| | Die einzelnen News | | 1. | EuGH: Pflanzliches Arzneimittel (hier: Arzneitee) darf nicht mit Bio-Logo beworben werden | Ein als traditionelles pflanzliches Arzneimittel eingestufter Arzneitee darf grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo vermarktet werden Anders kann es sich verhalten, wenn eine solche Angabe auf der Verpackung von der zuständigen Behörde wegen der günstigen Wirkung der ökologischen/biologischen Produktion auf die therapeutischen Merkmale des Arzneimittels gebilligt wurde Das deutsche Unternehmen SALUS vertreibt pflanzliche Arzneimittel, u. a. einen Salbei-Arzneitee. Auf der Verpackung dieses Arzneimittels1 befinden sich das offizielle Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion2. SALUS beabsichtigt den Vertrieb weiterer Arzneitees mit diesem Logo. Twardy, eine Wettbewerberin, ist der Ansicht, dass das Unionsrecht einer Verwendung des Bio-Logos auf der Verpackung eines Arzneimittels entgegensteht. Sie beantragte daher vor den deutschen Gerichten, SALUS das Inverkehrbringen von Arzneitees auf pflanzlicher Basis, deren Verpackung Angaben über die ökologische/biologische Herkunft der Pflanzen enthält, zu untersagen. Hierzu hat sich das mit dem Verfahren befasste deutsche Gericht an den Gerichtshof gewandt. Der Gerichtshof stellt fest, dass Arzneitees wie die in Rede stehenden, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzusehen sind, grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden dürfen. Als Arzneimittel fallen sie nämlich ausschließlich unter die Regelung der Europäischen Union über Arzneimittel und nicht unter diejenige über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Zwar darf die Verpackung von Arzneimitteln bestimmte fakultative Informationen enthalten, sofern sie für den Patienten wichtig sind und keinen Werbecharakter haben. Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht. Da die betreffenden Arzneimittel nämlich ohne Verschreibung erworben werden können, können solche Informationen, auch wenn sie nicht notwendigerweise in medizinischer Hinsicht wichtig sind, den Patienten direkt zu einer Kaufentscheidung veranlassen. Allerdings kann die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen feststellen, dass aus einer Produktion im ökologischen Landbau stammende heilend oder vorbeugend wirkende Stoffe sich günstig auf die therapeutischen Eigenschaften eines Arzneimittels auswirken. In einem solchen Fall kann die Behörde die betreffende Angabe auf der Verpackung des Arzneimittels billigen. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-618/23 | SALUS Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 26.06.2025
| | | | 2. | EuGH: "Nero CHAMPAGNE" kann nicht als Marke für Champagner eingetragen werden | Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke NERO CHAMPAGNE an. Diese Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen, darunter „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) Champagne'". Das Comite interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualite erhoben gegen die Eintragung u. a. mit der Begründung Widerspruch, dass die g. U. „Champagne" seit 1973 eingetragen sei. Die Marke NERO CHAMPAGNE könne von dem Ansehen der Waren mit dieser g. U., deren Schutz im Wesentlichen den Verbrauchern gewährleisten solle, dass sie bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und somit eine Qualitätsgarantie aufgrund ihrer geografischen Herkunft böten, in missbräuchlicher Weise profitieren. Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das Gericht der Europäischen Union an. In seinem Urteil hebt es die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, und zwar auch in Bezug auf „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der [g. U.] ,Champagne'". Die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE wird somit zurückgewiesen. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht es nicht verbietet, dass eine Marke eine g. U. enthalten kann. