| | Die einzelnen News | | 1. | EuGH: Auch der Quasi-Hersteller haftet für fehlerhafte Produkte | Haftung für fehlerhafte Produkte: Ein Lieferant kann als Hersteller behandelt werden, wenn sein Name mit der vom Hersteller auf dem Produkt angebrachten Marke übereinstimmt Im Juli 2001 erwarb ein Verbraucher ein Auto der Marke Ford von der Vertragshändlerin Stracciari, die Fahrzeuge dieser Marke in Italien verkauft. Das Fahrzeug war von der Ford WAG, einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, hergestellt und der Vertragshändlerin dann über Ford Italia geliefert worden, die Fahrzeuge der Marke Ford in Italien vertreibt. Im Dezember 2001 hatte der Verbraucher einen Unfall, bei dem der Airbag nicht funktionierte. Daraufhin erhob er gegen die Vertragshändlerin und Ford Italia Klage auf Ersatz der aufgrund des Fehlers des Fahrzeugs erlittenen Schäden. Ford Italia trug vor, nicht für die Fehlerhaftigkeit des Airbags zu haften, da sie das Fahrzeug nicht hergestellt habe. Der italienische Kassationsgerichtshof hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Definition des Begriffs des "Herstellers" in der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte1. Er möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Lieferant eines fehlerhaften Produkts auch dann als "Person, die sich als Hersteller ausgibt" im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, wenn er zwar nicht physisch seinen Namen auf dem Produkt angebracht hat, aber die Marke, die der Hersteller auf dem Produkt angebracht hat und die dem Namen dieses Herstellers entspricht, mit einem Erkennungszeichen des Lieferanten übereinstimmt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die in der Richtlinie enthaltene Wendung der "Person, die sich als Hersteller ausgibt", nicht nur die Person erfasst, die ihren Namen physisch auf dem Produkt angebracht hat, sondern auch den Lieferanten einschließen muss, wenn sein Name oder eines seiner Erkennungszeichen mit dem Namen des Herstellers und dem Namen, der Marke oder einem anderen Erkennungszeichen auf dem Produkt übereinstimmt. In beiden Fällen nutzt der Lieferant nämlich diese Übereinstimmung, um sich dem Verbraucher als für die Qualität des Produkts Verantwortlicher zu präsentieren und ein Vertrauen bei ihm hervorzurufen, das mit dem vergleichbar ist, das er hätte, wenn das Produkt unmittelbar vom Hersteller verkauft würde. Schlösse die Wendung diese zweite Personengruppe nicht ein, würde die Bedeutung des Begriffs des "Herstellers" geschmälert und das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, insbesondere der Verbraucherschutz, beeinträchtigt. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes darauf geachtet hat, dass die Haftung "jeder Person, die sich als Hersteller ausgibt", in gleicher Weise wie diejenige des "tatsächlichen" Herstellers ausgelöst wird. Überdies muss es dem Verbraucher freistehen, jeden von ihnen unterschiedslos für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen, da es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt. Der Verbraucherschutz wäre nicht ausreichend, wenn der Händler den Verbraucher auf den Hersteller "verweisen" könnte, der dem Verbraucher möglicherweise nicht bekannt ist. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-157/23 | Ford Italia Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.12.2024
