| | Die einzelnen News | | 1. | EuGH: Ausnahmen von der DSGVO-Informationspflicht nach Art. 14 Abs.5 DSGVO, wenn Daten nicht beim Betroffenen erhoben werden | Die Ausnahmen von der DSGVO-Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO gelten auch dann, wenn die personenbezogenen Daten vom Auskunftspflichtigen selbst erstellt wurden (EuGH, Urt. v. 28.11.2024 - Az.: C-169/23) Der Fall betraf die Ausstellung von Immunitätsbescheinigungen in Ungarn im Rahmen von COVID. Die Behörde verwendete dabei personenbezogene Daten, die in einem eigenen Verfahren erstellt worden waren. Ein Beschwerdeführer machte nun geltend, dass die Behörde ihn gemäß Art. 14 Abs. 1 DSGVO hätte informieren müssen, da die Daten nicht bei ihm selbst erhoben worden seien. Das Amt sah eine Ausnahme von der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO. Ein ungarisches Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Ausnahme nur für Daten Dritter gelte. Wenn der Auskunftspflichtige die Daten selbst erzeuge, könne er sich nicht auf die Norm berufen. Dieser Auffassung erteilte der EuGH eine klare Absage. Art. 14 Abs. 5 DSGVO sei auf alle Arten von Daten anwendbar, so die Europa-Richter. Unabhängig davon, ob sie bei einem Dritten erhoben oder vom Auskunftspflichtigen selbst erzeugt wurden: “Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Pflicht des Verantwortlichen zur Information der betroffenen Person unterschiedslos alle personenbezogenen Daten betrifft, die der Verantwortliche nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben hat, unabhängig davon, ob der Verantwortliche diese Daten von einer anderen Person als der betroffenen Person erlangt hat oder er selbst sie im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erzeugt hat.” Anmerkung von RA Dr. Bahr: Der EuGH stärkt damit die Rechte von Adresshändlern, die sich im Rahmen der Datenanreicherung auf die Ausnahmen von Art. 14 Abs.5 DSGVO berufen können. | | | | 2. | BVerwG Österreich: Google reCAPTCHA darf auf Webseite nur mit ausdrücklicher Einwilligung eingesetzt werden, da technisch nicht notwendig | Google reCAPTCHA darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Users auf einer Webseite eingesetzt werden, da es nicht zu den technisch notwendigen Tools gehört und zudem auch nicht durch berechtigte Interessen abgedeckt ist. Vielmehr ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich (BVerwG Österreich, Urt. v. 13.09.2024 - Az.: W298 2274626-1/8E). Ein Nutzer hatte die Website einer politischen Partei besucht, um eine Mitgliedschaft zu beantragen. Dabei wurden auf seinem Endgerät Cookies, unter anderem von Google reCAPTCHA, gespeichert, ohne dass der Nutzer darüber informiert oder um Einwilligung gebeten wurde. Der Betroffene beschwerte sich hierüber bei der zuständigen Datenschutzbehörde und machte geltend, dass Google reCAPTCHA im Hintergrund Daten wie die IP-Adresse und Browserinformationen des Nutzers an Google-Server übermittle. Die Behörde stimmte dem Vorwurf zu und beanstandete den Datenschutzverstoß. Dagegen wehrte sich der Webseitenbetreiber. Das BVerwG wies die Beschwerde jedoch ab und teilte die Einschätzung der Datenschutzbehörde. Das eingesetzte Tool sei für den Betrieb der Website technisch nicht notwendig. Auch ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Daten könne nicht festgestellt werden, so dass es einer ausdrücklichen Einwilligung bedürfe, so die Richter. Diese habe im vorliegenden Fall jedoch gefehlt: "Nach Ansicht des erkennenden Senats sind Cookies, die vom Google-Dienst reCAPTCHA gesetzt werden, für den Betrieb einer Webseite nicht erforderlich, weshalb kein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer:innen gegeben ist, ungeachtet der Tatsache, dass das Verhindern von Bot-Eingaben für Betreiber:innen der Website vorteilhaft sind. Die Implementierung von reCAPTCHA ist für den Betrieb der Website technisch nicht notwendig, da es keinen Einfluss auf die Funktionalität der Website hat, weshalb ein berechtigtes Interesse zu verneinen ist und die Einwilligung der mitbeteiligten Partei einzuholen gewesen wäre." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Ob diese Rechtsauffassung des österreichischen BVerwG tatsächlich technisch richtig ist, kann mit guten Argumenten durchaus bezweifelt werden. Fakt ist aber: Die Entscheidung ist in der Welt, stammt von einem Bundesgericht und ist kaum mehr wegzudiskutieren. Der aktuelle Fall geht weit über einen Captcha-Dienst hinaus und betrifft sämtliche Arten von Drittanbieter-Tools, die ohne Einwilligung eingebunden werden, z.B. Google Fonts oder die Google Toolbar. Jeder Webseitenbetreiber sollte daher die Implementierung auf seiner Webseite noch einmal überprüfen und überdenken. | | | | 3. | BGH: Luftbild-Veröffentlichung von Privatgrundstück eines Prominenten kann zulässig sein | Die Veröffentlichung eines Luftbilds eines Prominentenanwesens kann zulässig sein, wenn kein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre vorliegt (BGH, Urt. v. 05.11.2024 - Az.: VI ZR 110/23). Ein ehemaliger Formel-1-Rennfahrer und seine Familie klagten gegen die Veröffentlichung eines Luftbilds ihres Anwesens auf Mallorca in einer Zeitschrift. Der Artikel beschrieb einen Familienurlaub und illustrierte diesen mit einem Foto aus einem Immobilien-Exposé. Die Kläger sahen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangten Unterlassung sowie Kostenerstattung. Der BGH entschied, dass die Veröffentlichung der Luftaufnahme keinen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre darstelle. Das Luftbild zeige zwar private Bereiche, aber keine persönlichen Gegenstände oder Personen. Der Schutz der Privatsphäre der Kläger wiege auch nicht schwerer als das Recht auf Pressefreiheit. Das Grundstück sei anonym und nicht direkt lokalisierbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bild aus einem Verkaufsprospekt stamme und nicht durch heimliches Ausspähen entstanden sei. Auch müssten die Kläger als Personen des öffentlichen Lebens eine gewisse Berichterstattung hinnehmen: "Nach diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung rechtfehlerhaft. Das Interesse der Kläger (…) am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt vorliegend nicht das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit. (…) Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass mit der Veröffentlichung der Luftbildaufnahme von der Beklagten ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird. Der Kläger zu 3 ist zwar kein Politiker, er gehört aber als berühmter Rennfahrer auch nach Beendigung seiner Karriere zu den Personen des öffentlichen Lebens, aufgrund deren Leitbild- und Kontrastfunktion Berichte über ihr Alltags- und Privatleben zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können." Und weiter: "Auch die Klägerin zu 4 ist öffentlich bekannt. Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltene und durch die angegriffene Aufnahme illustrierte Beschreibung der Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse der prominenten Kläger auf der beliebten Ferieninsel Mallorca bedient demnach ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse (…). Richtig ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Privatsphäre der Kläger (…) durch die Veröffentlichung des Luftbildes nur in ihrem Randbereich betroffen ist. Einen tieferen Einblick in die Lebensgewohnheiten der Kläger gewährt die Aufnahme nicht. Zu sehen sind auf dem relativ kleinen Bild lediglich mehrere Gebäude samt umgebender Gartenanlage, wobei unklar bleibt, wo die Grundstücksgrenze der Kläger verläuft. Der im Text erwähnte Pool ist nicht abgebildet. Private Ausstattungsgegenstände der Bewohner sind nicht erkennbar." | | | | 4. | KG Berlin: Online-Bestellbutton von Blinkest "kostenloses Probeabo starten..." rechtskonform | Die Vorschriften zur Beschriftung des