind Inkassounternehmen für den Gläubiger meist teurer als ein Anwalt. Denn Rechtsanwaltsgebühren dürfen geltend gemacht werden.”
und
"Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso: (…) • Keine überflüssigen Kosten eines Inkassounternehmens, die Sie selbst tragen • Bei Erfolglosigkeit des Anwaltsinkasso fallen nur die Pauschalgebühr und bare Auslagen an"
Die Klägerin, ein Wirtschaftsverband, dem über 75 Inkassounternehmen angehören, mahnte den Anwalt daraufhin ab, da sie die Aussagen für unzulässig hielt.
In einem anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren wurden die Unterlassungsansprüche geklärt. In dem vorliegenden Gerichtsverfahren ging es schließlich nur noch um die Frage, ob die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung zu erstatten waren.
Das Gericht stellte fest, dass es sich um unerlaubte Werbeaussagen des Anwalts handelte.
Die Darstellung des Anwaltsinkassos im Vergleich zu Inkassounternehmen sei unsachlich und erwecke ein falsches Bild. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass Inkassounternehmen grundsätzlich teurer seien oder deren Kosten überflüssig seien.
Ebenso irreführend sei die Behauptung, dass bei erfolgreichem Anwaltsinkasso keine Kosten für den Auftraggeber entstünden.
Die Aussagen des Anwalts stellten somit einen unzulässigen Systemvergleich dar, da sie gegen das Sachlichkeitsgebot verstießen:
"Ein Systemvergleich ist grundsätzlich zulässig. Er ist jedoch dann nach §§ 3, 5 UWG unzulässig, wenn er gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (…).
Insbesondere darf durch die Hervorhebung bestimmter Eigenschaften kein falsches Gesamtbild, also ein „schiefes Bild“ entstehen."
Und weiter:
"Zahlreiche Aussagen des Beklagten zum Anwaltsinkasso und zur Beauftragung von Inkassounternehmen stellen sich danach als unzulässig dar.
Der Beklagte führte aus, dass die Beauftragung von Inkassounternehmen meist teurer sei als die Beauftragung eines Anwalts mit Inkassodienstleistungen, weil nach überwiegender Rechtsprechung vom Schuldner keine Inkassokosten verlangt werden dürfen. Hierdurch wird dem Verbraucher ein unzutreffender Eindruck im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit von mit der Beauftragung von Inkassounternehmen verbundenen Kosten vermittelt, zumal der Tätigkeit von Inkassodienstleistern im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (…) ausdrücklich gesetzlich Anerkennung fand (…).
Auch vermittelt die Aussage „Im Erfolgsfall keinerlei Gebühren und Auslagen“ unter der Überschrift „Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso“ den unzutreffenden Eindruck bei einem Verbraucher, dass dann, wenn nach Einschaltung eines Rechtsanwalts die Forderung, mit deren Geltendmachung der Rechtsanwalt beauftragt war, vom Schuldner bezahlt, keine Kosten auf den Auftraggeber zukommen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Auftraggeber des Rechtsanwalts weiter für Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts haftet, wenn der Schuldner diese Kosten nicht zahlt bzw. nicht zahlen kann.
Die Aussage „Keine überflüssigen Kosten eines Inkassounternehmens, die Sie selbst tragen“, vermittelt einem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass Kosten eines Inkassounternehmens als solche überflüssig sind und von dem Auftraggeber zu tragen sind."
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LG Frankfurt a.M.: Auch Handyaufnahmen genießen urheberrechtlichen Schutz
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Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das Landgericht Frankfurt am Main am 16.05.2025 (Aktenzeichen 2-06 O 299/24) entschieden.
Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medienunternehmen, die spätere Beklagte, Standbildaufnahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Der Kläger des späteren Verfahrens betreibt ebenfalls eine Nachrichtenagentur. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main berief er sich darauf, der Ersteller des Videos habe ihm die Rechte daran zur ausschließlichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.
Die auch für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Richterinnen und Richter gelangten nach einer Zeugenvernehmung zu der Überzeugung, dass die Person, die das Video erstellt hatte, dem Kläger „exklusiv“ die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen hatte. Der Kläger könne daher von dem beklagten Medienunternehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verbreitung der Bilder zu.
