| | | | | Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 26. KW / 25. Juni 2025 |
| Die Themen im Überblick | | | Sehr geehrte(r) Do anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2025. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht. Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben. | | | | | | | Die Themen im Überblick |
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| | Die einzelnen News | | 1. | BVerwG Österreich: 15.000,- EUR DSGVO-Geldbuße, weil Datenschutz-Mail-Adresse des Unternehmens nicht funktionierte | Funktioniert die E-Mail-Adresse eines Unternehmens, unter der die Betroffenen ihre DSGVO-Rechte (z.B. Löschung oder Auskunft) geltend machen können, über längere Zeit nicht, liegt hierin eine Datenschutzverletzung. Die Verhängung einer Geldbuße iHv. 15.000,- EUR ist angemessen (BVerwG Österreich, Urt. v. 28.03.2025 - Az.: W298 2285480-1/10E). Das betroffene Unternehmen nannte auf seiner Webseite eine spezielle elektronische Mail-Adresse, an die User ihre datenschutzrechtlichen Belange richten konnten. Ein Kunde verlangte u.a. die Löschung seiner Daten. Diese Nachricht erreichte die Beklagte jedoch nicht, da die digitale Kontaktadresse nicht funktionierte. Erst nach mehreren Aufforderungen und nach Einschaltung der zuständigen Datenschutzbehörde erfolgte schließlich die Entfernung der Kunden. Auf weitere Schreiben der Datenschutzbehörde reagierte die Firma nicht und passte auch ihre Datenschutzerklärung nicht an. Die Datenschutzbehörde verhängte daraufhin aufgrund des gesamten Sachverhalts ein Bußgeld iHv. 15.000,- EUR. Dagegen wehrte sich das Unternehmen. Das BVerwG bewertete den Bußgeldbescheid als rechtmäßig. Das Unternehmen habe gegen mehrere DSGVO-Normen mit seinem Verhalten verstoßen: "Die Beschwerdeführerin hat als Verantwortliche gegen ihre Pflicht gemäß Art. 12 Abs. 2 DSGVO verstoßen, der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO zu erleichtern. Weiter liegt ein Verstoß gegen ihre Pflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO iVm. Art. 17 DSGVO, der betroffenen Person Informationen in Bezug auf einen Antrag gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO unverzüglich, jedoch jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin gegen ihre Pflicht verstoßen, gemäß Art. 31 DSGVO mit der belangten Behörde auf Anfrage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in keiner Phase des Verfahrens mitgewirkt." Und weiter: "Die Beschwerdeführerin kam den Anforderungen dennoch nicht nach und hat dadurch die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ernstlich für möglich gehalten und hat sich jedoch damit abgefunden (dolus eventualis). Die belangte Behörde nahm daher richtiger Weise eine vorsätzliche Tathandlung durch die Beschwerdeführerin an. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war keinerlei Willen zur Mitwirkung oder zur Minderung der Folgen der vorgeworfenen Rechtsverletzung zu erkennen." Hinsichtlich der Höhe des verhängtes Bußgeldes führen die Richter aus: "Mangels Bekanntgabe der Beschwerdeführerin zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde der Umsatz anhand des jährlichen Bilanzgewinnes geschätzt und unter Unternehmungen bis zu einem Umsatz von unter 2.000.000,-- EUR subsumiert. (…) Für die zukünftige Einhaltung der DSGVO seitens der Beschwerdeführerin erscheint die Strafe in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin weder im (Straf)Verfahren vor der belangten Behörde noch beim Bundesverwaltungsgericht mitgewirkt hat und die Datenschutzerklärung immer noch nicht geändert wurde verhältnismäßig und notwendig. Es handelt sich jedoch um den ersten einschlägigen Verstoß. (…) Dennoch erscheint die Geldbuße erforderlich, um den Unwertgehalt der Tat zu verdeutlichen und in der Sphäre der Beschwerdeführerin eine zukünftige Kooperation mit Behörden und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber betroffenen Personen zu gewährleisten. Insbesondere ist die Erleichterung der Ausübung der Betroffenenrechte und die Kooperation mit der Datenschutzbehörde ein Kernstück der datenschutzrechtlichen Pflichten nach der DSGVO und ein schuldhafter Verstoß gegen die Möglichkeit der Einhaltung der Pflichten nach der DSGVO als nicht geringfügig anzusehen." | | | | 2. | BGH: Bundesnetzagentur durfte mittels Pressemitteilung über Lieferverbot