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die g. U. nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer g. U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält. Nach Auffassung des Gerichts besteht die Vermutung, dass eine Marke, die eine g. U. enthält und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, das Ansehen einer g. U. in unlauterer Weise auszunutzen, selbst wenn sie nur Waren kennzeichnet, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen. So muss das EUIPO gegebenenfalls ihm hierzu zur Kenntnis gebrachte Beweise prüfen, um festzustellen, ob sie diese Vermutung widerlegen können. Daher stellt das Gericht zum einen fest, dass die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer des EUIPO gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen. Schließlich entscheidet das Gericht, dass der Begriff „Nero" vom Verbraucher als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden könnte, so dass die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Information vermitteln könnte. Dieser Begriff ist nämlich in den Bezeichnungen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Außerdem wird der Begriff „Nero“ von den italienischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „schwarz“ verstanden. Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen „schwarzen Champagner“ handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g. U. nur weiß oder rose sein kann. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-239/23 | Comite interprofessionnel du vin de Champagne und INAO / EUIPO Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.06.2025
| | | | 3. | BGH: Fotograf hat Nachvergütungsanspruch, wenn sein Foto umfangreich für Werbezwecke genutzt wird | Ein Fotograf hat einen urheberrechtlichen Nachvergütungsanspruch, wenn sein Foto umfangreich für Werbezwecke genutzt wird (BGH, Urt. v. 18.06.2025 - Az.: I ZR 82/24). Im Jahr 2011 führte ein Berufsfotograf im Auftrag einer Firma ein Fotoshooting durch und fertigte Aufnahmen der Geschäftsführerin der Beklagten zu einem Preis von 180,- EUR an. Der Kläger ging davon aus, dass das Lichtbild ausschließlich in einem Trainingsplan verwendet würde. Das Foto wurde jedoch später für zahlreiche Nahrungsergänzungsmittel auf Verpackungen, Flyern, Webseiten und im Teleshopping verwendet. Aufgrund dieser intensiven kommerziellen Nutzung forderte der Fotograf Auskunft über die Nutzung und eine höhere Beteiligung. Zu Recht, wie der BGH entschied. Es gebe greifbare Anhaltspunkte für eine unangemessen niedrige Vergütung, so die Richter. Das Porträtfoto sei auf vielen Produktverpackungen verwendet worden und habe eine zentrale Marketingfunktion. Daher könne ein auffälliges Missverhältnis zwischen der erhaltenen Vergütung und dem wirtschaftlichen Nutzen bestehen. Der Auskunftsanspruch sei damit gerechtfertigt: "Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, aufgrund nachprüfbarer Tatsachen seien greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Fotos gegeben (…). Als gezahlte Vergütung sei vorliegend ein Teilbetrag der gemäß Rechnung (…) insgesamt verlangten Vergütung von 180 € (4 Stunden à 45 €) zugrunde zu legen. Für die Frage, welche Vergütung bei einer ex-post-Betrachtung für die konkrete Verwertung des Fotos nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen gewesen wäre, gelte mit Blick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch, für den die Feststellung von greifbaren Anhaltspunkten aufgrund nachprüfbarer Tatsachen ausreichend sei, ein abgesenkter Prüfungsmaßstab. Danach sei der tatsächliche Nutzungsumfang in Betracht zu nehmen. Dieser habe im Online-Shop der Beklagten rund 25 Produktkategorien aus der Produktserie der Beklagten umfasst, die auf der Verpackung und/oder Umverpackung das streitgegenständliche Bild gezeigt hätten. Im Online-Shop des Teleshopping-Senders fänden sich wiederum rund 23 Produktkategorien aus der Serie der Beklagten, die mit dem Portraitfoto versehen seien. Weiter sei auf der Internetseite der möglichen Lizenznehmerin wiederum bei rund 25 Produktkategorien das Foto auf der Verpackung zu finden. Diese Nutzungen auf der Verpackung und Umverpackung verschiedener Produktkategorien habe die Beklagte als solche nicht