Afrikanische Schweinepest bedroht deutsche landwirtschaftliche Betriebe
 
Sehr geehrter Herr Do,

Liebe Mitglieder, liebe Freunde und Kollegen.

 
Nachfolgend ein Beitrag unseres BRSI-Mitglieds André Houben:

Auch wenn Ministerin Klöckner nach dem ersten bestätigten Fall der afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland vor Panikmache warnt, wird von Seiten der Betroffenen eine Pleitewelle befürchtet.
Der Bauernverband rechnet mit Schäden in Milliardenhöhe. Politische Stellen außerhalb der Koalition sprechen von einer Katastrophe für die deutsche Landwirtschaft. Wirtschaftliche Auswirkungen treffen alle Schweinebauern in Deutschland und nicht nur diese, auch die Feldwirtschaft und die Schlachtbetriebe kommen nicht ungeschoren davon.

Wenn ein Schwein in einem landwirtschaftlichen Betrieb an ASP amtlich festgestellt erkrankt war, müssen dort alle Schweine sofort getötet werden, gegebenenfalls auch die von Kontaktbetrieben. Es wird eine Schutzzone von 3 km und eine Beobachtungszone von 10 km um den Betrieb errichtet. Hier gilt ein Transportverbot für Schweine, Gülle und Mist dürfen nur mit behördliche Genehmigung vom Betrieb verbracht werden. Die Nutzung von Agrarflächen ist eingeschränkt.

Auch ein einziger Fall der ASP bei Wildschweinen hat weitreichende Konsequenzen für die landwirtschaftlichen Betriebe.
Die großen Absatzmärkte in Asien verhängen einen Importstop. Der Exportüberschuss bei Fleisch und Wurst liegt in Deutschland bei 1,3 Millionen Tonnen. Rund 20 % aller deutschen Schweinefleischexporte gehen nach China. Nach dem Importstop Chinas ist der Schweinepreis um knapp 20 % gefallen.

Es besteht eine doppelte Gefahr, das Leben der Tiere und das Exportverbot. Außerdem arbeiten viele Schlachtbetriebe wegen der COVID-19 Pandemie mit halber Kraft, so dass es zu Staus im Stall kommen wird.

Viele Betriebe haben vorgesorgt mit Versicherungen und auch die Tierseuchenkasse wird helfen. Ob Versicherungen aber auch Schäden abdecken, die im benachbarten Betrieb durch vorsorgliche Schlachtung, Transportverbote oder Preisverfall entstehen, ist fraglich. Ein Zeichnungsstop durch die Versicherungsbranche kann jederzeit angeordnet werden. Preisturbulenzen werden die Folge sein.

Der Druck auf die Preise wird die Liquidität und Rentabilität aller Betriebe betreffen. Nach Dauerregen 2017, Dürre 2018 und dem Agrarpaket der Bundesregierung in 2019 droht jetzt mit der ASP die Insolvenz.


Wie kann sich die Branche schützen?

Landwirtschaftlichen Betrieben, die von einer wirtschaftlichen Krise betroffenen sind, bietet auch zum jetzigen Zeitpunkt die Insolvenzordnung noch Sanierungshilfe in Form des Schutzschirmverfahrens. Danach bleibt die Geschäftsführung im Rahmen einer Eigenverwaltung des Betriebes unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters im Amt und die Sanierung erfolgt über einen Insolvenzplan, in dem mit den Gläubigern Vergleiche geschlossen und damit die Schulden abgeschnitten werden.

Das Schutzschirmverfahren wie auch die Stärkung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren sind eingeführt worden mit dem ESUG.

ESUG bedeutet „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ vom 07.12.2011, in Kraft getreten am 01.03.2012. Das Gesetz ist für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 28.02.2017 evaluiert worden.

Die Umsetzung der Schlussfolgerungen aus der Evaluierung sowie die binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten am 20.06.2019 in Deutschland gleichfalls umzusetzende europäische Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz soll parallel erfolgen.

Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132


Geltende gesetzliche Regelungen: ESUG, Schutzschirm und Eigenverwaltung

Die Insolvenzordnung gibt mehrere Möglichkeiten, eine Entschuldung des Unternehmens zu erreichen.