und Namen des betroffenen Unternehmens informieren | Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit darüber informieren durfte, sie habe der betroffenen Energielieferantin diese Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Betroffene halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Sachverhalt: Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die sofortige Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte gegenüber der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen, was erhebliche Folgen für die betroffenen Kunden und die für diese zuständigen Grundversorger hatte. Die Geschehnisse waren auch Anlass für eine kritische Berichterstattung in der Presse. Im März 2023 zeigte die Betroffene die (Wieder-)Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Die Bundesnetzagentur leitete im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Betroffenen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Betroffenen, die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden auszuüben. Am 7. Juli 2023 informierte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung - erneut unter Nennung der Betroffenen - über den Ausgang des Verfahrens. Der Aufforderung der Betroffenen, die Pressemitteilung von ihrer Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 mit Beschluss vom 27. November 2023 aufgehoben. Das Beschwerdegericht hielt die Untersagung zum Untersagungszeitpunkt allerdings weiterhin materiell für gerechtfertigt. Zwischenzeitlich hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen wieder gestattet. Bisheriger Prozessverlauf: Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene unter anderem begehrt, der Bundesnetzagentur bei Meidung eines Ordnungsgelds zu untersagen, in Bezug auf die Betroffene identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Der Betroffenen steht gegen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung der in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 enthaltenen Aussagen zu. Die Bundesnetzagentur durfte die Veröffentlichung auf der Grundlage von § 74 Satz 2 EnWG aF vornehmen. Die Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck die Transparenz behördlichen Handelns erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit ermöglichen. Sie ermächtigt deshalb grundsätzlich auch zur Veröffentlichung einer ergangenen, aber noch nicht bestandskräftigen Untersagungsverfügung unter Nennung des betroffenen Unternehmens durch eine Pressemitteilung. Ob und in welcher Weise die Veröffentlichung im Einzelfall erfolgt, steht im Ermessen der Bundesnetzagentur. Von diesem Ermessen hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie durfte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem öffentlichen Informationsinteresse den Vorrang gegenüber den Interessen der Betroffenen einräumen. Beschluss vom 17. Juni 2025 - EnVR 10/24 Vorinstanz: OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29. Mai 2024 - VI-3 Kart 481/23 [V] Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.06.2025 | | | | 3. | BFH: Verwertungsverbot für von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Besteuerungsverfahren | Eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte darf ohne vorherige Sichtung nicht zu anderweitigen Zwecken (hier: Steuerprüfung) verwendet werden, andernfalls liegt ein Verwertungsverbot vor (BFH, Urt. v. 23.04.2025 - Az.: I B 51/22). Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Dritte wurde bei einer polizeilichen Durchsuchung eine Festplatte sichergestellt, auf der sich unter anderem E-Mails zwischen deutschen Gesellschaftern und dem Geschäftsführer einer zypriotischen Firma befanden. Die Festplatte wurde später von der Staatsanwaltschaft ungeprüft an das Finanzamt übergeben, das sie für steuerliche Ermittlungen nutzte. Die betroffene Firma sah darin eine unzulässige Weitergabe. Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Die Richter stellten klar, dass die Festplatte nur nach einer sogenannten Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft hätte weitergegeben werden dürfen. Diese Prüfung solle sicherstellen, dass nur relevante Daten verwendet und private oder irrelevante Inhalte ausgesondert würden. Da diese Sichtung hier nicht stattgefunden habe, dürfe das Finanzamt die Festplatte nicht auswerten. Die unkontrollierte Weitergabe und Auswertung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zudem sei die Festplatte ursprünglich wegen eines völlig anderen Delikts (Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz). Ein direkter Zusammenhang mit dem Steuerverfahren bestehe nicht. Deshalb sei zu erwarten, dass die steuerlich relevanten Daten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Sichtung gar nicht weitergegeben worden wären. Insofern unterlägen die Informationen einem Verwertungsverbot: "Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls stellt die ohne Kenntnis und Zustimmung der (…) OHG vorgenommene Übersendung der von der strafrechtlichen Ermittlungsbehörde noch nicht nach den Maßgaben des § 110 StPO durchsuchten und "gefilterten" Festplatte an die steuerliche Außenprüfung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der (…) OHG (…) auf informationelle Selbstbestimmung dar, der deshalb nicht mehr von § 393 Abs. 3 Satz 1 AO gedeckt ist." Und weiter: “Die Voraussetzungen eines qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverbots liegen hier in Form der das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzenden Übersendung der von der Staatsanwaltschaft … sichergestellten Festplatte an den Außenprüfer vor, sodass das FG die auf der Festplatte gespeicherten Daten im Rahmen seiner Feststellungen und Beweiswürdigungen nicht hätte berücksichtigen dürfen.” | | | | 4. | OLG Braunschweig: Link zur eigenen Webseite für Impressums-Angabe nur dann ausreichend, wenn direkte Verlinkung zur Impressums-Unterseite | Für eine Impressum-Angabe auf einer externen Homepage reicht es nicht, wenn lediglich ein Link auf die Domain gesetzt wird. Erforderlich ist vielmehr eine direkte Verlinkung zur Impressums-Webseite (OLG Braunschweig, Urt. v. 28.05.2025 - Az.: 2 U 16/25). Eine Anwältin hatte auf dem Portal anwalt.de einen Auftritt ohne eigenes Impressum. Stattdessen war dort nur ein allgemeiner Link zu ihrer Kanzlei-Webseite angegeben. Erst nach mehreren Klicks und Scrollen konnte man dort das Impressum finden und aufrufen. Das OLG Braunschweig bewertete dies als wettbewerbswidrig. Es fehle an den Merkmalen “leicht erkennbar” und “unmittelbar erreichbar”. Der Link auf anwalt.de sei unter “Kontakt” versteckt gewesen und habe nur die Bezeichnung „ra-j(…).de" getragen. Dadurch sei für Nutzer nicht klar erkennbar gewesen, dass sich hinter dem Link ein Impressum verberge. Auf der Kanzlei-Webseite selbst müsse man zusätzlich mehrere Bildschirme nach unten scrollen, bis man den Impressums-Link findet. Dies sei aber zu viel Aufwand und widerspreche den Anforderungen der Rechtsprechung zur sogenannten Zwei-Klick-Regel. Außerdem werde durch den Wechsel auf eine andere Domain der Eindruck erweckt, dass das Impressum nicht zur Seite auf anwalt.de gehöre. Ohne einen klaren Hinweis könne man nicht davon ausgehen, dass das Impressum auf der externen Seite auch für den Eintrag auf anwalt.de gelte. "Demgemäß wird er nun möglicherweise eigens nach einem Impressum suchen, wozu er an das Seitenende scrollen muss, um so durch ein weiteres, drittes Klicken auf den Link „Impressum“ zu der gesuchten Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Damit braucht der Nutzer aber insgesamt drei, nicht nur zwei Klicks. Unter Umständen wird er sogar nach dem Anklicken der Kontaktseite und nachdem er festgestellt hat, dass auch hier die gesuchte Anbieterkennzeichnung nicht zu finden ist, von einem Irrtum ausgehen, auf die Startseite zurückklicken und dann dort nach dem Impressum suchen, was insgesamt sogar vier Klicks benötigt." Und weiter: "Da die Startseite der Homepage der Beklagten im Webdesign einer sogenannten Longpage gehalten ist und der Nutzer hier über mehr als sechs Bildschirmseiten scrollen muss, um am Seitenende das „Impressum“ zu finden, spricht viel dafür, dass der dem Nutzer von der Beklagten zugemutete Aufwand, um zu der Anbieterkennzeichnung zu gelangen, bei einer Gesamtbetrachtung zu groß, als dass noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit gesprochen werden könnte. (…) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Impressum zwar nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden muss wie die angebotenen Inhalte, so dass auch eine Verlinkung – wie hier – einer Internetpräsenz unter anwalt.de auf die eigene Webseite der Beklagten möglich ist (…). Allerdings folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „für“, dass sich aus dem Impressum ergeben muss, auf welche Webseiten es sich bezieht. Es muss auszuschließen sein, dass ein Nutzer über den „Domainwechsel“ verwirrt wird und das Impressum gedanklich nicht der Ausgangsseite zuordnet (…). Zwar liegt es für den durchschnittlichen Internetnutzer nahe, dass sich das Impressum auch auf die Webseite beziehen soll, auf der er den Link „Impressum“ angeklickt hat (…), doch liegen die Dinge im Streitfall aufgrund der von der Beklagten gewählten abweichenden Art der Gestaltung anders. Der Nutzer muss zunächst auf einen nicht als „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichneten Link zur Homepage der Beklagten klicken und dort den Link „Impressum“ suchen. Da diese Gestaltungsweise nicht nahelegt, dass zum Zwecke des Auffindens der Anbieterkennzeichnung das Beschreiten gerade dieses Suchpfads gewollt ist, hat der Nutzer ohne diesbezügliche Hinweise keine Veranlassung, das Impressum auf der Webseite der Beklagten auch auf ihre Internetpräsenz unter anwalt.de zu beziehen." | | | | 5. | LG Berlin: Online-Shop muss bei Bekleidung Stoffmaterial in Bestellübersicht angeben | In der Bestellübersicht muss ein Online-Shop auch das Stoffmaterial der Bekleidungsprodukte als wesentliche Eigenschaft angeben. Eine bloße Nennung auf der Produktseite oder eine unklare Verlinkung sind nicht ausreichend (LG Berlin, Urteil vom 26.02.2025, Az. 97 O 23/25). Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und veräußerte ua. Schals. Auf der Produktseite war “Polyester” als Material angegeben. In der finalen Bestellübersicht fehlte diese Angabe jedoch. Es war lediglich ein Link zur Produktseite platziert. Das LG Berlin II stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, da die nach dem Gesetz erforderlichen wesentlichen Produkteigenschaften fehlten. Das Material eines Kleidungsstücks sei eine wesentliche Produkteigenschaft. Die Angabe “Polyester” müsse daher in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton erscheinen. Eine bloße Verlinkung auf eine andere Seite reiche nicht aus, wenn diese nicht leicht und einfach erkennbar sei. Es müsse eine klare und hervorgehobene Information direkt auf der Übersichtsseite gegeben sein, auf der der Kunde seine Bestellung abgebe. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an dieser Transparenz des Links, da nicht leicht erkennbar sei, dass sich hinter ihm die Materialangabe verberge: "Bei dem Material von Bekleidungsstücken wie einem Schal handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware i.S.d. Art. 246 a 8 115. 1 Nr. 1 EGBGB (…). Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der (…) zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Die Materialzusammensetzung eines Schals hat Auswirkungen auf Wärme, Tragekomfort, Haltbarkeit, Wirkung der Person nach außen usw. Dies gilt gerade beim streitgegenständlichen Sachverhalt, bei dem die Produktbezeichnung „Seidenschal“ in deutlichem Widerspruch zum qualitativ schlechteren, tatsächlich verwendeten Material steht." Und weiter: "Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Informationen dürften aus Rechtsgründen dennoch mittels eines Links gegeben werden, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hierfür fehlt es bereits an mehreren tatsächlichen Voraussetzungen. Auf der streitgegenständlichen Bestellseite gibt es keinen räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Pflichtangabe und dem Bestellbutton. Nötig wäre als erste Mindestvoraussetzung ein für jeden Interessenten erkennbarer Link auf die Details (…). Einen solchen Zusammenhang vermittelnder Link ist auf der Bestellseite der Beklagten für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht erkennbar. Das Produkt ist zwar dort wie zuvor farblich gestaltet, dies beinhaltet aber keinen Hinweis, dass ein Klicken hierauf den Zugang zu wesentlichen Informationen eröffnet. Zudem hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass nach einem solchen Klicken zwingend sogleich die Materialzusammensetzung angezeigt wurde. Diese steht auf der Produktseite unter dem Reiter „Beschreibung“, daneben sind jedoch auch andere Reiter mit eigenen Informationen platziert." | | | | 6. | VG Düsseldorf: Auch Kosmetikerinnen ohne Heilkunde-Zulassung dürfen bestimmte Hyaluron-Behandlung durchführen | Zwei Kosmetikerinnen dürfen Hyaluron-Behandlungen mit dem sogenannten IRI-Filler-System ohne heilkundliche Erlaubnis anbieten und durchführen. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom gestrigen Tage entschieden und damit dem Eilantrag gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Solingen stattgegeben. Mit dem IRI-Filler-System werden Lippen- und Faltenbehandlungen im Gesicht in der Weise durchgeführt, dass Hyaluron-Säure („IRI-Filler“) mittels eines nadelfreien Applikationsgeräts („IRI-Pen“) mit hohem Druck in die Haut eingebracht wird. Die Stadt Solingen vertritt die Auffassung, dass hierfür eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich sei und hat deshalb den Kosmetikerinnen die Anwendung des Systems sowie darauf bezogene Werbung untersagt. Für die Behandlung seien mit Blick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen medizinische Grundkenntnisse erforderlich, über die die Antragstellerinnen nicht verfügten. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes liegt nicht vor, weil die Behandlung keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzt, sondern eine rein kosmetische Tätigkeit ist. Die Anwendung des IRI-Filler-Systems ist mit einer medizinischen Faltenunterspritzung nicht vergleichbar. Obere Hautschichten werden dabei nicht verletzt; besondere - über die allgemeinen Risiken kosmetischer Behandlungen hinausgehende - Risiken sind nicht zu erwarten. Da die Untersagung der Anwendung des IRI-Filler-Systems nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtswidrig ist, war auch das Werbeverbot nicht haltbar. Gegen den Beschluss kann die Stadt Solingen Beschwerde erheben, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 20 L 1075/25 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 13.06.2025 | | | | 7. | LG Gera: Verunglimpfung des Bundespräsidenten auf Facebook strafbar | Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Gera hat am 16.06.2025 einen 65-jährigen Angeklagten wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten gemäß § 90 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt (Az. 1 KLs 118 Js 22396/24). Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte auf der Social-Media-Plattform „Facebook“ eine Äußerung veröffentlicht, die den Bundespräsidenten in einer Weise herabsetze, welche als verunglimpfend im Sinne des Strafgesetzbuches zu bewerten sei. Die Staatsschutzkammer gelangte im Rahmen der Hauptverhandlung zu der Überzeugung, dass die Äußerung die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz überschritten habe. Zur Überzeugung der Kammer habe sich der Angeklagte über den Bundespräsidenten auf Facebook wie folgt geäußert: „Halte deine Schnauze du Nazi Schwein hoffentlich schickt der hamas eine Bombe rein wenn du Schwein da bist“. Diese Äußerung sei nicht mehr als von der Meinungsfreiheit gedeckte sachbezogene Kritik, sondern als strafbare Verunglimpfung des Bundespräsidenten einzuordnen. Die Verteidigung und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatten in ihrem Schlussvortrag für den Angeklagten je eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen beantragt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG Gera v. 16.06.2025 | | | | 8. | LG Koblenz: Zahlung auf falsches Konto nach Hackerangriff auf E-Mail-Account - Wer trägt das Risiko? | Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, so dass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden. Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Zahlung von Werklohn für Zaunbauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in B., die durch die Firma des Klägers ausgeführt worden sind. Die Parteien vereinbarten die Ausführung von Zaunbauarbeiten zu einem Pauschalpreis in Höhe von 11.000,00 € einschließlich Umsatzsteuer. Der Kläger stellte dem Beklagten die Arbeiten unter dem 09.07.2022 in Rechnung. Die Rechnung weist die Kontoverbindung des Klägers aus. Die Parteien kommunizierten im Rahmen der Auftragsabwicklung sowohl per e-Mail als auch per WhatsApp. Am 15.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp einen Screenshot einer Überweisung über einen Betrag in Höhe von 6.000,00 €. Der Screenshot weist eine IBAN aus, die nicht diejenige des Klägers ist und den Namen des Begünstigten als Ronald Serge B. Am 17.