bestritten, sondern sich lediglich gegen die Behauptung einer "millionenfachen" Verwendung der Fotografie gewendet. Aufgrund der nachprüfbaren Tatsache, dass das Portraitfoto auf den Verpackungen und Umverpackungen von jeweils ca. 25 Produktkategorien innerhalb einer von der Beklagten vertriebenen Serie von Nahrungsergänzungsmitteln vorhanden gewesen sei, die über jedenfalls drei verschiedene Online-Shops vertrieben worden seien, ergäben sich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass auch die volle für das Shooting vom 29. Juli 2011 in Rechnung gestellte Vergütung von 180 € in einem auffälligen Missverhältnis zu den von der Beklagten erzielten Erträgen und Vorteilen stehe. (…) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen." Jedoch hätte die vorherige Instanz den Einwand des Unternehmens, dass der Fotograf jahrelang untätig geblieben sei, nicht ignorieren dürfen. Wenn der Fotograf die Nutzung über Jahre kenne und toleriere, könnten seine Ansprüche möglicherweise verwirkt sein: "Die Beklagte hat mit ihrer Berufungserwiderung (…) geltend gemacht, der Kläger habe diejenigen Handlungsweisen der Beklagten, auf die er seinen Anspruch auf weitere Vergütung stütze, über einen Zeitraum von acht Jahren geduldet, wobei ein ständiger Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten und deren Geschäftsführerin bestanden habe. Er habe zudem monatliche Rechnungen für seine Tätigkeiten ohne zusätzliche Abrechnung der hier gewünschten Vergütung und ohne jegliches Auskunftsverlangen gestellt. Durch dieses über Jahre hinweg praktizierte Verhalten und unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Parteien seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung erfüllt. (…) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. (…) Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (…)." Daher verweis der BGH den Fall zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück, | | | | 4. | OLG Braunschweig: 100,- DSGVO-Schadensersatz für Scraping-Vorfall, Meta kann sich nicht auf Unwissenheit berufen | Ein Facebook-Nutzer erhält einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 100,- EUR wegen des Scraping-Vorfalls. Meta kann sich nicht auf Unwissenheit berufen (OLG Braunschweig, Urt. v. 05.06.2025 - Az.: 2 U 71/24). Ein Facebook-Nutzer verklagte Meta wegen des bekannten Scraping-Vorfalls. Er verlangte u. a. Schadensersatz auf Basis der DSGVO. Meta verteidigte sich damit, dass es keine vertieften Kenntnisse von den Scraping-Ereignissen habe und bestritt die Ereignisse. Das OLG Braunschweig erachtete ein solches Bestreiten durch den Social Media-Anbieter als unbeachtlich. Ein solches Bestreiten mit Nichtwissen sei unbeachtlich. Meta hätte als Verantwortliche für die Datenverarbeitung über ausreichende Informationen verfügen müssen. Ein Rückzug auf fehlende eigene Kenntnis sei nicht zulässig, wenn Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich lägen: "Das prozessuale Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unbeachtlich. Es steht ncht nur im Widerspruch zu ihren außerprozessual gemachten Angaben, sondern ist darüber hinaus gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen nur über solche Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Fehlt es an einer eigenen Wahrnehmung, kommt eine Informationspflicht der Partei in Betracht und können Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich der Partei ihren eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen gleich zu achten sein (…). So liegen die Dinge hier. Das Scraping stellt einen Vorgang im Verantwortungsbereich der Beklagten dar, über den sie sich die nötigen Informationen zu beschaffen und sich im Prozess zu erklären hat. Erfolgte das Scraping nicht unter dem Normenregime der DSGVO, also vor ihrem Inkrafttreten, hat eine Negativerklärung dahingehend zu erfolgen, dass es jedenfalls seit dem 25.05.2018 nicht zu dem streitgegenständlichen Scrapingvorfall gekommen ist." Und weiter: "Soweit sich die Beklagte darauf zurückzuziehen sucht, hierzu nicht in der Lage zu sein, unter anderem weil sie sich nicht im Besitz