Online-Bestellbuttons gelten nur für die letzte Schaltfläche, mit der der Verbraucher eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Die Texte auf etwaigen vorherigen Buttons sind daher unerheblich (KG Berlin, Urt. v. 05.11.2024 - Az: 5 UKl 5/24). Beklagter war der App-Anbieter Blinkest, der gegen Entgelt prägnante Audiozusammenfassung von Büchern als Audio-Podcast anbot. Das Unternehmen offerierte ein einwöchiges, kostenloses Probeabo, das nach Ablauf automatisch in ein kostenpflichtiges überging. Der Button zur Aktivierung des Probeabos in der App war mit “Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden” beschriftet. Hierbei handelte es sich jedoch noch um keine verbindliche Beauftragung. Der Kunde wurde vielmehr in den App-Store geführt, wo er noch einmal seine Auswahl bestätigen musste. Die Klägerin sah einen Verstoß gegen die zwingenden Vorgaben aus § 312j Abs.3 BGB, wonach die Schaltfläche mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einem ähnlchen Text versehen sein muss. Das KG Berlin lehnte den Anspruch ab. Die Vorschrift des § 312j Abs.3 BGB betreffe nur den letzten Bestellschritt, mit dem der Verbraucher eine rechtlich bindende Erklärung abgebe. Hier erfolge der rechtsgültige Abschluss erst später im eigentlichen App-Store, sodass kein Rechtsverstoß vorliege: “Bei dieser Sachlage dient die Betätigung der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche mit der Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nur der Einleitung des Bestellvorganges wie dies bspw. auch bei einem Einkauf über einen Onlineshop durch das (virtuelle) Einlegen der Ware in einen (virtuellen) Warenkorb geschieht. Abgeschlossen wird der Bestellvorgang dagegen erst innerhalb des Apple App-Store durch 2-maliges Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons.” Und weiter: "Wird der Bestellvorgang – wie hier – erst nach Weiterleitung in einen App-Store und nach entsprechender Aufforderung durch die 2-malige Betätigung der Seitentaste des Mobiltelefons abgeschlossen, liegt auch erst hierin die vom Nutzer (hier konkludent durch Betätigen der Seitentaste) abgegebene Willenserklärung, die zu einem ihn bindenden Vertragsschluss führt. Anders, als der Kläger meint, bestehen im Streitfall auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Betätigen der vom Kläger angegriffenen und mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche aus der für die Beurteilung der zum Abschluss eines Vertrages führenden Willenserklärungen maßgeblichen Sicht des objektiven Erklärungsempfängers (….), bereits als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrages gerichtete, den Erklärenden bindende Willenserklärung angesehen werden müsste, die durch das spätere 2-malige Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons im Apple App-Store nur noch einmal „bekräftigt“ wird." | | | | 5. | OLG Frankfurt a.M.: Geringe Anforderungen an Lesbarkeit von Inhaltsstoffen auf Shampoo-Flaschen | An die Lesbarkeit von Inhaltsstoffangaben auf Shampoo-Flaschen sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Lebensmittel- und Heilmitteilwerberecht. Eine bestimmte Text-Mindestgröße ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.1.2024 - Az.: 6 U 32/23). Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen einen Shampoo-Hersteller, weil aus seiner Sicht die Angaben zu den Inhaltsstoffen und Warnhinweisen auf der Rückseite des Produkts nur schwer lesbar seien. Die Beschriftung war dunkelblau auf weißem Untergrund in kleiner Schriftgröße. Die Verbraucherschützer sahen drin einen Verstoß gegen Kosmetikverordnung, die eine deutliche Sichtbarkeit und leichte Lesbarkeit vorschreiben würden. Das OLG Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Die Frankfurter Richter stellten klar, dass keine bestimmte Mindestgröße für die Schrift gesetzlich sei. Es genüge daher, wenn die Angaben unter Berücksichtigung von Kontrast, Farbe und Schriftanordnung gut lesbar seien. Die verwendete Schriftgröße und der Kontrast auf der Verpackung seien ausreichend. Die Anordnung der Hinweise sowie die Hervorhebung bestimmter Warnungen (z. B. durch Fettdruck) erfüllten die Anforderungen. Es sei insbesondere nicht notwendig, den vorhandenen Platz auf der Verpackung maximal auszunutzen. 