Bei dem streitgegenständlichen Video handele es sich um ein sog. Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.
Wenngleich die Smartphoneaufnahme von dem Hochwasserereignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheberrechtlichem Schutz profitieren. An den Aufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließlichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte eingegriffen.
Dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers stünde auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei. „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen“, erklärte das Gericht.
Das Urteil vom 16.05.2025 (Aktenzeichen 2-06 O 299/24) ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 06.06.2025
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7. |
LG Frankfurt a.M.: Kein Wettbewerbsverstoß einer Telemedizin-Plattform durch Vorauswahl der Apotheke
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Wenn Kunden auf einer Telemedizin-Plattform zwischen unterschiedlichen Optionen auswählen können und nur bei einer der Varianten eine automatische Auswahl der Apotheke erfolgt, so liegt darin keine wettbewerbswidrige Einschränkung der freien Apothekenwahl (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.05.2025 - Az.: 2-06 O 150/25).
Die Klägerin betrieb ein Telemedizin-Portal und verlangte von einem Apotheker, seine Zusammenarbeit mit einer anderen Plattform zu unterlassen. Über diese Webseite konnten Patienten online medizinisches Cannabis bestellen.
Wählten Patienten den "Premium-Service", übernahm die Plattform automatisch die Apothekenauswahl.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Einschränkung der freien Apothekenwahl und einen Verstoß gegen das Apothekengesetz.
Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht und verneinte eine Wettbewerbsverletzung.
Der Apotheker habe nicht gegen das Verbot unzulässiger Apothekenzuweisungen verstoßen.
Zwar würde die Apotheke vom Plattformbetreiber automatisch ausgewählt. Dies geschehe jedoch nur, wenn sich der Kunde bewusst für den “Premium-Service” entscheide. Wähle er eine andere Option, erfolge keine Vorauswahl.
Somit werde keine Zuweisung gegen den Willen des Patienten vorgenommen. Der Patient habe auch jederzeit die Möglichkeit, eine andere Versandoption mit freier Apothekenwahl zu wählen.
Eine automatische Auswahl der Apotheke auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten sei rechtlich zulässig.
"Auch wenn im Rahmen des Premium-Service eine automatische Apothekenauswahl erfolgt, ist zu beachten, dass der Patient sein Wahlrecht bereits vorab durch Auswahl des Premium-Service am Ende des Bestellprozesses dahingehend ausgeübt hat, dass er der Plattform die Auswahl der konkreten Apotheke überlässt. Die Auswahl der konkreten Apotheke wird somit nicht ohne jegliche Einflussnahme des Patienten auf dem Weg von der ärztlichen Verschreibung bis zum Erhalt des Medikaments von der Apotheke getroffen.
Vielmehr stehen dem Patienten verschiedene Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung (…).
Im Rahmen der beiden ersten Optionen bleibt dem Patienten die Auswahl der konkreten Apotheke überlassen. Der Umstand, dass die Plattform dem Patienten – neben anderen Optionen der direkten Apothekenauswahl - die Möglichkeit gibt, die Auswahl einer konkreten Apotheke auf die Plattform zu übertragen, ist jedoch nicht unzulässig (…). Damit wird der Patient insgesamt nicht in seiner freien Apothekenwahl eingeschränkt."
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LG München I: Joyn darf nicht ungefragt Medieninhalte von ARD und ZDF übernehmen
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Zwei öffentlich-rechtliche Sender klagen im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen den Streaming-Service eines Medienanbieters
Die unter anderem für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).
Die Beklagte bot seit dem 31.01.2025 auszugsweise Inhalte der Mediathek zweier öffentlich-rechtlicher Sender ohne deren Einwilligung über ihre Medienplattform an. Im Laufe des Rechtsstreits hatte die Beklagte ihr diesbezügliches Angebot vorläufig eingestellt.
Ein Teil der Inhalte der Medienplattform der Beklagten wird ausschließlich im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird das Angebot über Werbung finanziert.
