| | Die einzelnen News | | 1. | BGH: Kein Wettbewerbsverstoß bei Sonntagsverkauf von Dekoartikeln und Christbaumschmuck im Gartenmarkt | Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt. Sachverhalt: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck. Die Klägerin hält dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Verbot des Verkaufs von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind. Ihr Verkauf ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen haben Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem muss das Randsortiment - anders als das Kernsortiment - nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch ist nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, ist sachlich gerechtfertigt. Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 38/24 Vorinstanzen: LG Bochum - Urteil vom 7. Juni 2023 - I-15 O 27/23 OLG Hamm - Urteil vom 18. Januar 2024 - I-4 U 136/23 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 05.12.2024 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 3a UWG Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 4 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (1) Verkaufsstellen dürfen 1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) [...] (2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. [...] § 5 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein: 1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen. [...] Art 3 Grundgesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. [...] | | | | 2. | KG Berlin: Werbung in Newsletter muss ausreichend deutlich und erkennbar sein, zu kleine Schrift unzureichend | Werbung in einem Newsletter muss hinreichend deutlich und leicht erkennbar sein. Eine zu kleine Schrift mit dem Text “Anzeige” genügt diesen Anforderungen nicht (KG Berlin, Beschl. v. 23.07.2024 - Az.: 5 U 78/22). Inhaltlich ging es um die Kennzeichnung von Werbung im Newsletter der bekannten Zeitschrift Computerbild. Der Newsletter enthielt jeweils kurze Teaser mit einem Bild und dem Link "Weiterlesen" zu verschiedenen Themen. Die meisten Links führten zu redaktionellen Inhalten. Hinter einigen wenigen Links befand sich jedoch eine Landingpage mit Werbung. Diese Links waren mit einem kleinen optischen Hinweis auf den kommerziellen Charakter ("Anzeige") versehen. Dieser Hinweis war jedoch nur in kleiner Schriftgröße und zudem in hellgrauer Farbe auf weißem Grund gehalten. Das KG Berlin sah hierin eine nur unzureichende Werbekennzeichnung. Verbraucher könnten aufgrund der Gestaltung dazu verleitet werden, Werbelinks anzuklicken, ohne den kommerziellen Charakter zu erkennen: "Der durchschnittliche Verbraucher vermag den kommerziellen Zweck der in dem Newsletter enthaltenen Werbung bzw. Werbevorschauen auf den ersten Blick nicht zweifelsfrei erkennen. Zutreffend stellt das Landgericht (LGU 8 Abs. 4) in diesem Zusammenhang darauf ab, dass die in dem Newsletter verlinkte Werbung zwar jeweils mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet worden ist, diese Kennzeichnung aber wegen der geringen Schriftgröße, der hellgrauen Farbe auf weißem Untergrund und der Platzierung am oberen rechten Rand der Anzeige nicht sonderlich auffällt und auch von dem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres übersehen werden kann. Die Verwendung des Wortes „Anzeige“ in der konkret beanstandeten Art und Weise stellt daher keinen ausreichenden Hinweis dar, der auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt. Diese Beurteilung kann der Senat auch ohne Weiteres vornehmen. Soweit die Berufung darauf abstellt, der Newsletter sei lediglich in Papierform eingereicht worden und die Darstellung unterscheide sich von derjenigen, die der durchschnittliche Verbraucher erhalte, der den Newsletter an einem Computerbildschirm lese, übersieht sie bereits, dass die Antragsschrift nebst Anlagen als elektronische Dokumente (§ 130a Abs. 1 ZPO) eingereicht worden sind. Der Senat konnte bei einem Vergleich der Anlage Ast 1 mit den gefertigten Screenshots am Computerbildschirm keine erheblichen Unterschiede feststellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass E-Mail-Newsletter üblicherweise auch auf Smartphones und Tablets gelesen werden und die Kennzeichnung als Werbung in der im Streitfall beanstandeten Art und