Normalerweise stellt man einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die vorhandenen oder kurzfristig zu erwartenden Geldmittel nicht ausreichen, die Schulden und die Kosten des laufenden Betriebs zu begleichen. Dann wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das vorhandene Vermögen verwertet und am Ende nach den zu begleichenden Verfahrenskosten den verbleibenden Rest an die Gläubiger verteilt. Das Unternehmen wird dann entweder schon bei Eröffnung des Verfahrens oder danach abgewickelt. Zwar können Einzelunternehmer einen Geschäftsbetrieb nach Eröffnung weiterführen, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb aus dem Insolvenzbeschlag freigibt. Für Gesellschaften oder Genossenschaften kommt dies aber nicht in Betracht.

Sollen die Gesellschaften und Genossenschaften weitergeführt werden, ist es sinnvoll, einen Vergleich mit den Gläubigern herbeizuführen. Dieser Vergleich – der sogenannte Insolvenzplan – ist zwar auch in einem normalen Insolvenzverfahren möglich, aber ungleich schwieriger, weil in diesen Verfahren der Insolvenzverwalter derjenige ist, der die Vermögensmassen verwaltet und verwertet.

Das Gesetz – die Insolvenzordnung (InsO) – enthält attraktive Möglichkeiten für einen Einzelunternehmer, den Geschäftsführer einer Gesellschaft oder den Vorstand einer Genossenschaft, eine Sanierung mithilfe der gesetzlichen Regelungen zu ermöglichen und bei dieser Sanierung noch die Zügel in der Hand zu behalten.

Diese Verfahren sind das sog. Schutzschirmverfahren gem. §§ 270, 270b InsO und das Verfahren in Eigenverwaltung gem. §§ 270, 270a InsO.


Schutzschirmverfahren

Beim Schutzschirmverfahren bleibt der Unternehmer die entscheidende Person. Ihm wird ein (vorläufiger) Sachwalter zur Seite gestellt. Eine wesentliche Aufgabe für den Unternehmer ist es, die laufenden Kosten kritisch zu hinterfragen und unwichtige, überteuerte oder langfristige Vertragsbindungen, für die es günstigere Angebote gibt, zu beenden. Hierzu regelt das Gesetz, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestimmte Dauerschuldverhältnisse trotz Restlaufzeit beendet werden können: Ein Telefonvertrag, der eine Laufzeit von noch 15 Monaten und dessen Abschluss sich als Fehler herausgestellt hat, kann durch eine einfache Erklärung, den Vertrag nicht mehr zu erfüllen, beendet werden. Das gleiche gilt mit maximal 3 Monaten Frist für die Beendigung von Arbeits- oder Mietverhältnissen. 

Der (vorläufige) Sachwalter überwacht, ob gläubigerschädigende Handlungen vorliegen. Das sind nicht etwa die zuvor genannten Kündigungen von Verträgen (siehe oben). In solchen Entscheidungen werden ernsthafte Sanierungsbemühungen gesehen. Schädlich wären aber die Zahlung von Altforderungen an Gläubiger, der Abschluss unsinniger Verträge (Luxusauto oder Segelyacht für den Geschäftsführer) oder die Annahme eines Auftrages, der keine nachvollziehbare Kalkulation enthält oder der offenbar zu keinem Gewinn führen kann.

Wesentliche Voraussetzung des Schutzschirmverfahrens nach §§ 270, 270b InsO ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sondern allenfalls deren Drohen oder die Überschuldung. Dies muss ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt bescheinigen. Daneben muss binnen drei Monaten ein Insolvenzplan vorgelegt werden.

Diese Hürden sind hoch. In aller Regel machen sich Unternehmer erst dann Gedanken über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Hilfe, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits vorliegt.


Eigenverwaltungsverfahren

Das Eigenverwaltungsverfahren i. S. d. §§ 270, 270a InsO funktioniert ähnlich, hat aber Voraussetzungen, die leichter zu erfüllen sind: Auch hier wird ein (vorläufiger) Sachwalter bestellt, der die o. g. Überwachungsaufgaben hat. Allerdings ist weder die Vorlage eines Wirtschaftsprüfer-Gutachtens noch die Vorlage eines Insolvenzplans zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendig.

Selbstverständlich muss eine Liquiditätsprognose vorliegen. Nur mit dieser ist es möglich zu überprüfen, ob eine plausible Kosten- und Auftragskalkulation vorliegt.