| | | | 2. | OLG Dresden: Facebook-Scraping-Vorfall begründet 100,- EUR DSGVO-Schadensersatz (nach BGH-Vorgabe) | Nach Ansicht des OLG Dresden ist - basierend auf den aktuellen Vorgaben des BGH - bei Facebook-Scraping-Vorfällen von einem DSGVO-Schadensersatz i.H.v. 100,- EUR auszugehen (OLG Dresden, Urt. v. 10.12.2024 - Az.: 4 U 808/24). Der BGH hatte vor wenigen Wochen seine grundlegende Entscheidung (Urt. v. 18.11.2024 - Az.: VI ZR 10/24) zu Ansprüchen bei datenschutzwidrigem Scraping auf Facebook getroffen. Nunmehr hat das OLG Dresden - soweit ersichtlich - als erstes Oberlandesgericht die dort aufgestellten Vorgaben umgesetzt und ein entsprechendes Urteil gefällt: 1. DSGVO-Schadensersatz iHv. 100,- EUR: Das Gericht stellte fest, dass der Kontrollverlust über die Telefonnummer ausreichend für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 sei. Eine konkrete Missbrauchsgefahr müsse nicht nachgewiesen werden. Den Betrag legte das OLG Dresden mit 100,- EUR fest: "Allerdings hat im vorliegenden Fall der Kontrollverlust der Daten zu einem immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO bei der Klagepartei geführt. Soweit der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, es liefe dem Erfordernis eines konkreten Schadens zuwider, würde man hierfür bereits einen abstrakten "Kontrollverlust" des Plattformnutzers ausreichen lassen, ohne dass dieser zusätzlich glaubhaft mache, wegen dieses Zustands in Angst oder Sorge geraten zu sein, hält er hieran nach der neuesten Rechtsprechung des BGH nicht mehr fest. (…) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass auch bei der Klagepartei ein Rufnummernwechsel, der dem eingetretenen Kontrollverlust entgegenwirken würde, ohne weiteres möglich und nicht erkennbar wäre, dass die Daten an einen unbegrenzten Empfängerkreis abgeflossen sind. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände hält auch der Senat den bloßen Kontrollverlust mit Zahlung einer immateriellen Entschädigung in Höhe von 100,- € für abgegolten." Ausdrücklich betonen die Robenträger, dass aufgrund pauschal vorgetragener psychischer Beeinträchtigung der Schadensersatz nicht höher ausfalle: "Eine höhere immaterielle Entschädigung war auch nicht aufgrund von individuellen psychischen Beeinträchtigungen der Klagepartei durch den Scraping-Vorfall geboten. Unabhängig vom Nachweis eines Kontrollverlusts reicht für einen Anspruch auf einen immateriellen Schadensersatz zwar auch die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 67 - MediaMarktSaturn; vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 85 - Natsionalna agentsia za prihodite). Die Befürchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei ordnungsgemäß nachgewiesen sein (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024,1676 Rn. 36 - PS GbR; vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 75-86 - Natsionalna agentsia za prihodite). Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C- 590/22, DB 2024, 1676 Rn. 35 - PS GbR; vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 68 - MediaMarktSaturn). (…) Eine solche konkrete emotionale Beeinträchtigung der Klagepartei ist zur Überzeugung des Senates hier indes nicht eingetreten. Die schriftsätzlich allgemeine gehaltene Behauptung der Klagepartei, sie sei in einen Zustand großen Unwohlseins und Sorge über einen möglichen Missbrauch geraten, geht über alltägliche Empfindungen, die keine begründete Befürchtung rechtfertigen, nicht hinaus. Den Schluss auf einen realen und sicheren emotionalen Schaden (…) erlaubt sie nicht. (…) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen emotionalen Schaden, der auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen ist, glaubhaft gemacht. Besondere Sorgen und Ängste wegen eines Datenmissbrauches hat sie nicht geschildert, sondern hat vielmehr maßgeblich auf den mit der Bereinigung der Spam-Eingänge verbundenen Aufwand abgestellt, den sie gegenüber dem Senat als "störend" qualifiziert hat. Es tritt hinzu, dass sie dieses Störgefühl vorrangig mit den Spam-Eingängen unter ihrer GMX- Adressse verbunden hat, die indes nicht bei der Registrierung angegeben wurde und daher nicht Gegenstand des Scraping-Vorfalls war." 2. Feststellungsanspruch für potenziell weitere Schadensersatzansprüche bejaht: Ebenso bejaht hat das OLG Dresden den Feststellungsanspruich hinsichtlich möglicher weiterer Schäden: "Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 steht der Klagepartei auch ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle künftigen (materiellen) Schäden zu erstatten, zu. Seine abweichende Einschätzung gibt der Senat auf. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden sei ohne Weiteres zu bejahen, wenn die Klagepartei - wie hier - durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (…) verletzt worden ist." 3. Kein Unterlassungsanspruch: Der ebenfalls klägerisch geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei zu verneinen, da die Facebook-Sicherheitslücken inzwischen geschlossen worden seien und somit keine Wiederholungsgefahr bestünde: "Dabei begründet zwar ein einmal erfolgter Vertragsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. (…) An die Entkräftung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist ausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (…). Vorliegend ist von einer solchen einmaligen Sondersituation auszugehen, nachdem die Beklagte unstreitig die Kontaktimportfunktion auf der Plattform am 10.10.2018 und die des Facebook-Messengers am 6.9.2019 deaktiviert und durch eine „People-You-May-Know“-Funktion („Personen, die du kennen könntest“-Funktion) ersetzt hat. (…) Weitere Scraping-Vorfälle unter Ausnutzung der Sichtbarkeits- und Suchbarkeitseinstellungen bezüglich der Telefonnummer bei der Beklagten gibt es seither unstreitig nicht mehr. Nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren seit dem Scraping-Vorfall ist angesichts dessen nicht davon auszugehen, dass es über die „People-you-may-know“-Funktion zu einem dem streitgegenständlichen Vorfall im Kern gleichartigen Datenzugriff durch Dritte kommt. Der Senat hält es angesichts des mit einem erheblichen Programmieraufwand verbundenen Abschaltens der Kontaktimportfunktion und der Sanktionierung der Beklagten durch die irische Datenschutzbehörde auch für ausgeschlossen, dass die Beklagte gleichwohl diese Funktion in der Zukunft wieder implementieren und überdies mit einer datenschutzrechtlich unzulässigen Systemvoreinstellung versehen könnte. Ohnehin darf auch bei der Frage der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nicht aus dem Blick geraten, dass vorliegend der Unterlassungsanspruch nicht an ein aktives Tun, sondern lediglich an ein Unterlassen der Beklagten anknüpft, gegen ein Scraping durch Dritte hinreichende Vorkehrungen zu treffen." 4. Kosten: Klägerin trägt 93 % der Kosten, Beklagte 7 % Da das OLG Dresden den Großteil der Ansprüche der Höhe nach abwies, muss die Klägerin 93 % der Kosten tragen, Facebook nur 7 %. | | | | 3. | OLG Hamm: Auch nach BGH-Urteil für Facebook-Scraping u.U. kein DSGVO-Schadensersatz | Auch nach den aktuellen Vorgaben des BGH erhält der Betroffene für einen Facebook-Scraping-Vorfall keinen DSGVO-Schadensersatz, wenn er zuvor nicht mit den verloren gegangenen Daten (hier: Telefonnummer) zurückhaltend umgegangen ist (OLG Hamm, Urt. v. 05.11.2024 - Az.: 7 U 83/24). Die Klägerin nahm Facebook unter anderem auf Schadensersatz wegen Scraping in Anspruch. Das OLG Hamm wies die Klage jedoch vollständig ab. Im Einklang mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung bejahte das Gericht zunächst, dass auch der bloße und kurzfristige Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten einen Schaden darstellen könne. Voraussetzung sei jedoch, so die Richter, dass die Klägerin zuvor die vollständige Kontrolle über ihre Daten, hier ihre Telefonnummer, hatte und diese (erst) durch den Vorfall verloren hat. Dies konnte die Klägerin nicht nachweisen, da sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt hatte, ihre Telefonnummer relativ breit gestreut zu haben: "Die Klägerin ist dieser Darlegungslast zwar schriftsätzlich zunächst nachgekommen, indem sie