1. “Deutliche Sicherbarkeit”: "Es fehlt vorliegend nicht an der notwendigen deutlichen Sichtbarkeit. Diese setzt voraus, dass das Etikett, das die erforderlichen Hinweise enthält, seinerseits gut sichtbar auf dem Behältnis angebracht sein muss, also nicht etwa z.B. unter einer Falz teilweise verdeckt ist oder wie bei einem Leporello das Etikett erst nach dem Auseinanderziehen und damit einem Substanzeingriff in die Verpackung sichtbar wird. Hier erstreckt sich das Etikett vollflächig fast über die gesamte Rückseite des Behältnisses. Zudem ist das Wort „Warnhinweis“ zusätzlich durch Fettdruck hervorgehoben." 2. “Leichte Lesbarkeit”: "Anders als im Lebensmittelrecht hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, eine bestimmte Mindestgröße für die Pflichtangaben vorzugeben. Aus diesem Grund besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass keine allzu großen Anforderungen an die Schriftgröße zu stellen sind (…). Aus teleologischen Gründen liegt nahe, dass die Anforderungen insbesondere geringer sein müssen als im Lebensmittel- oder im Heilmittelwerberecht, da insoweit die Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher geringer sind." Und weiter: "Ob eine Kennzeichnung leicht lesbar ist, richtet sich neben der Schriftgröße unter anderen nach der Farbe, der Anordnung und dem Untergrund der Schrift. Die leichte Lesbarkeit hängt aber insbesondere auch von dem Kontrast des Schriftbildes zum Hintergrund sowie dem Zusammenspiel der weiteren dargelegten Kriterien ab. Gegebenenfalls sind daher höhere Anforderungen an die Schriftgröße zu stellen, wenn sich auf dem Untergrund der Schriftbilder Grafiken oder Farben befinden, die die Lesbarkeit erschweren. (…) Nach diesen Kriterien ist aus Sicht des Senats eine leichte Lesbarkeit gegeben. Die Liste der Bestandteile sowie die Warnhinweise sind in dunkelblauer Farbe auf einem weißen Untergrund ohne Grafiken und Bilder in Sechs-Punkt-Schrift wiedergegeben. Die x-Höhe beträgt 1,02 mm. Selbst im Bereich des strengeren Heilmittelwerberechts hält der BGH eine Sechs-Punkt-Schrift für ausreichend, wenn auch grenzwertig (…). Auch die Inaugenscheinnahme der Produkte durch den Senat führt dazu, dass eine leichte Lesbarkeit noch zu bejahen ist." | | | | 6. | OLG München: Auch das olympische Emblem ist rechtlich nach dem OlympSchG geschützt und darf nicht für Gewinnspiele genutzt werden | Ein Emblem, das dem olympischen Logo ähnelt, darf von Unternehmen nicht ungefragt zu Werbezwecken verwendet werden (OLG München, Urt. v. 26.09.2024 - Az.: Az. 6 U 254/23). Die Zeitschrift “TV Hören und Sehen” verwendete in einer Gewinnspielwerbung ein Emblem, das dem olympischen Logo sehr ähnlich war. In der Anzeige hieß es: "(…) verlost Geld im Wert von über 100.000 EUR. Wo finden 2021 die Olympischen Spiele statt?" Bei den Worten “Olympische Spiele” war ein entsprechendes grafische Element eingebildet, das dem Olympia-Logo mit den fünf Ringen entsprach. Dagegen ging der Kläger, der die Rechte an den olympischen Symbolen in Deutschland hatte, vor. Der Verlag argumentierte, die Verwendung sei redaktionell zulässig und von der Pressefreiheit gedeckt. Das OLG München verurteilte das Magazin zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz. Die Nutzung verstoße gegen § 3 OlympSchG. Die Ähnlichkeit zum olympischen Emblem führe im vorliegenden Fall zu einer entsprechenden Verwechslungsgefahr. Das olympische Emblem genieße einen besonders hohen Schutz. Auch ähnliche Zeichen dürften daher nicht ohne Zustimmung verwendet werden. Zudem liege kein Eingriff in die Pressefreiheit vor, da