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Guten Tag Herr Do,
auch vor den Vereinen macht die Digitalisierung nicht halt. Doch welches Programm ist die optimale Lösung?
Hier sind einige Aspekte zu beachten, damit Sie die Lösung finden, die am besten zu Ihrem Verein passt. Bei der Auswahl spielen der Preis, der Umfang der Software und die Größe des Vereins eine wichtige Rolle.
 
Lesen Sie hierzu mehr in unserem heutigen Newsletter.
 
 
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit!
 
Ihre Redaktion www.verein-aktuell.de
 
 
Aktuell
Welche Vereinssoftware passt zu uns?
 
Das Angebot an Vereinssoftware ist größer, als man zunächst vermutet. Informieren Sie sich, um die richtige Lösung zu finden.
Hier sind einige Aspekte zu beachten, damit man die Lösung findet, die zum Verein passt.
 
 
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Neue BGB-Vorgaben für Vereins-Mitgliederversammlungen!
 
Mit einem erstaunlich eindeutigen Votum hat der Bundestag am 9. Februar 2023 einen Beschluss zur Änderung des geltenden Vereinsrechts gefasst. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Bundestag gibt es künftig eine Neufassung zu § 32 Abs. 2 BGB.
 
 
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Zur Prüfungsbefugnis bei Satzungsänderungen
 
Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Der Anmeldung muss eine Abschrift des die Änderung des enthaltenen Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beigefügt werden. Das Vereinsregister hat davon ausgehend das gesetzes- und satzungsmäßige Zustandekommen eines Satzungsänderungsbeschlusses sowie dessen inhaltliche Zuständigkeit zu prüfen.
 
 
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Ist die Satzung noch zeitgemäß?
 
Die Satzung kommt bei den meisten Vereinen nur ins Spiel, wenn es Streit gibt. Denn die Satzung gibt die meisten Entscheidungskriterien vor und kann auch oft etwas anderes bestimmen, als das Gesetz vorschreibt.
 
 
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Der mildtätige Wohlfahrtsverband als eingesetzter Erbe
 
Ein mildtätiger, eingetragener Wohlfahrtsverband als e. V. kann uneingeschränkt als eingesetzter Erbe eine Erbschaft annehmen und gegebenenfalls auch ausschlagen.
 
 
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Sportvereine: Wer gilt als bezahlter Sportler?
 
Völlig unabhängig von der ordnungsgemäßen Besteuerung von Vergütungen durch Sportvereine als Arbeitgeber, etwa durch die Anmeldung eines Minijob-Verhältnisses, kann die gezahlte Vergütung an Sportler auch erhebliche gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen haben.
 
 
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