hat vortragen lassen, „die Klägerseite [gebe] die Telefonnummer stets bewusst und zielgerichtet weiter, und [mache] diese nicht wahl- und grundlos der Öffentlichkeit zugänglich, wie etwa im Internet“ (...). Die persönliche Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO hat allerdings diesen schriftsätzlichen Vortrag weder präzisiert, geschweige denn bestätigt, sondern vielmehr ergeben, dass die Klägerin die streitgegenständliche Mobilfunknummer nach eigenen Angaben eigentlich an alle weitergibt, wenn sie auch manchmal die Rufnummernanzeige bei Anrufen ausschaltet, auf Nachfrage aber ihre Nummer doch herausgibt (...). Zudem nutzt sie – wie es allgemein üblich sein dürfte, eben weil es sich regelmäßig um kein geheimes Datum, sondern um eines zur Kontaktaufnahme handelt – ihre Rufnummer in sozialen Netzwerken und auf Handelsplattformen, wenn auch nicht sonst öffentlich sichtbar, und damit im Internet (...). Zudem gibt sie in privaten Angelegenheiten auf ihrer Visitenkarte ihre Handynummer an (...). Damit hat die Klägerin den schriftsätzlichen Vortrag zum sensiblen und gezielten Einsatz gerade nicht bestätigt. (...)" Und weiter: "Der von der Klägerin geschilderte (übliche) Umgang mit der Telefonnummer zu Zwecken der Kontaktaufnahme/Erreichbarkeit zeigt, dass eine Kontrolle über die Verbreitung und Weitergabe bereits vor dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall gerade nicht behalten werden sollte und vor allem auch nicht konnte; denn zwangsläufig ist bei einem solchen (üblichen) Umgang der eigenen Kontrolle entzogen, wie die (zahlreichen und eben nicht selektiv und bewusst ausgewählten) Empfänger mit der Telefonnummer verfahren, also ob sie sie speichern oder auch ungefragt an Dritte weitergeben. Nicht zuletzt zeigt das Verfahren der Telefonnummerngenerierung, das auch unabhängig vom Scraping-Vorfall eingesetzt wird, dass es keine Kontrolle darüber gibt, wer per Anruf, SMS, WhatsApp pp. Kontakt aufnehmen kann. Allein die Existenz der Telefonnummer reicht aus, um den Kontakt herzustellen und so auch den Namen des Anschlussinhabers über einen schlichten Anruf herauszufinden. Ein erst durch das Scraping und die dauerhafte Preisgabe der mit dem Namen der Klägerin verknüpften Telefonnummer im Internet behaupteter Kontrollverlust lässt sich vor diesem Gesamthintergrund damit im vorliegenden Einzelfall nicht feststellen."
| | | | 4. | OLG München: Zahlreiche AGB des Sport-Streaminganbieters DAZN wettbewerbswidrig | Das OLG München hat zahlreiche AGB-Regelungen des Sport-Streaminganbieters DAZN für wettbewerbswidrig erklärt (OLG München, Urt. v. 11.10.2024 - Az. 39 U 2482/23 e). Es ging u.a. um folgende DAZN-AGB "2.1. Wir bieten einen Online-Videodienst, der (unter anderem) die Übertragung von Sportereignissen (live und on-demand), Zusammenfassungen von Sportereignissen und andere ähnliche Inhalte bietet, deren Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann (insgesamt „Inhalte“). Die Inhalte unterliegen gewöhnlich gewissen Beschränkungen (z.B. bestimmten Gebietsbeschränkungen). 2.3. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen zu ändern, etwa aufgrund einer Gesetzesänderung oder um eine bessere Funktionalität des DAZN Services sicherzustellen, wobei die Abonnement-Struktur des DAZN Services vorbehaltlich der Ziffer 4.8 in ihrer Gesamtheit nicht zu Deinen Lasten eingeschränkt wird. Änderungen dieser Bedingungen werden Dir von uns per Email an die zuletzt eingetragene Emailadresse mitgeteilt. Änderungen unserer Zahlungsbedingungen werden Dir ebenfalls unmittelbar mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn Du nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Mitteilung widersprichst, sofern wir Dich in der Mitteilung auf diese Folge eines fehlenden Widerspruchs hinweisen. 