Weise dabei von dem durchschnittlichen Verbraucher sogar noch leichter übersehen werden kann." Die Kennzeichnung als Werbung sei auch zwingend erforderlich gewesen, da der Werbecharakter des Textes nicht aus sich heraus ersichtlich sei: "Die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Werbung war im Streitfall auch nicht entbehrlich. (aa) Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck - auch ohne ausreichende Kennzeichnung - klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen können. (…) (bb) Die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der Kennzeichnung liegen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht vor. u Recht stellt das Landgericht - wenn auch in etwas anderem Zusammenhang - darauf ab, dass sich nicht-werbliche und werbliche Beiträge aneinanderreihen und bereits optisch nicht voneinander trennen lassen; die Werbebeiträge sind bewusst wie die redaktionellen Beiträge mit einer Überschrift, einem Bild, einem Kurztext und einem Link zum „Weiterlesen“ dargestellt, ohne dass sich nennenswerte Unterschiede nicht-werblicher und werblicher Beiträge zeigen. Der durchschnittliche Verbraucher, der die unzureichende Kennzeichnung durch das Wort „Anzeige“ übersieht, kann damit erst durch den Inhalt der Überschrift oder des Textes den Werbecharakter erkennen. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Berufung unzureichend, weil zu diesem Zeitpunkt die Anlockwirkung der Werbung bereits eingetreten sein kann." Hinweis: Das KG Berlin hat mit Urteil (Urt. v. 17.09.2024 - Az.: 5 U 78/22) die Berufung endgültig zurückgewiesen. | | | | 3. | OLG Frankfurt a.M.: Kein Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren eines Arzneimittels | Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren für zukünftige potentielle Arzneimittel. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass ein Unternehmen, dessen potentielle Arzneimittel gegen eine bestimmte Tumorerkrankung sich gegenwärtig noch in der Prüfphase befinden, nicht den Vertrieb von Arzneimitteln ohne behördliche Zulassung eines Dritten unterbinden kann. Es fehle am gegenwärtig bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnis. Allein die Reduktion des für die Prüfphase erforderlichen Probandenpools durch die Verabreichung des Arzneimittels des Dritten genüge nicht. Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln zur Behandlung von insbesondere bei Kindern auftretenden Tumorerkrankungen. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Arzneimittel zur Behandlung dieser Tumorerkrankung ohne behördliche Zulassung. Die Klägerin befindet sich mit ihren Arzneimitteln zur Behandlung dieser Erkrankungen gegenwärtig in der Prüfphase. Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Arzneimittel mit konkret benannten Wirkstoffen zur Behandlung von Tumoren, zum Beispiel Gliomen mit einer bestimmten Mutation, in Deutschland ohne behördliche Zulassung in den Verkehr zu bringen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Mangels Mitbewerberstellung könne die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch geltend machen, führte der zuständige 6. Zivilsenat aus. Auf die arzneimittelrechtliche Zulässigkeit komme es damit nicht an. Mitbewerber sei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen im konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Dabei müsse der Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung bereits aufgenommen – und nicht wieder aufgegeben – haben. Allein ein potentielles Wettbewerbsverhältnis genüge nicht; es berge vielmehr die Gefahr uferloser Ausweitung. Wieweit konkrete Vorbereitungshandlungen genügten, werde unterschiedlich bewertet. Hier handele es sich bei der Klägerin allein um eine potentielle Mitbewerberin. Ihre Stellung genüge nicht für die Begründung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Die Klägerin befinde sich mit ihren Arzneimitteln noch in der Prüfphase (Phase I bzw. III). Zulassungen existierten weder in Europa noch in den USA. Der beabsichtigte Markteintritt hänge gegenwärtig noch von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nur teilweise von der Klägerin beeinflusst werden könnten. Allein das Durchlaufen kostenintensiver Prüfungen könne noch nicht als Vorbereitungshandlung mit hinreichender Nähe zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs – vergleichbar etwa mit der Anmietung von Räumlichkeiten – angesehen werden. Soweit zwar auch in der Prüfphase Patienten bereits mit dem ggf. gegen Krebserkrankungen wirksamen Medikament der Klägerin behandelt würden, so wie sie das der Beklagten erhielten, sei dies ohne wettbewerbliche Relevanz. Wettbewerbsinteressen habe die Antragstellerin nicht im Hinblick auf dem aktuellen, sondern nur auf den zukünftigen Markt. Gegenwärtig gehe es der Klägerin allein um die Sicherung des Prüf- und des Zulassungsverfahrens angesichts einer begrenzten Patienten- und Probandenpopulation. Es sei für sie zwar elementar, auf eine ausreichende Zielgruppe zurückgreifen zu können, die noch nicht mit „den Nachbauten“ der Beklagten behandelt würden. Diese mittelbaren Interessen am künftigen potentiellen Markteintritt reichten jedoch nicht, um ein konkrete Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2024, Az.: 6 U 188/24 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.5.2024, Az.: 2-06 O 42/24) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.12.2024 | | | | 4. | OLG München: Negativer SCHUFA-Eintrag muss erst nach 3 Jahren gelöscht werden | Auch nach Tilgung aller Verbindlichkeiten darf die SCHUFA Negativeinträge noch weiterhin für drei Jahre weiterhin speichern, da dies für die Bonitätsbeurteilung einer Person wichtig und nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO (berechtigte Interessen) gerechtferigt ist (OLG München, Beschl. v. 19.11.2024 – 27 U 2473/24 e). Der Kläger forderte von der SCHUFA die Löschung eines Negativeintrags über eine titulierte Forderung, da er diese mittlerweile beglichen hatte. Er war der Ansicht, dass der geringe Forderungsbetrag (hier: rund 390,- EUR) die vollständige Zahlung einen DSGVO-Löschungsanspruch rechtfertigten. Insbesondere behindere ihn bei neuen Kreditvergaben. 1. Instanz vor dem LG Augsburg: In der 1. Instanz vor dem LG Augsburg (Urt. v. 11.06.2024 - Az.: 092 O 2439/23) wies das Gericht die Klage ab. Die Speicherung der Daten sei rechtmäßig, da ein berechtigtes Interesse der Kreditauskunftei und ihrer Vertragspartner vorläge. Die Informationen seien sind notwendig, um potenziellen Vertragspartnern eine Bonitätsprüfung zu ermöglichen. Eine Löschung sei nicht allein durch die Begleichung der Forderung oder die geringe Höhe des Betrags gerechtfertigt. Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile begründen keinen atypischen Fall, der ein Widerspruchsrecht rechtfertigen würde. Auch bei kleineren Beträgen seien Forderungsausfälle gegeben, sodass es auf die Summe nicht ankomme. Die dreijährige Speicherfrist entspricht den Branchenstandards und wurde als rechtmäßig anerkannt: "Es wurde bereits dargestellt, dass die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nicht durch die Tilgung der dem Datensatz zugrundeliegenden titulierten Forderung erloschen ist. Auch ein Entfallen der Erforderlichkeit aufgrund Zeitablaufs ist bei Betrachtung der Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht erkennbar. Die streitgegenständlichen Daten haben jedenfalls in dem Zeitraum bis zur planmäßigen Löschung nach drei Jahren aus den bereits dargelegten Gründen nicht derart an statistischer Relevanz eingebüßt, dass ihre Speicherung und Verarbeitung nicht mehr erforderlich gewesen wäre.
Insbesondere hat der Kläger nicht wie von ihm behauptet einen Anspruch auf Löschung nach 6 Monaten. Eine entsprechende Anwendung der Löschfristen des Schuldnerverzeichnisses gemäß §§ 882b ff. ZPO kommt nicht in Betracht (…). Anders als bei einer Restschuldbefreiung bestehen für Fälle, in denen infolge der Nichterfüllung einer Forderung Vollstreckungstitel ergehen, keine gesetzlichen Speicherfristen für öffentliche Register." 