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung auf das gleiche Konto über einen Betrag von 5.000,00 €. Im Folgenden konnte der Kläger auf seinem Konto keinen Zahlungseingang feststellen und erkundigte sich dementsprechend bei dem Beklagten. Am 20.07.2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem auf den Screenshots ausgewiesenen Konto nicht um sein Bankkonto handele. Er verfolgt mit seinem Klagebegehren weiterhin die Zahlung des Werklohns von 11.000 €. Der Beklagte behauptet, unter dem 09.07.2022 von der e-Mail-Adresse des Klägers eine e-Mail mit der Rechnung wie Anlage K 1 im Anhang erhalten zu haben. Am 11.07.2022 habe er um 11:03 Uhr eine e-Mail von diesem Account erhalten, in der ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, den Rechnungsbetrag noch nicht anzuweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. Man werde ihm die richtige Bankverbindung zusenden, sobald er den Erhalt der Nachricht bestätige. Unter dem 15.07.2022 um 9:28 Uhr habe der Beklagte sodann eine weitere e-Mail erhalten, in der ihm die auf den Screenshots ersichtliche Bankverbindung mitgeteilt worden sei und auf die er gezahlt habe. Hätte der Kläger die Screenshots sogleich überprüft, wäre es der Bank möglich gewesen, die veranlassten Zahlungen wieder rückgängig zu machen. Die Entscheidung: Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage in einem Umfang 8.250 € (75 %) stattgegeben und im Übrigen (25%) abgewiesen. Der Kläger habe nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages, denn der Beklagte könne sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung erfüllt habe. Allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos vorliegend mutmaßlich von dem e-Mail-Account des Klägers versandt worden ist, genüge insofern nicht um eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass die e-Mail auch tatsächlich von dem Kläger stammt oder mit dessen Einverständnis verschickt wurde. Indes sei allgemein bekannt, dass e-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt werden und sich diese im Anschluss der entsprechenden e-Mail-Adresse bemächtigten. Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über e-Mail zu führen, sei daher bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele. Dieses Risiko nähmen die Parteien damit, zum Zwecke der Vereinfachung ihrer Geschäftsbeziehungen, bewusst in Kauf. Der Beklagte könne indes erfolgreich mit einem eigenen gegen den Kläger bestehenden Schadensersatzanspruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Danach sei der Kläger als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Beklagten, als auch seine e-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Kläger nicht vorgenommen. Der Beklagte müsse sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Beklagten gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per e-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich von dem Kläger stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungsempfänger mitgeteilt wurde. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte sich bei dem Kläger rückversichern müssen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger per WhatsApp Screenshots der von ihm getätigten Überweisungen geschickt zu haben. Zwar hätte auch anhand dieser Screenshots der Kläger bei sorgfältigerer Durchsicht erkennen können, dass die Zahlung an einen falschen Empfänger getätigt worden ist, eine entsprechende Prüfungspflicht obliege ihm allerdings nicht, das Risiko der Zahlung liege vielmehr beim Beklagten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beklagte die Screenshots lediglich per WhatsApp übersandt habe. Dabei handelt es sich indes in der Regel um kurze Nachrichten, die unmittelbar auf dem Mobilgerät eingehen und dafür konzipiert seien, dort auch direkt gelesen zu werden. Es sei daher damit zu rechnen, dass sie auch in einer Situation zur Kenntnis genommen werden können, in der der Fokus nicht primär auf dem Schriftverkehr liege und die eine sorgfältige Prüfung - etwa den Abgleich von Zahlen - gar nicht ermögliche. Mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen sei deshalb ein überwiegendes Mitverschulden beim Beklagten zu sehen, was eine Quotelung des Schadens 25 : 75 zu Lasten des Beklagten rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens gegen den Kläger zu, so dass er lediglich in Höhe eines Betrages