4.7. Vorbehaltlich der Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 2.3 können wir unseren Serviceplan von Zeit zu Zeit ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind. 4.8. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis für den DAZN Service an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten oder bei Änderungen der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern anzupassen. Zusätzlich behalten wir uns vor, den Preis bei erheblichen Veränderungen im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts entsprechend anzupassen; als erhebliche Veränderung gilt eine Anhebung von 0,5 Prozentpunkten oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Preisänderungen finden frühestens nach dreißig (30) Tagen ab dem Tag unserer Email-Benachrichtigung an Deine zuletzt eingetragene Emailadresse Anwendung." In der 1. Instanz hatte das LG München I dem Anbieter diverse Klauseln verboten, vgl. unsere Kanzlei-News v. 03.07.2023. Gegen die Entscheidung hatte DAZN Berufung eingelegt. Das OLG München wies im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nun die Berufung vollumfänglich zurück. 1. Änderungsklauseln: Die Klauseln, die DAZN erlaubten, Inhalte oder Preise einseitig zu ändern, wurden als intransparent und unzumutbar für Verbraucher gewertet. Es fehlten klare Kriterien, wann Änderungen zulässig sind, und eine Beschränkung auf schwerwiegende Gründe: "Die Vereinbarung dieses umfassenden Leistungsänderungsvorbehalts ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für die Abonnenten nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts wäre zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. Erforderlich ist im Allgemeinen, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (…)."
2. Preisanpassung: Die Regelung zur Preisanpassung lasse nicht erkennen, wie und in welchem Umfang Preisänderungen zulässig seien, was das Transparenzgebot verletze: "Die Preisanpassungsklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel ist nicht hinreichend klar bestimmt und unangemessen benachteiligend. (…) Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB folgendes Transparenzgebot). Eine Klausel ist daher zu unbestimmt, wenn sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt. Der Abonnent hat nach Klausel 4.8 keine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen" | | | | 5. | LG Frankfurt a.M.: Beschluss über hybride Eigentümerversammlung muss keine technischen Vorgaben beinhalten | Der Beschluss über die Durchführung einer hybriden Eigentümerversammlung muss keine konkreten Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Konferenz enthalten. Dies kann vielmehr der einberufende Verwalter bestimmen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.10.2024 - Az.: 2-13 S 33/23). Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung, die in hybrider Form durchgeführt worden war. Die Klägerin beanstandete unter anderem, dass der Einberufungsbeschluss keine näheren Angaben zur verwendeten Technik enthielt. Sie hielt daher die Abstimmungen bereits aus diesem Grund für unwirksam. Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht. Es reiche aus, wenn der Beschluss die Online-Versammlung vorsehe. Alles Weitere könne dann der einberufende Verwalter bestimmen: "Nach Auffassung der Kammer begegnet es jedoch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Ermöglichungsbeschluss konkrete Vorgaben zur technischen Umsetzung nicht enthält (…). Derartige Vorgaben sind zwar empfehlenswert, um die Anfechtungsrisiken von Beschlüssen zu vermindern, die auf einer späteren teilhybriden Versammlung gefasst werden (…), werden von § 23 Abs. 1 S. 2 WEG aber nicht gefordert. Fehlt es an derartigen Vorgaben, muss hierüber der Einberufende – im Regelfall der Verwalter (…) – nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dazu bedarf es keiner Delegation nach § 27 Abs. 2 WEG, sondern dies gehört zu den