2. Instanz vor dem OLG München: In einem Hinweisbeschluss erklärte das (OLG München, Beschl. v. 19.11.2024 – 27 U 2473/24 e), dass die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.Die Sp Die Speicherung der Daten durch die SCHUFA sei nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erlaubt. Denn sie der Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere der Vertragspartner der Auskunftei, und überwiege die Belange des Klägers. Auch die Höhe der Forderung sei nicht als zu gering angesehen, um die Bonitätsbewertung zu beeinflussen: "Der Annahme der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung steht nicht entgegen, dass der der Beklagten gemeldete Forderungsbetrag 385,00 € bzw. 389,00 € beträgt. Aus der Höhe der Forderung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Information zur Bonitätsbewertung ungeeignet wäre. Es kann bei der Bonitätsbewertung keine Geringfügigkeitsschwelle angesetzt werden, da auch das Zahlungsverhalten hinsichtlich kleinerer Beträge bei statistischer Betrachtung Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des künftigen Zahlungsverhaltens eines Schuldners zulässt (…). Kleinere Beträge können insbesondere in der Zusammenschau mit möglichen anderen Umständen statistische Relevanz entfalten. Insbesondere können mehrere Kleinbeträge in der Summe größere statistische Relevanz entfalten als ein einzelner größerer Betrag. Eine derartige Bewertung könnte die Beklagte jedoch nicht vornehmen, wenn ihr die Speicherung von Datensätzen hinsichtlich kleinerer Beträge verwehrt wäre (…)." | | | | 5. | LG Duisburg: Ansprüche auf DSGVO-Schadensersatz und Unterlassung verjähren innerhalb von 3 Jahren | Ansprüche auf DSGVO-Schadensersatz und Unterlassung unterliegen der normalen Verjährung und verjähren somit innerhalb von 3 Jahren (LG Duisburg,Urt. v. 08.11.2024 - Az.: 2 O 31/24). Die Klägerin hatte mit der Beklagten, einem Telekommunikationsanbieter, einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags wurden personenbezogene Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Die Klägerin sah darin einen Verstoß und machte immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 4.000,- EUR (Art. 82 DSGVO) und Unterlassung hinsichtlich weiterer Datenübermittlungen geltend. Sie hatte seit 2020 Kenntnis von den Ereignissen. Das LG Duisburg wies die Ansprüche bereits aus dem Grund ab, weil diese verjährt seien. Auch die DSGVO-Ansprüche unterlägen den allgemeinen Regelung, sodass nach Ablauf von 3 Jahren die Verjähre greife: "Ansprüche der Klagepartei sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, denn die Partei hat von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits mit Abschluss des Vertrags Kenntnis erlangt oder hätte eine solche jedenfalls erlangen müssen. Die Beklagte hat in dem im 02.06.2020 geschlossenen Vertrag und den beigefügten Datenschutzhinweisen ausdrücklich mitgeteilt, dass u. a. die Beantragung und Durchführung der Geschäftsbeziehung an die S. gemeldet werden. Damit musste der Klagepartei klar sein, dass bereits der Vertragsschluss an sich eingemeldet wird." Und weiter: "Selbst wenn unterstellt wird, dass ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe, wusste die klagende Partei damit bereits im Juli 2020 von den den Anspruch begründenden Umständen. Die Verjährungsfrist lief am 31.12.2023 ab, eine Hemmung durch Klageerhebung am 08.01.2024 konnte nicht mehr erfolgen."
| | | | 6. | LG Hagen: Cyberversicherung haftet nicht bei Betrugs-E-Mails | Eine Cyberversicherung haftet nicht für Schäden, die durch betrügerische E-Mails entstehen. Notwendig ist, dass ein Vorfall vorliegt, der IT-Sicherheit des Versicherten betrifft (LG Hagen, Urt. v. 15.10.2024 - Az.: 9 O 258/23). Das klägerische Unternehmen hatte in der Vergangenheit bei der Beklagten eine Cyberversicherung abgeschlossen. Nun wurde die Klägerin Opfer eines Betrugs. Ein angeblicher Lieferant änderte per E-Mail seine Bankdaten, woraufhin die Klägerin rund 85.000,- EUR auf ein falsches Konto überwies. Später stellte sich dann heraus, dass die E-Mail-Adresse manipuliert war. Die Klägerin forderte von ihrer Cyberversicherung nun Ersatz für den entstandenen Schaden. Die Assekuranz lehnte den Ausgleich ab. Zu Recht, wie nun das LG Hagen entschied. Es liege kein Versicherungsfall vorliegt, da keine Verletzung der klägerischen IT-Sicherheit stattgefunden habe. Denn die betrügerische E-Mail wurde nicht durch einen Eingriff in das Netzwerk der Klägerin verursacht, sondern durch den Missbrauch eines externen E-Mail-Accounts. Dies falle nicht unter die vereinbarten Versicherungsbedingungen, die nur den Schutz bei Angriffen auf die IT-Systeme der Klägerin umfassen würden: "Aus diesen Regelbeispielen kann ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer erkennen, dass der vorliegende Fal (…) nicht zu den versicherten Risiken zählt. Voraussetzung des Versicherungsschutzes bleibt eine Netzwerksicherheitsverletzung bei dem Versicherungsnehmer selbst, die nicht vorliegt. Beeinträchtigungen bei Dritten sind keine Netzwerksicherheitsverletzung bei der Klägerin. In Abgrenzung zu einem Cyber-Angriff handelt es sich im vorliegenden Fall einer dem „normalen“ Betrug nahen Tat." Und weiter_ "Auch im Übrigen ist dieses Verständnis der AVB sachgerecht. Denn im vorliegenden Fall ist die Klägerin auf eine betrügerische E-Mail hereingefallen. Dieses Risiko ist heute allgegenwärtig und nichts, was notwendigerweise durch eine Cyber-Versicherung abzusichern wäre. Andernfalls wäre jedweder E-Mail-Verkehr mit Spam- oder Phishing-Mails eine Netzwerksicherheitsverletzung bei dem Versicherungsnehmer. Das versicherte Risiko würde sich auf den weltweiten E-Mail-Verkehr ausweiten."
| | | | 7. | LAG Köln: Streichung des Homeoffice und Versetzung in 500 km weit entfernte Niederlassung unzumutbar | Streicht ein Arbeitgeber das bisherige Homeoffice seines Arbeitnehmers und versetzt ihn in eine 500 km entfernte Niederlassung mit Präsenzpflicht, ist ein solches Handeln unzumutbar (LAG Köln, Urt. v. 11.07.2024 – 6 Sa 579/23). Der Kläger arbeitete als Arbeitnehmer überwiegend vom Home-Office aus und betreute internationale Kunden. Irgendwann schloss sein Arbeitgeber den bisherigen Standort und versetzte ihn an einen neuen, 500 km entfernten Standort, verbunden mit der Anweisung, die Tätigkeit nur noch in Präsenz auszuüben. Der Kläger wehrte sich dagegen, da die Versetzung und Kündigung seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt und unzumutbar waren. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Versetzung an den 500 km entfernten Standort ohne Home-Office-Möglichkeit verstoße gegen billiges Ermessen. Der Arbeitgeber habe die privaten und beruflichen Belange des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. Das Gericht stellte zudem fest, dass die jahrelange Telearbeit eine konkludente Änderung des Arbeitsvertrages darstelle, die nicht einseitig widerrufen werden könne. "Bei der Prüfung, ob die streitgegenständliche Weisung die Grenzen des billigen Ermessens wahrt, erweisen sich die zu berücksichtigenden Interessen des Klägers als überwiegend. Sie sprechen gegen einen Widerruf der Erlaubnis, vom Homeoffice aus die Arbeitsleistung zu erbringen. Der Kläger hat ein erhebliches Bestands- und Ortsinteresse. Über Jahre hinweg arbeitet er von einem Homeoffice aus. Dort ist er familiär, logistisch, im Freundeskreis und in der Kultur verortet." Und weiter: "Um eine Versetzung von dort in ein Büro 500 km entfernt als „billig“ im Sinne des § 106 GewO erscheinen zu lassen, bedarf es sachlicher Interessen der Beklagten, die die Interessen des Klägers überwiegen. Solche überwiegenden sachlichen Interessen ergeben sich nicht aus den Darlegungen der Beklagten. Dabei sind die besonderen Einzelheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles zu beachten: Nach der Selbstbeschreibung der Beklagten befasst sich ihr Unternehmen - projektbezogen und nach den konkreten Anforderungen der einzelnen Kunden - mit Industrielösungen entlang der gesamten Prozesskette. Dabei geht es um Planung, Integration und die Realisierung/Produktion von Komponenten jeweils vor Ort in den verschiedenen Betrieben der Beklagten oder den Standorten ihrer Kunden. Die Darlegung des Klägers, dass der Kontakt zum Kunden zur Erfüllung dieser Aufgaben projektbezogen vor Ort beim Kunden geschehe und bis dahin mittels Telefon und Computer, ist von der Beklagten nicht konkret bestritten worden. Gleichfalls nicht bestritten wurde der Vortrag des Klägers, er betreue in berücksichtigungsfähigem Umfang auch Kunden, deren Sitz weit entfernt sei, sogar Kunden im Ausland. Danach macht es für diese Kunden keinen Unterschied, ob der Kläger als Mitarbeiter unternehmensintern dem Standort K zugeordnet ist oder dem Standort M." Und weiter: "Jedenfalls ergibt sich nichts anderes aus den Darlegungen der Beklagten. Zu ihren eigenen Interessen hat die Beklagte Nachvollziehbares nur zu ihrer Entscheidung vorgetragen, den Standort K zu schließen und dort die betriebliche Infrastruktur und die Büroräumlichkeiten aufzugeben. Zu ihren Interessen, die Erlaubnis zu widerrufen, der zufolge der Kläger im Homeoffice arbeiten durfte, hat sich nur Allgemeines vorgetragen: Es sei Teil des unternehmensweiten Arbeitskonzepts und der Arbeitskultur der Firma, dass grundsätzlich in Präsenz mit den Kollegen vor Ort zusammengearbeitet werde. An diesem Konzept halte sie auch nach der Pandemie fest. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte dieses von ihr geltend gemachte Konzept selbst nicht durchgehend befolgt. Außerdem fehlt es an jeglicher Konkretisierung in der Darlegung dieses Konzepts bei der besonderen von der Beklagten dargestellten Struktur ihres Tätigkeitsfeldes „projektbezogen und nach den konkreten Anforderungen der einzelnen Kunden“, „Planung, Integration und die Realisierung/Produktion von Komponenten jeweils vor Ort in den verschiedenen Betrieben der Beklagten oder den Standorten ihrer Kunden.“ Es fehlt jede Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten anfallen, die eine Anwesenheit im Betrieb notwendig oder auch nur förderlich erscheinen ließen." | | | | 8. | LG Trier: Fehlender Biozid-Warnhinweis in Online-Shop ist Wettbewerbsverstoß | Wird ein Biozid-Produkt online ohne entsprechenden Warnhinweis verkauft, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (LG Trier, Urt. v. 25.10.2024 - Az.: 7 HK O 44/24). Der Beklagte verkaufte in seinem Online-Shop Waren, die unter die Gruppe der Biozid-Produkte fielen. Den gesetzliche geschriebenen Warnhinweis nahm der Beklagte nicht vor. Das LG Trier bejahte eine Wettbewerbsverletzung. Es liege ein Verstoß gegen Art. 72 der Biozid-Verordnung vor, der explizit die Vorgabe aufstelle, bei jeder Werbung entsprechende Warnhinweise zu platzieren: "Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 BPR vor. Die genannten Vorschriften sollen auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Marktverhaltensregelungen sind dabei solche gesetzlichen Regelungen, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regeln. Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung oder des Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt. Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen. Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft (…)." | | | | 9. | ArbG Duisburg: Arbeitgeber muss 10.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz für unberechtigte Veröffentlichung von Gesundheitsdaten zahlen | Die unerlaubte Veröffentlichung von Gesundheitsdaten seines Arbeitnehmers an Dritte kann einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 10.000,- EUR rechtfertigen (ArbG Duisburg, Urt. v. 26.09.2024 – Az.. 3 Ca 77/24). Ein Arbeitnehmer, technischer Leiter eines Luftsport-Verbands klagte auf DSGVO-Schadensersatz, nachdem die Präsidentin des Vereins bestimmte Gesundheitsdaten in E-Mails an Dritte veröffentlicht hatte. Die E-Mails wurden an rund 10.000 Mitglieder des Vereins versendet. Eine der elektronische Nachrichten hatte folgenden Wortlaut: "Liebe Verbandsmitglieder, liebe Luftsportlerinnen und Luftsportler, mit diesem Rundschreiben informiere ich euch darüber, dass sich seit November 2022 unser Leiter der Approved Training Organisation (ATO), L., im Krankenstand befindet. Dennoch hat er in dieser Zeit damit begonnen, haltlose wie auch unbelegbare Vorwürfe sowohl gegen unseren Geschäftsführer B. als auch gegen meine Person zu erheben, womit er offensichtlich die Diskreditierung des Geschäftsführers sowie der Präsidentin verfolgt. Das geschäftsführende Präsidium wurde daraufhin sehr aktiv und hat mehrfach L. um einen Gesprächstermin gebeten, um mit ihm in einem konstruktiven Dialog wieder ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis herzustellen. Leider blieben sämtliche aktive Versuche erfolglos. Aus diesem Grund sah sich das geschäftsführende Präsidium in seiner Sitzung vom 06.06.2023 verpflichtet, die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit L. einstimmig zu beschließen und ihm diese auch auszusprechen." Das ArbG sprach dem klägerischen Arbeitnehmer einen Ausgleichsanspruch iHv. 10.000,- EUR zu. Die Präsidentin des Vereins habe ohne Einwilligung des Klägers dessen Gesundheitsdaten an Dritte weitergegeben. Die Verarbeitung dieser Daten war weder rechtmäßig noch durch eine Ausnahme nach der DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dadurch einen