der Rohdaten befinde, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthielten, kann sie damit nicht gehört werden. Die Berufung auf eine fehlende Informationsmöglichkeit entlastet nicht stets und unter anderem dann nicht, wenn sie von der Partei vereitelt wird (…). Ähnliches gilt hier, was aus der Wertung des Art. 5 Abs. 2 DSGVO folgt, der dem Verantwortlichen eine Rechenschaftspflicht auferlegt. Den Verantwortlichen trifft nicht nur die Verantwortung für die Einhaltung der Grundsätze von Art. 5 Abs. 1 DSGVO; er muss ihre Einhaltung auch nachweisen können. Diese Nachweispflicht kann er nur durch eine entsprechende Dokumentation oder ein Daten-Managementsystem erfüllen (…). Generell trägt der Verantwortliche nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Daten unter anderem für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (…). Insofern bedeutet das Fehlen von Nachweismöglichkeiten eine Verletzung der Nachweispflicht (…)." Durch das Scraping se ein Verlust der Kontrolle über die persönlichen Daten des Klägers eingetreten. Die Standardeinstellung, wonach alle Nutzer über die Telefonnummer gefunden werden konnten, sei nicht datenschutzfreundlich gewesen. Die Höhe von 100 EUR sei eine angemessene Entschädigung für die konkrete Datenpreisgabe, da Name, Geschlecht, Nutzer-ID und Telefonnummer im Internet veröffentlicht worden seien. Höhere Beträge seien abzulehnen, da keine ernsthaften psychischen Folgen nachgewiesen worden seien und die Veröffentlichung bereits vor mehreren Jahren stattgefunden habe. | | | | 5. | OLG Frankfurt a.M.: Facebook muss kompletten Account löschen, wenn er nur für Rechtsverstöße genutzt wird | Wird ein Nutzerkonto auf der Plattform “Facebook” nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung den Unterlassungsanträgen der Klägerin stattgegeben. Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin der Plattform „Facebook"u.a. auf Unterlassung in Anspruch, zwei Nutzerkonten (Profile) bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen – u.a. „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“ - zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Es liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, für die "Facebook" als Störerin hafte, begründete der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat seine Entscheidung. Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, wie etwa „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“, führte der Senat aus. In keinem Fall seien sachliche Anknüpfungspunkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennba. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die Klägerin zeigten. Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persönlichkeitsverletzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“. Auch hier sei die Klägerin als gemeinte Person erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, „der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar den Namen der Klägerin nachbildet“, führte der Senat aus. „Facebook“ sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, „wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen“, begründete der Senat. Sie beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Da hier jedoch nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei - auch angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen - die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen. „Facebook“ hafte dabei als mittelbare Störerin, da die Klägerin sie hinreichend konkret vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.6.2025, Az. 16 U 58/24 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.3.2024, Az. 2-03 O 14/23) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 27.06.2025 | | | | 6. | OLG Köln: Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen | Der u. a. für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte heute (27.06.2025) über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von "Dubai-Schokolade" auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war. Das Landgericht Köln - Wettbewerbskammer - hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen. Der Senat hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des "Hypes" Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich. Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen. Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause." Die heutigen Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen. Die heute verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Urteile liegen bisher nicht im Volltext vor. Aktenzeichen: 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 27.06.2025 | | | | 7. | OLG Nürnberg: Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung - Google-Eintrag "Dauerhaft geschlossen" ausreichend | Der Hinweis “Dauerhaft geschlossen” auf einer Google-Standortseite reicht aus, um einen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung auszuschließen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.02.2025 - Az.: 3 U 2143/24 UWG). Die Parteien des Rechtsstreits waren zwei Ergotherapeuten. Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da er auf seiner Homepage mehrere Praxisstandorte angegeben hatte, obwohl er nur noch an einem Ort tätig war. Er verpflichtete sich darin, keine Adressangaben mehr zu veröffentlichen, wenn und soweit an den genannten Standorten kein Praxisbetrieb mehr bestand. Der Kläger stellte einige Zeit später jedoch fest, dass im Internet auf Google weiterhin Einträge zu den ursprünglichen Firmensitzen vorhanden waren. Diese waren als "dauerhaft geschlossen“ gekennzeichnet. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die unterschriebene Verpflichtungserklärung und verlangte die Zahlung von 10.200,- EUR (= zwei Verstöße à 5.100,- EUR). Das OLG Nürnberg verneinte jedoch eine Zuwiderhandlung. Eine Praxisadresse mit dem deutlichen Zusatz "Dauerhaft geschlossen“ sei keine falsche Information. Denn für die Nutzer sei sofort ersichtlich, dass an dieser Adresse keine Behandlungen mehr stattfinden würden. Eine Irreführung über einen aktiven Geschäftssitz sei deshalb nicht gegeben. Der Unterschied zur ursprünglich beanstandeten Werbung liege darin, dass damals ein aktiver Standort suggeriert wurde. Der Hinweis auf eine geschlossene Praxis sei hingegen eine objektiv richtige Angabe und aus Sicht der Verbraucher eindeutig verständlich. Die Unterlassungserklärung sei daher so auszulegen, dass nur tatsächlich irreführende Aussagen untersagt seien. Die bloße Nennung geschlossener Standorte mit klarer Kennzeichnung sei nicht gleichbedeutend oder kerngleich mit dem ursprünglichen Verstoß. Ob die Ausgestaltung möglicherweise einen neuen Wettbewerbsverstoß darstelle, ließ das Gericht ausdrücklich offen: "Mit einer Werbung, die unzutreffend den Eindruck erweckt, ein Freiberufler unterhalte an einem bestimmten Standort eine Praxis, ist eine Angabe, ein Praxisstandort sei dauerhaft geschlossen, weder identisch noch kerngleich. (…) Nach diesen Kriterien fehlt es an der Kerngleichheit zwischen dem Verhalten des Beklagten, welches der Abmahnung und dem daraufhin abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsversprechen zugrunde lag, und dem, welches in der Folgezeit stattfand und Grundlage des verfahrensgegenständlichen Vertragsstrafenverlangens ist. Der Senat räumt der Klägerin durchaus ein, dass es in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht unbedenklich ist, wenn Unternehmer oder Freiberufler im Internet auf nicht mehr betriebene Geschäftslokale, Praxisstandorte o.ä. hinweisen, weil der Unternehmer/Freiberufler auch dadurch – insbesondere, wenn Kunden/Patienten Suchfunktionen nutzen und diese auf die geschlossenen Standorte „anspringen“ – Vorteile gegenüber Mitbewerbern erlangen kann. Der lauterkeitsrechtliche Vorwurf einer Irreführung potentieller Kunden/Patienten darüber, dass an dem genannten Standort eine Praxis unterhalten wird und daher an diesem Ort Behandlungen angeboten werden, ist aber in diesem Fall nicht mehr gegeben. Der nach einem Behandler suchende Patient erfährt nämlich in dem Moment, in dem er die Standortangabe sieht, dass dort gerade keine Praxis mehr betrieben wird und er daher nicht an diesem Ort