Aufgaben der für die Einberufung zuständigen Person bei der Einberufung der Versammlung (…). " | | | | 6. | LG Köln: Reaction Videos ohne Urheberangabe sind unzulässig, auch nicht als Zitat oder Pastiche erlaubt | Ein Reaction Video, in dem fremde Bildaufnahmen gezeigt werden, ist nur dann zulässig, wenn eine ausreichende Quellenangabe angegeben wird. Erfolgt dies nicht, kann das Handeln weder durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) noch durch das Pastiche-Recht (§ 51a UrhG) gerechtfertigt werden (LG Köln Beschl. v. 06.09.2024 - Az.: 14 O 291/24). Der Antragsteller hatte auf einer Videoplattform drei Reaction-Videos veröffentlicht, die fremde Filmaufnahmen enthielten, ohne die erforderliche Angabe zum jeweiligen Urheber des Ursprungswerkes zu machen. Als diese Inhalte gelöscht wurden und er eine Urheberrechtsverwarnung erhielt, wehrte er sich gerichtlich gegen diese Maßnahmen und beantragte eine einstweilige Verfügung. Er war der Ansicht, dass sein Handeln keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Das LG Köln wies den Antrag zurück und stellte klar, dass die Vorgehensweise des Antragstellers sehr wohl urheberrechtswidrig sei. Die Reaction Videos würden urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers verwenden. 1. Kein Zitat: Der Antragsteller könne sich nicht auf die Zitatfreiheit nach § 51 UrhG berufen, da er keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hatte, den Urheber zu ermitteln und anzugeben. Die fehlende Quellenangabe mache die Nutzung unzulässig: "Der Antragsteller kann sich nicht auf § 51 UrhG berufen, weil er entgegen § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG keine Urheberangabe vorgenommen hat. Diese Urheberangabe war vorliegend weder entbehrlich, noch unmöglich. (…) Nach § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Voraussetzungen dieser Norm hält die Kammer grundsätzlich für gegeben, weil sich der Antragsteller in seinen drei (…) mit den wiedergegebenen Ausschnitten der Laufbilder von (…) inhaltlich auseinandersetzt und sie im Rahmen der eigenen Meinungskundgabe kommentiert. Eine tiefergehende Prüfung der Norm erübrigt sich an dieser Stelle. Der Antragsteller hat jedoch die Anforderungen der (…) in § 63 Abs. 2 UrhG nicht vollends erfüllt. Er hat zwar deutlich gem. § 63 Abs. 2 S. 1 UrhG auf die Quelle der verwendeten (…) hingewiesen, jedoch keine Angabe zu einer/m Urheber/in gemacht, die vorliegend nach § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG notwendig war. Ein Fall der Unmöglichkeit der Urheberangabe liegt hier nicht vor. Folge ist, dass das gesamte Zitat unzulässig ist " 2. Kein Pastiche: Es liege auch kein Fall des Pastiche (§ 51a UrhG) vor. Die Reaction Videos stellten keine künstlerische Auseinandersetzung dar, sondern enthielten vielmehr politische Stellungnahmen: "Nach diesen Grundsätzen erscheint die Heranziehung des Pastiche-Begriffs gerade nach der deutschen Gesetzesbegründung möglich. (…) Demnach sind aktuell die Auslegungen des BGH sachgerechter, um das Vorliegen eines Pastiche zu bewerten. Insofern erkennt die Kammer zunächst nicht im maßgeblichen Umfang die vom BGH alternativ dargestellten Anforderungen von "Humor, Stilnachahmung oder Hommage". Die letzten beiden Aspekte liegen hier fern, weil gerade eine Stellungnahme vom anderen politischen Standpunkt vorgenommen wird. Eine Art von Humor, gerade solcher der die eigenen Adressaten anspricht, ist zwar wahrnehmbar, dies aber eher nur als Stilmittel der Kommentierung. Mit anderen Worten: der Antragsteller macht sich aus seiner Position über die politischen Gegner lustig, was nach Ansicht der Kammer kein besonders schützenswerter Beitrag zum Meinungskampf ist und zudem urheberrechtlich wenige bedeutungsvoll erscheint." | | | | 7. | LG Mainz: Unzulässige Online-Werbung für "After Party Shots", da Assoziationen zu