immateriellen Schaden erlitten, da seine Reputation und sein Ruf durch die breite Bekanntmachung seiner Krankheitsdaten erheblich beeinträchtigt wurde. "Zum Ersatz dieses immateriellen Schadens hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro für geboten: Art. 82 I DS-GVO ist nach Auffassung des EuGH unter Anwendung der geltenden Auslegungsgrundsätze dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch eine Ausgleichsfunktion hat, die eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine abschreckende oder Straffunktion erfüllt (…)." Und weiter: "Vor diesem Hintergrund hält die erkennende Kammer eine Entschädigung in Höhe von 10.000,-€ für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der europäische Verordnungsgeber das verletzte Recht als bedeutsam einordnet, was sich an der Zuordnung der Gesundheitsdaten zu den besonders sensiblen Daten in Art. 9 DS-GVO zeigt. Da keine abschreckende Funktion oder Straffunktion zu erfüllen ist, knüpft die Kammer den Betrag an das Ausmaß der Beeinträchtigung, nämlich die Kenntnisnahme von knapp 10.000 Vereinsmitgliedern an. Unberücksichtigt hat das Gericht den vorangegangenen Konflikt bzw. die Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten als Präsidentin des X. e. V. gelassen. Denn dieser Umstand spielt für die Frage nach der Höhe des Entschädigungsanspruchs keine Rolle, sondern war bei der Frage relevant, ob der Kläger in die Verbreitung seiner Daten eingewilligt hat (was er nicht hat, siehe oben). Art. 82 III DS-GVO stellt, so betrachtet, klar, dass der Verantwortliche von der Haftung gemäß Abs. 2 befreit wird, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist (…). Ein entsprechender Nachweis wurde hier von der Beklagten nicht geführt." | | | | 10. | ArbG Nordhausen: Unberechtigte Videoüberwachung durch Arbeitgeber rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers | Eine andauernde, unzulässige Videoüberwachung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber rechtfertigt eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer (ArbG Nordhausen, Urteil vom 15.02.2024 - Az.: 3 Ca 625/23). Die Beklagte, eine Friseurin, kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem der Arbeitgeber trotz fehlender Zustimmung aller Mitarbeiter eine Überwachungskamera im Salon installiert hatte. Die Aufnahmen wurden direkt auf das Mobiltelefon des Geschäftsführers übertragen. Der klagende Arbeitgeber rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass die Überwachung der Aufklärung von Unterschlagungen diene. Die Beklagte hingegen fühlte sich ständig überwacht und machte gesundheitliche Beschwerden geltend. Daraufhin kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Friseursalon machte dagegen geltend, dass die von der Arbeitnehmerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Das ArbG Nordhausen wies die Klage ab. Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Die Installation der Kamera ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin sei unzulässig und verletze deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere habe der Arbeitgeber keine hinreichenden Verdachtsmomente für die behaupteten Straftaten darlegen können, die eine Überwachung hätten rechtfertigen können. Es handele sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beklagten, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache: "Damit liegt eine anlasslose Überwachung der Belegschaft durch die Klägerin zum Schutz vor Schädigung ihres Vermögens durch einzelne Beschäftigte vor, die aber nach § 26 Abs. 1 BDSG verboten ist (…).- Diese anlasslose Überwachung hat die Klägerin auch bewusst vorgenommen." Und weiter: "Eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung war hier entbehrlich gewesen. Die Klägerin hat bewusst eine anlasslose Videoüberwachung in ihrem Friseursalonüberwachung bezüglich des Verhaltens ihrer Arbeitnehmer durchgeführt. S Selbst die von den Arbeitnehmern versagte Zustimmung zu dieser Maßnahme hat sie nicht an der Installation der Überwachungskamera gehindert. Ebensowenig hat sie sich um die Beschwerden nach der Installation durch die Arbeitnehmer geschert, sondern hat an der Videoüberwachung festgehalten." | | | | | | Allgemeine Informationen zum Newsletter |
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