| | Die einzelnen News | | 1. | BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BND auf Auskunft über Staatstrojaner "Pegasus" | Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger ist Journalist und leitet u.a. das Rechercheteam für die Transparenz- und Investigativ-Plattform FragDenStaat.de. Die Software "Pegasus" ist eine sog. Spyware, die von dem israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited entwickelt wurde. Mit Hilfe der Software können mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden. Sie ermöglicht einen Zugriff auf Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras. Den Antrag des Klägers auf Auskunft zum Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" lehnte der BND mit der Begründung ab, dass er zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte nicht zu. Der Kläger kann sich zwar auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es kommt nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolgt. Sowohl die Verkörperung journalistisch-redaktioneller Inhalte in gedruckter Form als auch deren Darstellung auf dem Bildschirm unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit. Den erbetenen Auskünften stehen aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der BND hat plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können. Die Fragen zielen auf die Offenlegung seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Diese könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem wären die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt. BVerwG 10 A 5.23 - Urteil vom 07. November 2024 Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 07.11.2024
| | | | 2. | OVG Berlin-Brandenburg: Bundesinnenministerium muss Online-Portal Auskunft über Umfang der Abmahntätigkeit geben | Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, dem Betreiber eines Online-Nachrichtenportals Auskunft zu erteilen, gegen welche Person es im Jahr 2022 mit einem anwaltlichen Unterlassungsbegehren vorgegangen ist und wie die beanstandete Äußerung lautete. Nach Auffassung des Senats hat der Betreiber des Online-Nachrichtenportals einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Portal sei ein im Internet frei zugängliches, audiovisuelles und journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot. Deshalb sei es im Hinblick auf den Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk im funktionalen Sinn gleichzustellen. Zudem bestehe hinsichtlich des in Rede stehenden Auskunftsbegehrens ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein Aktualitätsbezug, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass es sich beim Vorgehen der Bundesregierung gegen regierungskritische Presseberichterstattung mit Hilfe externer Anwaltskanzleien um ein neues Phänomen handele, an dem ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Der Beschluss ist unanfechtbar. Beschluss vom 18. Oktober 2024 – OVG 6 S 37/24 – Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 18.10.2024 | | | | 3. | OLG Celle: Zum 3. Mal: FernUSG gilt auch für Online-Coaching im B2B-Bereich | Ein Online-Kurs zur Gründung eines Unternehmens (hier: “Dropshipping Elite Coaching”) unterliegt dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), auch für Unternehmer (OLG Celle, Urt. v. 24.09.2024 - Az.: 13 U 20/24). Der Kläger schloss einen Vertrag über einen Online-Kurs im Bereich Dropshipping ("Dropshipping Elite Coaching”)) der ihm den Zugang zu Lernmaterialien, einer Messenger-Gruppe und Videokonferenzen ermöglichte. Er wollte damit eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Die Beklagte besaß jedoch keine Zulassung für Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Der Kläger bezahlte die Vergütung, forderte jedoch einige Zeit später die Rückerstattung, da der Vertrag nichtig sei, weil staatliche FernUSG-Genehmigung vorliege. Zu Recht, wie das OLG Celle entschied. 