Alkohol und Kater ausreichend | Eine unzulässige Online-Werbung für "After Party Shots" liegt bereits dann, wenn die Reklame Assoziationen zu Alkohol und Kater hervorruft. Es ist hingegen nicht notwendig, dass diese Begriffe explizit genannt werden (LG Mainz, Urt. v. 24.10.2024 - Az.: 11 HK O 17/24). Das verklagte Unternehmen bewarb online sein Elektrolyt-Getränk mit den Aussagen: "Dein neuer Begleiter für fantastische Partys & lange Nächte: Die After Party Shots mit der Power natürlicher und hochwertiger Inhaltsstoffe stehe dir in langen Nächten und beim Genuss von leckeren Drinks zur Seite. Ein einzigartiges Elektrolyt Getränk, welches dem Körper wichtige Mineralstoffe, Vitamine und Pflanzenextrakte zuführt und zur Steigerung des Wohlbefindens beiträgt. (...) verbindet so natürliche, hochdosierte Zutaten mit einem cleveren Partyprodukt.“ Und weiter: "So funktioniert es: 1. (...) trinken 2. Feiern, trinken und das Leben genießen! 3. (...) trinken 4. Schlafen und erholen 5. Fit wie eine Rakete sein!" Das LG Mainz stufte dies als unzulässige Lebensmittel-Werbung ein. Lebensmitteln dürften grundsätzlich keine Eigenschaften zur Behandlung oder Vorbeugung menschlicher Krankheiten zugeschrieben werden. Ein durch Alkoholkonsum hervorgerufener Kater gelte nach der Rechtsprechung als Krankheit, da er körperliche Störungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit verursache. Es spiele keine Rolle, dass die Begriffe “Kater” oder “Alkohol” nicht ausdrücklich genannt würden. Ausreichend sei, dass die Werbung Assoziationen zu einer Krankheit wecke: "Zwar werden die Begriffe „Alkohol“ und „Kater“ nicht explizit genannt. Insbesondere die Werbepassagen (…)suggerieren jedoch, dass das Produkt beim Genuss von alkoholischen Getränken – die Begriffe „Party“ und „Drinks“ im Zusammenhang mit „erholen“ assozieren den Genuss von alkoholischen Getränken – unterstützt und die anschließende Erholung fördert. Die Krankheit muss dabei nicht direkt angesprochen werden; das Verbot greift schon ein, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten entstehen (…)." Und weiter: "Dass das Produkt nach der Werbeaussage auch der Erholung nach dem Genuss von nichtalkoholischen Getränken dienen soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Typischerweise benötigt der Partybesucher kein Produkt, das beim Genuss nicht-alkoholischer Getränke und einer anschließend erforderlichen Erholung unterstützt. Insoweit ist der Klägerseite zuzustimmen, dass die Werbung der Beklagten für den angesprochenen Verkehr nur dann Sinn ergibt, wenn mit dem „Genuss von leckeren Drinks“ Beeinträchtigungen einhergehen, die des Beistandes bedürfen. Darin erkennt der angesprochene Verkehr tatsächlich zwanglos (und von der Beklagten genauso gewollt) die Symptome der Folge von Alkoholgenuss." | | | | 8. | Datenschutzbehörde Frankreich: 50 Mio. EUR Geldstrafe gegen TK-Anbieter ORANGE wg. unerlaubtem Inbox-Advertising und Cookie-Auslesen | Die französische Datenschutzbehörde CNIL teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass sie gegen den Telekommunikationsanbieter ORANGE ein Bußgeld in Höhe von 50 Millionen Euro verhängt hat. Grund für die Strafe sind unzulässige Inbox-Werbung und das Auslesen von Cookies trotz Widerruf durch den Nutzer. Gegenstand der Beanstandungen waren zwei Handlungen des Unternehmens. 