Im Schutzschirmverfahren und in der Eigenverwaltung kann nach Antragstellung und vor Eröffnung für maximal 3 Monate eine finanzielle Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden – das Insolvenzgeld. Normalerweise wird Insolvenzgeld denjenigen Arbeitnehmern gezahlt, die bei Einstellung des Betriebs, der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder bei Eröffnung des Verfahrens bis zu drei Monate keinen Lohn erhalten haben. Jeder wird verstehen, dass es nicht sinnvoll wäre, einem Arbeitnehmer anzukündigen, er erhalte nunmehr für 3 Monate keinen Lohn und könne diesen bei Eröffnung des Verfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit einfordern. Soweit es die Bundesagentur betrifft, würde das funktionieren; der Arbeitnehmer wird zu einer Überbrückung eines solchen Zeitraums nicht in der Lage sein.

Dafür gibt es die Möglichkeit, die Insolvenzgelder vorzufinanzieren. Eine Bank, die üblicherweise vom Sanierungsberater organisiert wird, finanziert die Lohnansprüche vor, wenn die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche an die Bank verkaufen. Das ist für die Arbeitnehmer vollkommen risikolos: Weder kommt es auf die Bonität des einzelnen Arbeitnehmers an, noch wird diese abgefragt. Der Lohnanspruch wird nur an die vorfinanzierende Bank in der Höhe verkauft, in der diese den Lohnanspruch erfüllt hat bzw. erfüllen kann. Der Unternehmer muss für maximal 3 Monate (fast) keine Personalkosten einplanen. Das ist eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Unterstützung des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann (Vorliegen einer nachvollziehbaren Liquiditätsprognose) und ein erheblicher Anteil der Arbeitsverhältnisse erhalten wird. Das sind derzeit mindestens 10%. Damit kann auch eine Sanierung mit Arbeitsplatzabbau einhergehen!

Beim Schutzschirmverfahren wird den Gläubigern zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens (beim Eigenverwaltungsverfahren geschieht dies später, aber auch zeitnah) ein Insolvenzplan vorgelegt. Dabei handelt es ich um einen Vergleich: Die Gläubiger verzichten auf eine Zerschlagung des Unternehmens und müssen ihre Forderungen nicht vollständig abschreiben. Das wäre bei einer Zerschlagung aber wahrscheinlich.
Inhalt des Insolvenzplans ist eine Beteiligung der Gläubiger an zukünftigen Unternehmensgewinnen oder die Zahlung eines Investors oder sonstigen Dritten. Diese Gewinne oder Investitionen müssen höherwertig sein, als es die vorhandenen oder ohne Insolvenzplan erzielbaren Werte (also das verwertbare Anlage- und Umlaufvermögen und die durchsetzbaren Forderungen etc.) sind. Diese sog. Vergleichsrechnung muss klar und nachvollziehbar die einzelnen Verwertungsvarianten (Zerschlagung, übertragende Sanierung, Insolvenzplan) darstellen: Für jede Verwertungsvariante müssen die vorhandenen oder zu erzielenden Vermögenswerte nachprüfbar aufgelistet und die voraussichtlich anfallenden Kosten des Verfahrens und dessen Abwicklung ermittelt werden. Die verbleibenden Vermögenswerte bilden die Quote, die entsprechend dem Anteil der Gläubiger an der Gesamtsumme der Verbindlichkeiten an diese verteilt würde. Der Gläubiger muss in der Lage sein, diese Vergleichsrechnung zu verstehen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen können.

Oftmals ist der Insolvenzplan die einzige Möglichkeit zur Rettung des Unternehmens. Bei Landkäufen von der BVVG sind in den Verträgen z. B. regelmäßig Strafen (Pönalen) enthalten, wenn der Grund und Boden weiterverkauft werden soll. Also muss das Unternehmen (durch den Insolvenzplan saniert) erhalten bleiben. 