1. FernUSG gilt auch für B2B-Bereich: Das FernUSG gelte, so das OLG Celle, auch für den B2B-Bereich: "Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet aber jedenfalls auch auf derartige Handlungen zur Existenzgründung Anwendung, selbst wenn sie der unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB zuzurechnen sind. (1) Ein anderer Senat des Oberlandesgerichts Celle hat bereits entschieden, dass das FernUSG keine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Verbraucher enthält (OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85/22; die gegen diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen). Begründet wurde dies damit, dass das Gesetz keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vorsehe und auch eine teleologische Auslegung kein gegenteiliges Ergebnis rechtfertige. (…) (2) Der Senat schließt sich dieser Bewertung trotz der hiergegen in der Literatur geäußerten Kritik (…) an. Nach der Begründung des Gesetzes (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32) sollte dieses zwar den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen. Auch seine Ausgestaltung – u.a. die Regelung eines Widerrufsrechts nach § 4 FernUSG und das Umgehungsverbot nach § 8 FernUSG – entspricht anderen Verbraucherschutzgesetzen. Es enthält aber keine ausdrückliche Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf Verträge mit Verbrauchern. Der Verbraucherbegriff entsprach im Übrigen zu der Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Jahr 1976 noch nicht genau dem heutigen Begriff des § 13 BGB; insbesondere die Verbrauchereigenschaft des Existenzgründers und die insoweit maßgeblichen Abgrenzungen hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen erst mit den vorzitierten Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2007 herausgearbeitet. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Verträge zwischen einem Unternehmen als Lehrenden und einem Verbraucher als Lernenden wäre insbesondere bei der Teilnahme zum Zweck der Existenzgründung mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften des FernUSG nicht vereinbar." 2. Coaching-Vertrag unterfällt auch dem Anwendungsbereich des FernUSG: Der hier abgeschlossene Coaching-Vertrag unterfalle auch inhaltlich dem Anwendungsbereich des FernUSG: "b) Bei dem in Frage stehenden Online-Kurs handelte es sich um die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG. (...) Vorliegend war der Online-Kurs, der Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war, zwar als „Coaching“ bezeichnet. Es handelte sich aber nicht um ein individuelles Coaching in dem vorgenannten Sinn. Vielmehr bestand der wesentliche Vertragsinhalt unstreitig unter anderem aus dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos. Diese waren auf die Vermittlung von Kenntnissen ausgerichtet. Ziel dieses Kurses war auch nicht allgemein etwa die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, sondern dessen Befähigung, eine Erwerbstätigkeit in der Form des sog. Dropshippings auszuführen. Inhalte des Kurses sollten nach den unbestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unter anderem Kenntnisse sein, „wie so etwas aufgebaut wird, was man braucht, auch rechtliche Tipps und Möglichkeiten zum Vertrieb, Kontakte für den Vertrieb und auch Kontakte zu Influencern“ (...). Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war schließlich eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG durch die Beklagte geschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Überwachung des Lernerfolgs bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (...). Ausreichend ist dabei, dass eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (...). Dieser Auslegung schließt sich der Senat an." | | | | 4. | OLG Hamburg: Kein europaweiter Online-Unterlassungsanspruch gegen rechtswidriges X-Profil | Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein europaweiter Unterlassungsanspruch gegen ein rechtswidriges X-Profil (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2024 - Az.: 7 W 119/24). Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung seines Namens in einem Social-Media-Profil (hier: bei X). Die Beklagte hatte den Namen des Klägers als Inhaber und Autor in einem Profil verwendet. Der Kläger beantragte, das Verbot auf die gesamte Europäische Union zu erstrecken. Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, beschränkte das Verbot jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen legte der Kläger Rechtsmittel ein. Jedoch auch das OLG Hamburg in der Beschwerdeinstanz sah keine Rechtsgrundlage für einen europaweiten Anspruch. Ein auf deutsches Recht gestütztes Verbot könne sich mangels internationaler Geltung nicht auf andere EU-Staaten erstrecken: "Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Untersagung auf weitere Gebiete der EU erstreckt wird. Die von ihm in Bezug genommene "eDate"-Entscheidung des EuGH, ZUM-RD 2011, 657, betrifft nach einhelliger Ansicht Schadensersatzansprüche und keinen Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird. Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 17.10.2017, C-194/16 (Bolagsupplysningen OÜ ua/Svensk Handel AB), NJW 2017, 3433." Und weiter: "Anerkannt ist zwar im Rahmen der DSGVO ein Verbot, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet. Aber dieser europaweite Verbotsanspruch folgt unmittelbar aus der DSGVO und wird aus deren Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019 – C-507/17). An einer Vollharmonisierung fehlt es hier indes, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller die Untersagung auf die EMRK stützen könnte, welche innerhalb des gesamten Gebietes der EU gilt. Denn ein solcher Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der EMRK, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EMRK, also wiederum einer deutschen (nicht harmonisierten) Norm. Es erscheint auch zweifelhaft, dass der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch ein unteilbarer Anspruch ist, was nach der fraglichen EuGH-Entscheidung Voraussetzung wäre. Es ist vorstellbar, dass die Antragsgegnerin ihn nur in einzelnen Ländern der EU umsetzt. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in anderen Rechtsgebieten wie dem Markenrecht, welches zum Teil harmonisiert ist, nur dann eine Untersagung für das gesamte Gebiet der EU ausgesprochen wird, wenn das Verbot auf einer harmonisierten Norm beruht." | | | | 5. | OLG Hamburg: Kein markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Schutz für Bezeichnung "Moneypenny" | Es besteht kein marken- oder wettbewerbsrechtlicher Schutz für die Bezeichnung "Moneypenny" aus den bekannten James Bond-Filmen (OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2024 - Az.: 5 U 83/23). Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an der bekannten James-Bond-Serie und klagte die Nutzung der Bezeichnung "MONEYPENNY“. Die Beklagte verwendete sowohl “MONEYPENNY“ als auch ”MY MONEYPENNY“ für ihre geschäftlichen Sekretariatsdienste. Die Klägerin beanstandete, dass hierdurch die Marke der bekannten Filmfigur “Miss Moneypenny" aus der James Bond-Serie verwässert würde. Sie verlangte ein entsprechendes Nutzungsverbot. Wie schon die Vorinstanz wies auch das OLG Hamburg die Klage ab. Das OLG Hamburg stellte fest, dass die Klägerin keine Wettbewerbsansprüche habe, da kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege. Die Klägerin habe keine eigenen geschäftlichen Aktivitäten im Bereich der Sekretariatsdienste, wodurch ein Behinderungswettbewerb ausgeschlossen sei. Für einen kennzeichenrechtlichen Werktitelschutz der Figur “Miss Moneypenny” fehle es an einer eigenständigen Stellung der Figur im Verkehr, losgelöst vom Gesamtwerk der James-Bond-Serie: "Der zeichenrechtliche Titelschutz von Figuren und Charakteren aus Romanen und (Film-)Serien setzt allerdings – soweit bisher in Rechtsprechung und Literatur vertreten – eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, voraus, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden (…). Erforderlich ist nach Ansicht des Senats daher auch beim Werktitelschutz für eine Figur gem. § 5 Abs. 3 MarkenG ein deutliches „Bild“ der handelnden Figur, sei es aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften (…). (5) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze lässt sich eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur „Miss Moneypenny“ aus der seit 1962 erschienenen James Bond-Filmserie und basierend auf den James Bond-Romanen des britischen Autors Ian Fleming nicht feststellen – wie beispielhaft die folgenden Schauspielerinnen zeigen, die die Figur verkörperten: (…) Auf eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur „Miss Moneypenny“ beruft sich die Klägerin daher auch nicht. Die Klägerin stützt sich vielmehr auf die der Roman-/Filmfigur beigegebenen Charaktereigenschaften. Ein deutliches „Bild“ ist jedoch auch im Hinblick auf die Charaktereigenschaften der seit vielen Jahren dem Verkehr in Deutschland gegenübertretenden Roman-/Filmfigur „Miss Moneypenny“ aus der James Bond-Filmserie mit der landgerichtlichen Bewertung nicht gegeben, wenngleich von einer langjährigen Bekanntheit der Roman-/Filmfigur mit dem Namen „Miss Moneypenny“ als Sekretärin des Geheimdienstchefs aus der James Bond-Filmserie auszugehen ist." Und weiter: “Das Landgericht hat angenommen, dass abgesehen davon, dass die Figur „Miss Moneypenny“ in nahezu allen James Bond-Filmen erscheine, ein „Eigenleben“ der Figur – losgelöst vom Gesamtwerk und losgelöst vom Charakter „James Bond“ – nicht ersichtlich sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verkehr