die Gewinnspielwerbung in erster Linie werblichen Charakter habe: "Demzufolge ist es Dritten nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG untersagt, das olympische Emblem in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird – während die Verwendung der olympischen Bezeichnungen (auch in identischer Form) nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG in der Werbung nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen verboten ist. Die für das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensität muss gleichermaßen für ein Emblem gelten, das dem olympischen Emblem wie vorliegend derart ähnlich ist, dass es – wenn überhaupt – nur bei genauer Betrachtung von diesem unterschieden werden kann. Denn besteht wie vorliegend die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr das verwendete Zeichen für das olympische Emblem hält, ist eine derartige Verwendung ebenso zu untersagen wie diejenige des olympischen Emblems selbst. In den Fällen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr kann es daher nicht zusätzlich auf eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele ankommen." Die Ausnahmevorschrift des § 4 Nr.2 OlympSchG, wonach die Verwendung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung erlaubt sei, greife nur für die textliche Verwendung, nicht jedoch für grafische Elemente: "Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 2 OlympSchG stützen. Die Norm ist bereits nicht einschlägig, da sich die Vorschrift nicht auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems bezieht, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen. Auch unter Berücksichtigung des Normzwecks und der Systematik des OlympSchG ergibt sich keine andere Wertung. Der Gesetzgeber hat für die Verwendung des olympischen Emblems einen besonders hohen Schutz statuiert. Eine mit der zulässigen beschreibenden Verwendung der olympischen Bezeichnungen vergleichbare Situation liegt in diesen Fällen gerade nicht vor." | | | | 7. | LG Berlin: Irreführende Online-Werbung mit TÜV-Logo / Täuschung durch gefilterte Kundenbewertungen | Es ist irreführend, mit einem TÜV-Logo in der Weise zu werben, dass der Verbraucher denkt, es beziehe sich auf das angepriesene Produkt, in Wahrheit aber nur das Online-Portal betrifft. Ebenso ist es unzulässig, Kundenbewertungen in der Weise zu filtern, dass nur positive Bewertungen erscheinen (LG Berlin, Urt. v. 25.04.2022 - 52 O 224/21). In einem bereits älteren, aber erst jetzt bekannt gewordenen Urteil warb ein Anbieter von Zahnschienen auf seiner Internetseite. Dabei verwendete er ein TÜV-Logo und Kundenbewertungen. Auf der Webseite hieß es: "Unsere Kund*innen strahlen Die selbstbewussten Lächeln unserer über uber 40.000 Kund*innen sind unser Erfolg. Dank Ihres Vertrauens können wir sie zum Strahlen bringen. Dein Lächeln ist unübersehbar!" Darunter war das grafische Logo des TÜV platziert. Zudem hatte das beklagte Unternehmen die übliche Sternebewertung des Anbieters kajomi eingebunden. Allerdings hatte es die Bewertungskategorien “1 Stern” und “2 Sterne” auf seiner Homepage ausgegraut und mit der Zahl Null versehen. Beides bewertete das LG Berlin als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß. 1. Irreführende Werbung mit TÜV-Logo: Die Verwendung des TÜV-Logos sei irreführend, da durch diese Art der Darstellung der Eindruck erweckt werde, der TÜV habe die Zahnschienen geprüft. Tatsächlich sei aber nur das Online-Portal zertifiziert worden: "Der überwiegende Teil der Verbraucher wird dabei blickfangmäßig lediglich das TÜV-Logo zur Kenntnis nehmen und dieses aufgrund der Aufmachung, der Platzierung und dem Kontext als Bewertung der Leistungen der Beklagten einordnen. Das TÜV-Siegel ist so gestaltet, dass neben dem Logo des TÜV in Großbuchstaben in kleinerer Schrift “Geprüftes Onlineportal” steht. Insgesamt ist aber bei der normalen Ansicht der Seite lediglich das Logo