Sehr geehrter Herr Do, bekanntlich kann eine Erbschaft auch ein finanzielles Risiko darstellen - etwa wenn der Erblasser dem Rechtsnachfolger Schulden hinterlässt. Entgehen kann man diesem Verhängnis regelmäßig nur durch rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft. Aber was, wenn die Frist zur Ausschlagung schon verstrichen ist bzw. versäumt wurde? Dann besteht theoretisch die Möglichkeit, die „Versäumung“ anzufechten und so doch noch der ungewünschten Erbschaft zu entgehen. Mit seiner Entscheidung vom 02.12.2015 hat der BGH den notwendigen Inhalt einer solchen Anfechtungserklärung näher bestimmt - und gleichzeitig die Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes abgesteckt. Was dies konkret für eine erfolgversprechende Formulierung einer Anfechtungserklärung in der Beratungspraxis bedeutet, erfahren Sie in unserem Newsletter! Rechtsbeugung ist ein Straftatbestand, der für Richter einen ungewohnten „Rollenwechsel“ vorsehen kann - auch wenn Richter selbst bei krassen Fehlentscheidungen kaum eine Bestrafung fürchten müssen. Jetzt hat der BGH aber die Verurteilung eines Amtsrichters zu einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung bestätigt. In mehreren Bußgeldverfahren zu Verkehrsdelikten hatte der Jurist Verkehrssünder freigesprochen - allerdings mit „ausbaufähiger“ Begründung. Mehr dazu im zweiten Beitrag! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ylva Wüstemann Online-Redakteurin |