der Figur „Miss Moneypenny“ die ihr von der Klägerin beigegebenen Eigenschaften – namentlich die Erbringung besonders zuverlässiger und verlässlicher Sekretariatsdienstleistungen – beimesse. Die Figur „Miss Moneypenny“ sei die Sekretärin des Geheimdienstchefs „M“, die bisweilen darum bemüht sei, „Bond“ ausfindig zu machen, die z.T. mit „James Bond“ flirte und die im Film „Skyfall“ auch selbst als Geheimagentin tätig gewesen sei. Ihre Charaktereigenschaften seien diffus und führten nicht dazu, dass die Figur der „Moneypenny“ ein vom Hauptcharakter und Werk „James Bond“ trennbares Eigenleben entwickelt habe.” | | | | 6. | OLG Wien: Exzessiver Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht zwingend rechtsmissbräuchlich | Auch ein sehr umfangreiches, exzessives Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO, das in regelmäßigen Abständen (hier: 3 Jahre) wiederholt wird, ist nicht automatisch rechtsmissbräuchlich (OLG Wien, Urt. v. 10.06.2024 - Az.: 14 R 48/24t). Die Beklagte, ein maltesischer Anbieter von Sportwetten, wehrte sich gegen die Klage eines österreichischen Kunden. Der Kunde verlangte im Jahr 2021 und drei Jahre später im Jahr 2024 eine vollständige Auskunft über alle Gewinne und Verluste gemäß Art. 15 DSGVO. Da das Unternehmen dem Auskunftsbegehren nur eingeschränkt nachkam, verurteilte das LG Wien in der 1. Instanz das Unternehmen zur Auskunftserteilung. Dagegen erhob der Sportwettenanbieter Berufung, da er das Auskunftsbegehren für zu exzessiv und damit rechtsmissbräuchlich hielt. Zumal die letzte Auskunft erst drei Jahre zurückliege. Außerdem diene sie nur der Vorbereitung einer späteren Klage auf Rückforderung von Spieleinsätzen. Ein solches Vorgehen sei aber von der DSGVO nicht gedeckt. Das OLG Wien wies die Berufung zurück. 1. Exzessiv ist nicht zwingend rechtsmissbräuchlich: Die Tatsache, dass das Auskunftsersuchen sehr umfangreich war und bereits vor drei Jahren gestellt wurde, führe nicht automatisch zu einem Rechtsmissbrauch, so das Gericht: "Nach Ansicht des erkennenden Senats ist im gegebenen Fall zweifellos zu berücksichtigen, dass (…) der Spiel- und damit der Auskunftszeitraum zwischen der behaupteten Datenauskunft 2021 und der nunmehr begehrten gleichgeblieben ist, sodass sich die zu übermittelnden Daten in der Zwischenzeit wohl nicht verändert haben (…). Es ist also von einem unveränderten („historischen“) Datenbestand auszugehen, auf welchen sich die Auskunftsanträge beziehen. Aber selbst im Hinblick darauf könnte ein Auskunftsersuchen, das an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist, nicht schon deswegen als „exzessiv“ angesehen werden, weil es (inhaltsgleich) nach etwa drei Jahren wiederholt wird. Die Erneuerung eines Auskunftsantrags nach etwa drei Jahren erscheint unter den gegebenen Umständen als in zeitlicher Hinsicht angemessen iSd ErwGr 63 der DSGVO, sodass die Beklagte die Auskunft nicht wegen der „Häufigkeit“ der Anträge als exzessiv ablehnen darf. Zudem würde bei wegen der Häufigkeit der Wiederholung als exzessiv anzusehenden Anträgen auch eine kostenpflichtige Beantwortung in Frage kommen (…)." 2. Auch kein Rechtsmissbrauch, weil Auskunft nur weiterer Klage dient: Auch der Umstand, dass die vorliegende Auskunftsklage nur der Vorbereitung einer späteren Klage auf Rückforderung des Spieleinsatzes diene, führe nicht zu einer anderen Beurteilung: "Die Rechtsansicht der Beklagten, das Auskunftsersuchen des Klägers sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungssenat nicht geteilt (…). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten lässt aber der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch erkennen. Das festgestellte Motiv ist an sich weder unlauter, noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Klägers hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Wie das Erstgericht, ist auch das Berufungsgericht der Meinung, dass es sich dabei um ein legitimes Interesse des Klägers handelt, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Beklagten hinausläuft. Auch die DSGVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe." | | | | 7. | LG Düsseldorf: Preisermäßigungs-Werbung muss sich auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen (Urteil im Fall Aldi Süd) | Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat heute, am 31. Oktober 2024, unter Leitung ihres Vorsitzenden Wilko Seifert der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen Aldi Süd wegen unzulässiger Preiswerbung nach einer vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-330/23) stattgegeben. In dem von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. geführten Rechtsstreit nimmt diese die Handelskette Aldi Süd auf Unterlassung von Preiswerbung in Anspruch. Sie beanstandet unter anderem die Werbung mit einem Rabatt von 23% für Bananen. Für diese war der Preis von € 1,69/kg am 16. Oktober 2022 auf € 1,29/kg am 17. Oktober gesenkt worden. Die Angabe „-23%" hält die Verbraucherzentrale für irreführend, weil die Bananen drei Wochen vorher bereits schon einmal € 1,29/kg gekostet hatten. Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage der Kammer mit Urteil vom 26. September 2024 entschieden, dass sich Prozentangaben in einer Werbung mit Preisreduzierungen auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Dieser Entscheidung folgend hat die 8. Kammer für Handelssachen heute die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Lebensmitteln 1. mit Preisreduzierungen in Form einer prozentualen Ermäßigung zu werben [...], wenn diese in Prozent angegebene Reduzierung nicht auf den niedrigsten Preis Bezug nimmt, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde; 2. mit einer Preisreduzierung als „Preis-Highlight" unter Angabe eines früheren Preises zu werben [...], wenn der als „PreisHighlight" bezeichnete Preis höher ist als der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde. Die Kammer sieht die beanstandeten Preiswerbungen als Verstoß gegen die im Mai 2022 in Kraft getretene Preisangabenverordnung (PAngV) an. Die Bewerbung entspräche nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 PAngV. Urteil im Zivilverfahren wegen Verstoßes gegen Preisangabenverordnung (Az.: 38 O 182/22) Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. . / . Aldi Süd oHG § 11 PAngV (1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. “ Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann gegen das Urteil Berufung einlegen, über welche das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte. Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 31.10.2024 | | | | 8. | LG Kiel: Wirtschaftsdienst haftet für KI-verursachte Falschinformationen | Ein Wirtschaftsdienst, der aufgrund des Einsatzes Künstlicher Intelligenz (KI) falsche Informationen über Unternehmen zum Abruf bereithält, haftet für diese Fehler in vollem Umfang (LG Kiel, Urt. v. 29.02.2024 - Az.: 6 O 151/23). Die Beklagte betrieb ein Online-Informationsportal für Wirtschaftsdaten. Auf der Internetseite konnten Daten zur finanziellen Situation von Unternehmen abgerufen werden. In einem vollautomatisierten KI-Verfahren wertete die Beklagte Pflichtveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger, dem Handels- und dem Insolvenzregister aus, um die Daten zu verknüpfen, übersichtlich darzustellen und interaktiv zu visualisieren. Hierzu bediente sie sich einer entsprechenden Software. Durch Eingabe von Suchbegriffen wurden dem Nutzer der Plattform die verfügbaren Informationen aus den öffentlichen Registern nach einem von der Beklagten vorgegebenen Muster (Template) angezeigt. In ihren AGB hatte sie nachfolgende Passage zu den abrufbaren Daten aufgenommen: “Sie werden durch vollständig automatisierte Analyse gewonnen, und können teils oder auch weitgehend fehlerbehaftet sein.” Aufgrund eines Verarbeitungsfehlers wurden falsche Informationen über die Klägerin, ein Unternehmen, angezeigt. Es hieß, dass die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werde. Diese Information stammten jedoch von einer ganz anderen Firma und wurde durch das automatische Analyseverfahren der Beklagten lediglich falsch zugeordnet. Auf Aufforderung löschte die Beklagte den fehlerhaften Eintrag. Die ebenfalls verlangte Unterlassungserklärung und die Zahlung der anwaltlichen Kosten lehnte sie hingegen ab. Sie verteidigte sich damit, dass es sich um einen vollautomatisierten Prozess handle und sie daher persönlich keinen Fehler treffe. Zu Unrecht, wie das LG Kiel nun entschied. Denn obgleich der Fehler durch die eingesetzte KI-Software verursacht worden sei, hafte die Beklagte als unmittelbare Störerin: "Die Klägerin ist jedoch als unmittelbare Störerin anzusehen, weil sie sich willentlich zur Beantwortung von Suchanfragen einer eigenen Software bedient, die Informationen aus den veröffentlichten Pflichtmitteilungen extrahiert und aufbereitet veröffentlicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, sie sei an diesem automatischen Vorgang nicht beteiligt gewesen, weil sie sich bewusst zur