Gemäß ihrer Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Nutzungsbedingungen setzt die Beklagte dabei Cookies und vergleichbare Technologien ein, um personalisierte Werbung schalten zu können bzw. behält sich das Recht für derartige personalisierte Werbung vor. Zudem verlangt die sie zur Nutzung auch ihres kostenlosen Programms in der Regel eine Registrierung.
Das beklagte Medienunternehmen hatte gegen ein Verbot vorgebracht, der Medienstaatsvertrag sei kein Schutzgesetz, auf das sich die Kläger berufen könnten. Bei ihrem Angebot handele es sich um urheberrechtlich zulässiges „Embedding“. Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Klägerinnen zur Verbreitung ihres Angebots verpflichtet, auch die Nutzer der Beklagten seien schließlich Gebührenzahler.
Dem folgte die Kammer nicht und untersagte es der Beklagten, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in ihr Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten.
Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.
Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer.
Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein. § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag verstoße auch deshalb nicht gegen Europarecht. Im deutschen Medienrecht sei zudem keine allgemeine „Must-Offer-Pflicht“ verankert. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Programm über geeignete Wege zu verbreiten.
Die Kammer führt hierzu aus:
„Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“
Ein Verstoß der Klageseite gegen Kartellrecht durch ihre Verweigerung, das Angebot des beklagten Medienunternehmens zu dulden, sei ebenfalls nicht festzustellen. Die klagenden öffentlich-rechtlichen Sender hätten zumindest ein nachvollziehbares Interesse an der Untersagung des Verhaltens der Beklagten. Damit sei ihre Weigerung nicht missbräuchlich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 28.05.2025
Zum Hintergrund:
§ 80 Medienstaatsvertrag Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen (1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon 1. inhaltlich und technisch nicht verändert, 2. im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder 3. nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. (2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig. 2Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Überlagerungen oder Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. 3 Satz 2 gilt nicht für Überlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien. (3) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.
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9. |
VG München: Zugang zu pornographischen Webseiten bleibt vorerst weiterhin gesperrt
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Das Verwaltungsgericht München hat mit heute bekannt gegebenen Eilbeschlüssen vom 5. Juni 2025 (M 17 S 25.478 und M 17 S 25.2135) entschieden, dass der Zugriff auf zwei deutschsprachige Internetseiten mit pornographischen Inhalten (Pornhub und YouPorn) über den Provider Telefónica vorerst weiterhin gesperrt bleibt.
Die Anträge der in Zypern ansässigen Betreiberin dieser Internetseiten auf vorläufige Außerkraftsetzung dieser Zugangssperren wurden abgelehnt.
Im April 2024 ordnete die Bayerische Landeszentrale für neue Medien gegenüber der Access-Providerin Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Sitz in München an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Hintergrund ist eine bereits am 16. Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen erlassene und vollziehbare Untersagung zur Sicherstellung des Jugendschutzes gegen die Antragstellerin, welche von der Antragstellerin nicht befolgt wird und welche in Zypern bisher nicht vollstreckt werden konnte.
Gegen die an die Telefónica gerichteten Bescheide erhob die Antragstellerin im Herbst 2024 beim Verwaltungsgericht München Klagen und stellte Eilanträge.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts München hat diese Eilanträge jetzt zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts, die der Auffassung der bisher mit gleichgelagerten Fällen befassten Verwaltungsgerichte entspricht, sind die Anträge bereits unzulässig, da die Antragstellerin kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Access-Providerin Telefonica ergangenen Sperrverfügungen hat.
Diese Sperrverfügungen gegen die Providerin waren nur erforderlich, weil die Antragstellerin die am 16. Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen erlassene und vollziehbare Untersagung zur Sicherstellung des Jugendschutzes nicht befolgt hat. Das Interesse der Antragstellerin, unter Verstoß gegen diese Verfügung vom 16. Juni 2020 Nutzern in Deutschland weiterhin den Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen, ist nicht schutz- würdig.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG München v. 05.06.2025
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2025: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 12.06.2025
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Am 12.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Update 2025: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year"
Auch dieses Jahr – dem 6. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Wie gewohnt gibt es auch 2025 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 12.06.2026
Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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