Die Abstimmung über einen Insolvenzplan erfolgt in einem Gerichtstermin. Dabei stimmen einige Gläubiger zwangsweise in jeweils eigenen Gruppen ab. Das sind z. B. die absonderungsberechtigten Gläubiger (also die, die ein Sonderrecht an der Insolvenzmasse haben: Vermieter mit einem Vermieterpfandrecht, Sicherungsgläubiger etc.), aber ggf. auch die Arbeitnehmer oder der Pensionssicherungsfonds. Egal ob in einer einzigen Gruppe oder in mehreren abgestimmt wird: Entscheidend ist die Mehrheit der Köpfe und der Summen der Forderungen. Damit kann sich kein Großgläubiger gegen eine Mehrheit von Kleingläubigern durchsetzen. Gläubigerpflege bzw. -einbindung ist daher wichtig: Kein Gläubiger wird von einem Eigenverwaltungsverfahren begeistert oder für einen Plan zu begeistern sein, wenn er erst mit einem Plan konfrontiert wird, nachdem er zuvor ansonsten ignoriert wurde.

Zusammenfassend bietet der Insolvenzplan den Vorteil, das bestehende Unternehmen zu erhalten und von den Verbindlichkeiten mittels Schuldenschnitt zu befreien.


Mögliche Auswirkungen der Evaluation auf die geltende gesetzliche Regelung

Es stellen sich für den krisenbedrohten und an einer Sanierung interessierten Betrieb letztendlich die Fragen, ob überhaupt ein Eigenverwaltungsverfahren in Regie des ursprünglichen Betriebsleiters möglich ist (was dann über einen Insolvenzplan zur Entschuldung des Unternehmens führt) und welche Besonderheiten die Ergebnisse der Evaluation für ein zukünftiges Recht haben, wenn sie denn umgesetzt werden.

Bei aller Kritik, die sich in dem Evaluationsbericht findet, muss zunächst einmal herausgestellt werden, dass das ESUG als solches, das heißt, die Möglichkeit über ein Eigenverwaltungsverfahren und ein Insolvenzplanverfahren eine Sanierung zu erreichen, positiv bewertet wird und auch in Zukunft für den sanierungswilligen Unternehmer zur Verfügung steht. Dabei wird es wohl keine Unterscheidung mehr zwischen dem klassischen Schutzschirmverfahren nach §§ 270, 270b InsO und dem Eigenverwaltungsverfahren nach §§ 270, 270a InsO geben. Vielmehr werden diese Vorschriften miteinander verschmolzen.

Auch das Eigenverwaltungsverfahren als solches wird Bestand haben, allerdings wird der Zugang erschwert. Betriebe, die keine Aussicht auf Sanierung haben, werden zum Eigenverwaltungsverfahren nicht zugelassen. Ungeeignete Verfahren werden ausgeklammert. Es erfolgt eine Prüfung durch den Insolvenzrichter.

Es sollen Schranken eingebaut werden, die insbesondere im betriebswirtschaftlichen Bereich begründet sind. Zwingend notwendig wird eine belastbare Liquiditätsplanung sein. Eine insolvenzrechtliche Expertise muss sicherstellen, dass die Sanierungsplanung eingehalten wird. Das schuldnerische Unternehmen muss eigenverwaltungswürdig sein. Hier ist der insolvenzerfahrene Berater unerläßlich.


Fazit

Krisenbedrohte landwirtschaftliche Betriebe können jetzt und in Zukunft über einen Insolvenzplan und in Eigenverwaltung saniert werden.

Die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie und der Evaluierung ist noch nicht vollzogen, soll aber aufgrund der covid 19 Pandemie deutlich schneller als geplant erfolgen.
Präventive Restrukturierungsrahmen für Betriebe, die als AG, GmbH oder Genossenschaft o.ä. geführt werden, treten neben das bestehende Insolvenzrecht. Auch hier steht ein Plan im Vordergrund, in dem die Gläubiger und der betroffene Betrieb eine vergleichsweise Regelung außerhalb des Insolvenzgerichts finden.

Für Einzelunternehmer wird es ein Zweite Chance geben.

Sanierung über einen Insolvenzplan in Eigenverwaltung wird weiterhin möglich sein.


Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, André Houben
CURATOR AG Insolvenzverwaltungen Nl Berlin
berlin@curator.ag 
+49 30 48482424

Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest vom Bayerischen Bauernverband finden Sie unter: https://www.bayerischerbauernverband.de/presse/afrikanische-schweinepest-erster-fall-bei-wildschwein-deutschland-15182








 
Beste Grüße

Ihr

Dr. Dieter Körner



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