von 2.750,00 € mit Erfolg aufrechnen könne. LG Koblenz – Urteil vom 26.03.2025 – 8 O 271/22 Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz | | | | 9. | LG Köln: Irreführende Lufthansa-Werbung zu CO2-Kompensation bei Flugreisen | Eine Werbung mit CO₂-Kompensation bei Flugreisen ist dann irreführend, wenn der Eindruck entsteht, dass durch eine reine Geldzahlung CO₂-Neutralität erreicht werden könne (LG Köln, Urt. v. 21.03.2025 - Az.: 84 O 29/24). Auf ihrer Webseite warb die Lufthansa mit den nachfolgenden Aussagen: “CO₂-Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten” und “Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO₂-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.” Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, sah darin eine Irreführung des Kunden. . Das LG Köln folgte dieser Ansicht und entschied, dass beide Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind. Das Gericht stufte die Statements als unzulässige Werbung ein, da sie bei Verbrauchern den Eindruck erweckten, Flüge könnten durch eine bloße Geldzahlung CO₂-neutral gemacht werden. Dies sei jedoch nicht korrekt, da bei den Klimaschutzprojekten nicht belegt sei, dass eine konkrete Kompensation in ausreichender Höhe erfolge. Zudem wurde das als Beispiel dienende Waldprojekt seit Ende des Vorjahres nicht mehr aktiv unterstützt. Auch die Werbung mit den nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF) täusche die Verbraucher. Es werde suggeriert, dass der konkret gebuchte Flug emissionsärmer sei. In Wahrheit werde das SAF jedoch frühestens innerhalb von sechs Monaten auf irgendeinem Flug des Unternehmens verwendet, nicht auf dem konkret gebuchten. Das sei für viele Kunden nicht erkennbar. Zudem sei die Aussage, SAF reduziere Emissionen um 80 %, technisch irreführend. In Wirklichkeit könne SAF nur in geringen Mengen beigemischt werden, dal die Triebwerke sonst beschädigt würden: "Nach Auffassung der Kammer wird der Verbraucher sodann im Unklaren darüber gelassen, wie diese Kompensation in welchem Umfang bezogen auf seinen konkret gebuchten oder zu buchenden Flug vorgenommen werden soll. Unklarheit besteht ebenso über die Bemessung der CO2-Emissionen der Flugbuchung sowie deren Anteil an der Klimaschädlichkeit. Dadurch wird nach Auffassung der Kammer dem Verbraucher suggeriert, er könne mit seiner Geldzahlung seinen Flug im Wesentlichen „klimaneutral“ gestalten, was unstreitig nicht stimmt. Letztlich ist die hier beanstandete Werbung (…) bereits deshalb irreführend, weil sich die Beklagte dort noch mit einem Klimaschutzprojekt in (…) schmückt, das sie unstreitig seit Ende Dezember (…) nicht mehr unterstützt." Und: "Die Kammer bleibt im Übrigen bei ihrer Auffassung, dass bei einem nicht unerheblichem Teil der Verbraucher die Erwartung besteht, dass die Betankung mit SAF auch für den konkret gebuchten Flug erfolgt. Die Kammer bleibt auch bei ihrer in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Tatsachenkenntnis, mithin bei der gerichtsbekannten Tatsache, dass eine Einsparung durch SAF in Höhe von 80 % (der CO2-Emissionen eines Fluges!) tatsächlich überhaupt nicht möglich ist, da SAF aus technischen Gründen nur in geringen Mengen beigemischt werden darf, damit die Triebwerke keinen Schaden nehmen. Jedenfalls wäre es an der Beklagten darzulegen, dass ihre diesbezüglichen Werbeversprechungen zutreffend sind." Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. | | | | 10. | Seminar imit RA Dr. Bahr: "Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG aus rechtlicher und praktischer Sicht" | Unser Seminar: Wie dürfen Unternehmen heute noch werben, ohne rechtlich ins Stolpern zu geraten? Ob per E-Mail, Newsletter, Telefon, Social Media oder Messenger – wer Direktmarketing betreibt, muss rechtssicher handeln. Und das wird mit neuen Urteilen und Datenschutzvorgaben immer komplexer. Unser exklusives Präsenz-Seminar bringt Licht ins juristische Dunkel rund um DSGVO, UWG und Werbeeinwilligungen – praxisnah, kompakt und mit Blick auf die Realität im Marketingalltag. Direkt im Dialog – keine Webcams, kein Chatfenster: Nutzen Sie die Chance, unsere Experten live zu erleben, Fragen direkt zu stellen und sich mit anderen Profis persönlich auszutauschen. Vor Ort in Frankfurt a.M., in konzentrierter Lernatmosphäre. 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