Beantwortung von Suchanfragen ihrer Nutzer einer künstlichen Intelligenz bedient hat, die in Fällen wie diesem unzulänglich programmiert war, weil sie nicht erkannt hat, dass vorliegend die XXX, Amtsgericht XXX HRB XXX, gemeint war und ein Zuordnungsfehler (XXX vs XXX) vorlag (…). Zum anderen haftet der Betreiber eines Portals auch dann als unmittelbarer Störer für die von einem Dritten eingestellten Inhalte, wenn er sich diese aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu eigen gemacht und dafür nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernommen hat (…). Dies schafft die Beklagte dadurch, dass sie die Pflichtveröffentlichungen zu einem Unternehmen bei sich auf der Seite bündelt und die Informationen teilweise untereinander verknüpft." Die Löschung der Falschinformationen genüge nicht, so das Gericht weiter, da der Fehler jederzeit wieder auftreten könne: "Eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Diese liegt vor, wenn es die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen gibt. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (…), an deren Wiederlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (…). Die aus der rechtswidrigen Beeinträchtigung folgende Vermutung konnte die Beklagte bisher nicht entkräften. Ihr Verweis, dass sie lediglich fremde Daten aus Pflichtveröffentlichungen ohne Prüfung veröffentliche, bekräftigt sogar die Wiederholungsgefahr. Denn die Pflichtinformationen sind nach Aussage der Beklagten, die sich auf das elektronische Handelsregister bezieht, unzuverlässig, sodass es „zu falschen Anzeigen kommt“ (…). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass der gleiche Fehler (Verwechslung XXX vs. XXX) erneut auftritt." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des LG Kiel ist eine der ersten deutschen Entscheidungen zur Frage der Haftung von KI-Inhalten.
| | | | 9. | LG Koblenz: UWG-Unterlassungsanspruch auf Abwerbung von Mitarbeitern durch Konkurrenz? | Besteht gegen eine konkurrierende Firma im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern? Diese Frage hatte die 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten. Zum Sachverhalt: Bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Firmen, die u.a. stationäre Brandschutzsysteme vertreiben und auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter konkurrieren. Etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, hatten sich ursprünglich entschlossen, zu der Antragstellerin zu wechseln und mit dieser bereits Anstellungsverträge geschlossen. In der Folgezeit erklärten jedoch mehrere dieser zunächst wechselwilligen Mitarbeiter jeweils eine gleichlautende Kündigung dieser Anstellungsverträge und nahmen ihre Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Verhinderung des Verlusts ihrer Mitarbeiter und zur Schädigung der Antragstellerin die wechselwilligen Mitarbeiter dazu verleitet habe, die mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsverträge zu verletzen. Die Antragsgegnerin sei für die identischen und kurz vor Arbeitsbeginn erklärten Kündigungen sowie für den darauffolgenden Nichtantritt der Arbeitsstelle verantwortlich. Es handele sich um ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin. Sie stelle den wechselwilligen Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung durch einen externen Anwalt zur Verfügung. Schließlich habe die Antragsgegnerin den wechselwilligen Mitarbeitern eine Prämienzahlung in Höhe von 2.000-3.000 € versprochen, wenn sie von dem Wechsel Abstand nehmen würden. Durch die Kündigungen und das Nichterscheinen der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter sei es zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf der Antragstellerin gekommen. Die Antragstellerin beantragte sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ihr neues Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin gekündigt oder nicht angetreten haben, einstweilig für die Dauer von sechs Monaten, hilfsweise kürzer, einzustellen oder weiter zu beschäftigen. Zudem sollte der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt werden, ihre ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiter dazu zu veranlassen, ihr Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin zu kündigen oder nicht anzutreten, eine Prämie für den Fall auszuloben, dass ihre aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter nicht zu der Antragstellerin wechseln sowie den Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsrat durch einen Anwalt