mit einer Behandlung durch diesen Anbieter rechnen kann. Für denjenigen, der Wert auf eine wohnortnahe Behandlung legt, kommt daher ein solcher Anbieter nicht mehr in Betracht, und er wird deshalb auch – anders als in dem Fall, dass die Praxisschließung nicht offengelegt wird – von jeglicher Kontaktaufnahme von vornherein absehen." | | | | 8. | OLG Schleswig: Aussage "Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv" ist verbotene gesundheitsbezogene Werbung | Die Aussage "Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv" ist auch dann eine verbotene, gesundheitsbezogene Werbung, wenn auf keinen Inhaltsstoff Bezug genommen wird (OLG Schleswig, Beschl. v. 02.04.2025 - Az.: 6 U 30/24). Das verklagte Unternehmen warb für sein Nahrungsergänzungsmittel namens "XY Aktiv“ mit Aussage “Unterstützen Sie Ihre Leber mit Leber Aktiv”. In der Werbung wurden jedoch keine konkreten Inhaltsstoffe genannt, auf denen die behaupteten Wirkungen beruhen sollten. Das OLG Schleswig sah darin eine unzulässige Reklame gemäß der Health-Claims-Verordnung. Das Statement sei eine sogenannte spezifische gesundheitsbezogene Angabe. Es werde für ein bestimmtes Organ (hier: die Leber) eine konkrete Wirkung benannt und diese müsse wissenschaftlich belegbar sein. Im vorliegenden Fall fehle aber der Bezug zu einem Inhaltsstoff, der diese Wirkung auslösen solle. Ohne die Nennung eines solchen Stoffes sei die Aussage nicht nur ungenau, sondern auch rechtlich unzulässig. Die Werbung vermittle einen Eindruck von medizinischer Wirkung, ohne dass diese wissenschaftlich belegt oder durch die Health-Claims-Verordnung gedeckt sei: "Für die Aussage „Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv“ fehlt es bereits an einem Zusammenhang mit einem konkreten Inhaltsstoff. Denn die bloße Angabe einer Wirkung ohne Benennung des Stoffes, auf dem diese Wirkung beruht, ist mit der zugelassenen, oder im Wege der Übergangsvorschriften zulässigen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urt. v. 29.09.2015 - I ZR 232/15). Wie unter Ziff. 1. dargestellt, handelt es sich auch nicht um eine unspezifische Angabe (…)." | | | | 9. | LG Nürnberg-Fürth: Umfassende DSGVO-Auskunftspflicht für soziales Netzwerk, auch über Daten in Tracking-Tools auf Drittseiten und Handy-Apps | Die DSGVO-Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO ist umfassend zu verstehen, d.h. ein soziales Netzwerk muss auch über Daten in Tracking-Tools auf Drittseiten und Handy-Apps informieren (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 20.02.2025 - Az.: 6 O 1485/24). Der Kläger wollte wissen, welche seiner persönlichen Daten durch ein großes soziales Netzwerk gesammelt wurden. Nicht nur innerhalb des Netzwerks selbst, sondern auch beim Besuch externer Webseiten und mobiler Apps. Diese Datensammlung erfolgte über spezielle Tools des Netzwerks, die auf vielen Drittseiten und in Apps eingebunden waren. Der Nutzer verlangte eine vollständige Auskunft nach DSGVO über Art, Umfang, Herkunft und Weitergabe dieser Daten. Das verklagte Unternehmen meinte, die bisher gemachten Angaben reichten aus und verwies auf allgemeine Datenschutzhinweise. Das LG Nürnberg-Fürth stellte fest, dass die Auskunftspflicht nach der DSGVO auch Informationen umfasse, die ein Unternehmen über den Nutzer außerhalb seiner eigenen Plattform erhalte. Dazu gehörten auch Daten, die durch Tools des Netzwerks auf fremden Webseiten und in Apps erfasst würden. Der Nutzer habe ein Recht darauf zu erfahren, welche Daten dabei erhoben verarbeitet würden und an wen sie weitergegeben würden. “Kenntnisse dazu, auf welchen Dritt-Webseiten die Beklagte die (…) Tools konkret weltweit einsetzt, und mithin Vortrag dazu, welche dieser Seiten die Klagepartei im Einzelnen genutzt hat, kann von ihr nicht erwartet werden.” Das Gericht sprach zudem einen DSGVO-Schadensersatz von 500,- EUR zu. | | | | 10. | AG München: Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei individuell angefertigtem Schrank | Eine Münchnerin trat über die Plattform „My-Hammer“ mit einer Schreinerei aus Oberbayern in Kontakt wegen der Anfertigung