wenn Sie sich aus betrieblichen Gründen auf eine Reise begeben, können Sie alle mit dieser Geschäftsreise verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben erfassen. Dazu gehören Fahrtkosten, pauschale Verpflegungskosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Betriebsstätte sind dagegen keine Reisekosten. Hier gibt es nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer der einfachen Strecke – also deutlich weniger!
Bei vielen und/oder weiten Fahrten können in einem Jahr schnell viele Tausend Euro Fahrtkosten zusammenkommen, deren Abziehbarkeit von der steuerlichen Einordnung der Fahrten abhängt: Reisekosten oder Entfernungspauschale? Es lohnt sich daher, die Abgrenzungskriterien genau zu kennen. Und dass es sich auch lohnt, im Zweifel den Kampf mit dem Finanzamt aufzunehmen und vor Gericht auszufechten, zeigt unser erster Beitrag. Der dort klagende Unternehmer hat unseres Erachtens gute Chancen, vor dem BFH Recht zu bekommen.
Mit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 wurde für Arbeitnehmer im EStG der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte eingeführt. Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten dagegen steuerlich günstiger mit der Reisekostenpauschale. Für Selbstständige fehlt es an einer vergleichbaren gesetzlichen Definition der ersten Betriebsstätte.
"Volles Elterngeld für Personengesellschafter bei Gewinnverzicht": Schon die Überschrift, die die Pressestelle des Bundessozialgerichts für das Elterngeld-Urteil gewählt hat, weist auf interessante Gestaltungsmöglichkeiten hin.
Bei der steuerlichen Behandlung von Bewirtungsausgaben wird sehr deutlich, wie stark sich die Wege von Einkommensteuer und Umsatzsteuer trennen können.
Ein Kind bekommen, heiraten oder sich vom Partner trennen: In diesen Situationen denkt man eigentlich nicht an Steuern. Sollte man aber – denn wer die steuerlichen Aspekte in diesen Lebenssituationen außer Acht lässt, zahlt am Ende mehr Steuern als er eigentlich müsste.