1. Inbox-Werbung ohne Einwilligung: In der Web-Oberfläche des E-Mail-Portals befanden sich im Posteingang nicht nur die einzelnen elektronischen Nachrichten, sondern der Anbieter hatte zwischen den einzelnen Nachrichten Werbung platziert, ohne hierfür eine Einwilligung zu haben. Unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021 (Urteil vom 25.11.2021 - Az.: C-102/20) sahen die französischen Datenschützer hierin einen Fall der Direktwerbung per E-Mail, für die eine Erlaubnis erforderlich sei. Da eine solche Genehmigung nicht vorgelegen habe, liege ein Rechtsverstoß vor. 2. Auslesen von Cookies trotz Widerruf: Außerdem beanstandete die Behörde, dass das Unternehmen trotz Widerrufs der Einwilligung weiterhin auf user-Cookies ausgelesen habe. 3. Höhe des Bußgeldes: Zur Höhe des Bußgeldes führt das Amt aus: "For these two breaches, the restricted committee decided to impose a sanction on ORANGE, which is composed of: an administrative fine of50 million euros, which was made public. an order to stop reading cookies after the withdrawal of consent by the person concerned, within three months, with a fine of 100,000 euros per day overdue. The amount of this fine was decided on the basis of the very high number of people concerned (over 7.8 million people having seen the advertisements in question in their inboxes), as well as the company's market position as France's leading telecommunications operator. The restricted committee also took into account the financial ad." Es ist unklar, ob die Entscheidung bereits rechtskräftig ist und/oder ob Orange dagegen Rechtsmittel eingelegt hat bzw. einlegen wird. | | | | 9. | Webinar mit RA Dr. Bahr "Barrierefreiheit und Recht: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz" am 16.01.2025 | Am 16.01.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Barrierefreiheit und Recht: Technische und rechtliche Herausforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)" Barrierefreiheit wird immer wichtiger – nicht nur für die Inklusion, sondern auch als gesetzliche und technische Anforderung. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stehen Unternehmen vor neuen rechtlichen und technischen Herausforderungen und Chancen. Bis zum Stichtag 28. Juni 2025 müssen Webseiten und digitale Angebote barrierefrei gestaltet sein. Dieses Webinar beleuchtet praxisnah: Die Ziele und Hintergründe des BFSG Welche Unternehmen betroffen sind und welche Ausnahmen gelten Rechtliche und technische Anforderungen Die wesentlichen Prinzipien der Barrierefreiheit: von wahrnehmbaren Inhalten bis zu tastaturfreundlicher Bedienung Konkrete Umsetzungsbeispiele und Best Practices Die Chancen, die barrierefreie Webseiten für Unternehmen bieten – von besserer Zielgruppenansprache bis zur Suchmaschinenoptimierung Erfahren Sie, welche Anforderungen das Gesetz an die Konformität stellt und wie man diese erreicht. Diskutieren Sie mit den Referenten, wie Sie Ihre digitalen Angebote bis Juni 2025 fit machen können. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Sonja Neidhardt, compositum Multimedia-Agentur Elise Roth, compositum Multimedia-Agentur Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Über die Referenten: Sonja Neidhardt ist Geschäftsführerin der compositum Multimedia-Agentur und Expertin für digitale Kommunikation. Mit ihrer Erfahrung im Medienrecht und der Umsetzung barrierefreier Webseiten unterstützt sie Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Schaffung digitaler Erlebnisse für alle Zielgruppen. Elise Roth ist seit vielen Jahren Mitarbeiterin der compositum Multimedia-Agentur und vereint einen gestalterischen sowie technischenHintergrund. Damit ist sie die ideale Ansprechpartnerin für das Thema Barrierefreiheit, bei dem sich die Interessen dieser beiden Bereiche manchmal beißen können. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist seit mehr als 22 Jahren als Rechtsanwalt auf das Recht der Neuen Medien spezialisiert. Als ehemaliger Programmierer und Web-Designer kennt er sich bestens sowohl im rechtlichen als auch technischen Bereich aus. Er ist Autor zahlreicher fachbezogener Offline- und Online-Aufsätze. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.01.2025 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier | | | | | | Allgemeine Informationen zum Newsletter |
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