eines Schlafzimmerschrankes. Bei einem Termin in der Wohnung der Münchnerin mit einem Mitarbeiter der Schreinerei nahm dieser Maß, zudem wurden Ausführung und Größe des Schranks, die Zahl der Türen, eine Fernseheinfassung, die Fernsehanschlüsse, Verblendung bis zur Decke und Ausschnitt des Teppichbodens besprochen und ein Angebot mit Entwürfen erstellt. Am 07.05.2024 beauftragte die Münchnerin die Schreinerei per Mail mit der Herstellung und Montage des Schrankes zu einem Preis von 4.149 Euro netto. Als der Schrank fertig gestellt und beladen war, sagte die Auftraggeberin die Montagetermine ab und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag. Nach ihrer Sichtweise habe keine individuelle Anfertigung des Schrankes vorgelegen. Die Schreinerei rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin ab und stellte diese mit 3.004,86 Euro netto in Rechnung. Da die Auftraggeberin die Zahlung verweigerte und auf ein Widerrufsrecht bestand, erhob die Schreinerei Klage vor dem Amtsgericht München. Das Gericht gab der Schreinerei mit Urteil vom 26.02.2025 Recht und verurteilte die Auftraggeberin zur Bezahlung der erbrachten Leistungen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmerschrankes. Das Gericht führte u.a. aus: „Der Beklagten stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB zu. […] Ein Widerrufsrecht war […] gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. […] Entscheidend ist, ob nach dem Vertrag eine Individualanfertigung vorliegt, was vorliegend der Fall ist. Ausweislich des Auftrags […] war eine individuelle Anfertigung auf Basis des Aufmaßes vereinbart. […] Aus den Angaben des Zeugen […] bzw. der informatorischen Parteianhörung des Klägers ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht, dass vorgefertigte, standardisierte, Teile verwendet wurden. Vielmehr gab der Zeuge […] an, dass es mehrere Versionen, Entwürfe zu den Schränken gab mit unterschiedlichen Maßen und insbesondere zunächst Schrägen sowie einer Türöffnung per Tipp-On-Funktion. […] Gemäß § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen (§ 648 Satz 2 Hs. 1 BGB). Der Unternehmer muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. […] Dem Kläger oblag die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungsabrechnung. […] Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger vorliegend durch die […] vorgelegte Stundenabrechnung nachgekommen, da vorliegend nur die erbrachten Leistungen geltend gemacht wurden. Sonstige ersparte Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich des Materials, sind nicht ersichtlich. […]“ Urteil des Amtsgerichts München vom 26.02.2025 Aktenzeichen: 271 C 21680/24 Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 23.06.2025 | | | | 11. | Seminar mit RA Dr. Bahr: "Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG aus rechtlicher und praktischer Sicht" | Unser Seminar: Wie dürfen Unternehmen heute noch werben, ohne rechtlich ins Stolpern zu geraten? Ob per E-Mail, Newsletter, Telefon, Social Media oder Messenger – wer Direktmarketing betreibt, muss rechtssicher handeln. Und das wird mit neuen Urteilen und Datenschutzvorgaben immer komplexer. Unser exklusives Präsenz-Seminar bringt Licht ins juristische Dunkel rund um DSGVO, UWG und Werbeeinwilligungen – praxisnah, kompakt und mit Blick auf die Realität im Marketingalltag. Direkt im Dialog – keine Webcams, kein Chatfenster: Nutzen Sie die Chance, unsere Experten live zu erleben, Fragen direkt zu stellen und sich mit anderen Profis persönlich auszutauschen. Vor Ort in Frankfurt a.M., in konzentrierter Lernatmosphäre. Die Referenten sind RA Dr. Bahr und Claudia Rigon. Zwei Formate – für jedes Wissenslevel: FOR BEGINNERS – am 21. Oktober 2025: Grundlagen, typische Fehler und sofort umsetzbare Tipps. FOR EXPERTS – am 22. Oktober 2025: Vertiefung, Spezialfragen & aktuelle Streitfragen mit Profiwissen. Teilnehmerzahl begrenzt – Early-Bird-Rabatt sichern: Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz. Anmeldung & weitere Infos: https://www.dr-bahr.com/seminar
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