unproblematisch erkennbar. Der Zusatz “Geprüftes Onlineportal” ist dagegen unleserlich klein. Zudem befindet es sich unter dem Reiter “Erfolge”, so dass der verständige Verbraucher die TÜV-Zertifizierung der Leistungen im Hinblick auf die Leistungen der Beklagten versteht. Der fälschlicherweise entstehende Eindruck wird auch nicht durch eine Verlinkung aufgelöst. Vielmehr wird der Verbraucher lediglich weitergeleitet auf eine Bewertungsseite von eKomi, wobei sich dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, zu dem sich auch das Gericht zählt, nicht von selbst ein Zusammenhang zu dem verwendeten TÜV-Logo erschließt." 2. Irreführung durch unterdrückte negative Bewertungen: Die Darstellung der Kundenbewertungen auf der Website sei irreführend, da durch das Weglassen negativer Bewertungen der Eindruck erweckt werde, es gebe nur positive Bewertungen: "Die von der Beklagten erstellte Übersicht ist irreführend (…). Der Verkehr erwartet eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen (…). Diesen Anforderungen genügt die Sammlung nicht. Die Kundenbewertungen auf der Website der Beklagten erwecken den Eindruck, es gebe keine negativen Bewertungen, da die Bewertungskategorien „ein Stern“ und „zwei Sterne“ grau hinterlegt sind und mit einer in Klammern gesetzten Null dargestellt werden, obwohl auch Kundenbewertungen in diesen Bewertungskategorien existieren. Dies hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt." | | | | 8. | LG Frankenthal: Keine Bankhaftung bei Echtzeit-Überweisungen, da Rückholung nach Freigabe ausgeschlossen | Wer auf Betrüger hereinfällt und im Online-Verfahren eine Echtzeit-Überweisung freigibt, kann nicht darauf hoffen, dass die Bank ihm den Schaden ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn er Minuten später den Schwindel bemerkt und über den Kundenservice sein Konto sperren lässt. Denn der einmal angestoßene Zahlungsvorgang kann nicht mehr gestoppt werden, auch wenn das Geld erst Tage später vom Konto abgebucht wird. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben die Klage zweier Eheleute gegen ihre Hausbank abgewiesen. Diese waren einer bekannten Betrugsmasche („Hallo, ich habe eine neue Handynummer“) aufgesessen. Das Ehepaar aus Neustadt a. d. Weinstr. erhielt im Herbsturlaub letzten Jahres eine SMS von einer unbekannten Rufnummer. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat glaubten die beiden fest daran, mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt ca. 6.000 Euro über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei. Bereits wenige Minuten später kamen ihnen doch Bedenken, sie erreichten ihre Tochter und die Täuschung flog auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen, so die Bank. Eine Rückerstattung lehnte sie ab. Die 7. Zivilkammer gab der Bank Recht und lehnte die Rückzahlung ab. Die Eheleute hätten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Ein Widerruf sei nämlich bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Über das Internet erfolgt der Zugang in Sekundenbruchteilen. Danach könnten sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Dafür sei im konkreten Fall nichts ersichtlich, der Zahlungsvorgang sei vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden. Dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sei, ändere am Ergebnis nichts. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt sei, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos. Im Übrigen habe sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten. Das Urteil ist rechtskräftig. Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.10.2024, Az. 7 O 154/24 – rechtskräftig Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 27.11.2024 | | | | 9. | LAG Hamburg: DSGVO-Ansprüche können durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden | Ansprüche aus der DSGVO (z.B. Auskunft oder Schadensersatz) können durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden können (LAG Hamburg, Urt. v. 11.06.2024 - Az.: 3 SLa 2/24). Eine ehemalige Arbeitnehmerin klagte gegen ihren früheren Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre. Der Arbeitgeber wies die Forderungen mit Verweis auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen zurück. Dazu hieß es im Arbeitsvertrag: Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen sie. "§ 13 Ausschlussfristen (1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verhindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform (§ 126 BGB) geltend gemacht werden. (2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird. (3) Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Ansprüche, die auf eine Haftung wegen vorsätzlichen Handelns beruhen. Des Weiteren gilt diese Ausschlussklausel nicht für Ansprüche auf Vergütung der Arbeitsleistung in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns." Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Vereinbarung unwirksam sei, weil der Ausschluss auch die gesetzliche zwingenden DSGVO-Ansprüche mit erfasse. Dieser Ansicht folgte das LAG Hamburg jedoch nicht und wies die Klage ab. Ansprüche aus der DSGVO (z. B. Auskunftsansprüche und Schadensersatz) könnten grundsätzlich auch in Ausschlussfristen einbezogen werden, so dass Gericht, solange diese nicht gegen unionsrechtliche Grundsätze wie den Effektivitätsgrundsatz verstießen. Die in der DSGVO enthaltenen Ansprüche würden durch die vorliegende Regelung nicht übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht. "Die DSGVO und deren Erwägungsgründe treffen allerdings selbst keine Aussage zur Disposivität der in der DSGVO niedergelegten Betroffenenrechte (…). Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (…). Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)". Und weiter: "Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. Die Regelung in § 13 ArbV unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben und aus innerstaatlichem Recht resultieren (…). Die vertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität. Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (…). Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren." Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es läuft vor dem BAG das Revisionsverfahren (9 AZR 152/24). | | | | 10. | AG Chemnitz: DSGVO-Auskunftsanspruch kann nicht verjähren | Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO unterliegt keinen Verjährungsfristen und kann somit jederzeit geltend gemacht werden (AG Chemnitz, Urt. v. 22.11.2024 - Az.: 16 C 1063/24). Ein Versicherter klagte auf Basis des Art. 15 DSGVO gegen seine private Krankenversicherung auf Herausgabe der über ihn gespeicherten Daten. Er verlangte Auskunft über Zeitpunkte und Beträge von Beitragsanpassungen sowie Tarifwechsel und -beendigungen ab dem Jahr 2002. Die verklagte Versicherung verweigerte die Auskunft und berief sich auf Verjährung. Dies ließ das AG Chemnitz nicht geltend. Es stellte klar, dass der DSGVO-Auskunft grundsätzlich gar keiner Verjährung unterliege: "Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Das Europarecht sieht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO nicht vor. Der Anspruch kann aber auch seiner Natur nach nicht verjähren, da er keine Entstehungsvoraussetzungen kennt, sondern jederzeit voraussetzungslos geltend gemacht werden kann. Dies gilt selbst in Fällen, in denen gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, denn in diesen besteht immerhin ein Anspruch auf Negativauskunft (statt aller: Taeger/Gabel/Mester, DS-GVO Art. 15 Rn. 2). Da der Anspruch auch nicht als Hilfsanspruch zu einem anderen Anspruch, sondern als eigenständiger Primäranspruch besteht, sind die von der Beklagten zu § 242 BGB dargelegten Grundsätze hier nicht heranzuziehen." | | | | | | Allgemeine Informationen zum Newsletter |
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