in Bezug auf die Möglichkeiten einer Beendigung ihres Anstellungsvertrages bei der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung: Die 11. Zivilkammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 4, 4a UWG. Es liege keine unzulässige geschäftliche Handlung vor, weil die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gemäß § 4 Nr. 4 UWG gehandelt habe. Das Abwerben und auch das Rückabwerben von Mitarbeitern eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, sei grundsätzlich erlaubt. Es müssten daher zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Ein verwerflicher Zweck werde beispielsweise verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezwecke, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll. Es sei auch unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleite. Es sei hingegen zulässig, dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen. Ebenso dürfe das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden. Vorliegend sei eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter wären zuvor bei ihr tätig gewesen, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter habe und diese benötige. Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, sei dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch seien, folge nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin sei weder dargelegt noch bewiesen. Auch die im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigte Prämienzahlung stelle keine unzulässige Handlung dar, weil diese allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zu Gute kommen sollte. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, sei hingegen nicht ersichtlich. Auch sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Falle der Vertragsverletzung könne der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine - als wahr unterstellte - Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die - vermeintliche - Auszahlung einer Prämie sei nicht gegeben. Unlauterkeit liege nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vor. Abschließend liege auch kein Verfügungsgrund vor. Die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 UWG sei widerlegt. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung (zwischen der ersten Kündigung eines ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiters und der Antragstellung lagen drei Monate), die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt. Landgericht Koblenz – Beschluss vom 17.09.2024 – Aktenzeichen 11 O 12/24 (rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz | | | | 10. | LG Wiesbaden: Kein Anspruch auf Korrektur des SCHUFA-Basisscorewerts | Scorewerte (hier: SCHUFA-Basisscorewert) enthalten keine "richtigen" oder "falschen" personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO, sondern sind vielmehr als Meinungsäußerungen einzustufen, sodass nach Art. 16 DSGVO kein Anspruch auf Berichtigung besteht (LG Wiesbaden, Beschl. v. 15.08.2024 - Az.: 14 O 118/24). Die Antragstellerin versuchte im Wege der einstweiligen Verfügung von der verklagten SCHUFA eine Anpassung ihres niedrigen Basisscorewertes. Sie trug vor, dass dieser Wert auf zwei falschen Meldungen eines Vertragspartners beruhe, die inzwischen gelöscht worden seien. Der Scorewert sei daher falsch berechnet worden. Das LG Wiesbaden lehnte den Antrag ab. Bereits nach dem eigenen Vortrag stünde der Antragstellerin der Anspruch nicht zu. Denn der Scorewert enthalte keine "richtigen" oder "falschen" personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO, sondern sei vielmehr nur eine Meinungsäußerung: "Bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Anspruch aus Art. 16 DSGVO auf Änderung des von der Antragsgegnerin gespeicherten Basisscores zusteht. Ein solcher Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn dadurch bei der Antragsgegnerin unrichtige personenbezogene Daten berichtigt würden. Bei den sog. Scorewerten handelt es sich jedoch nicht um falsche oder richtige personenbezogene Daten, sondern um eine Meinungsäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 22.02. 2011 – VI ZR 120/10 –, juris). Die Antragstellerin begehrt hier im Ergebnis, die Antragsgegnerin zur Abgabe einer von ihrer tatsächlichen Meinung abweichenden, den Vorstellungen der Antragstellerin entsprechenden Meinungsäußerung. Eine Anspruchsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich." | | | | | | Allgemeine Informationen zum Newsletter |
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