Sonder-Newsletter: Abgabe der FFP2-Masken im Dezember 2020 (Stand Referentenentwurf vom 09.12.2020)
Sehr geehrte Mandanten und Interessenten der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SchutzmV*) können sich voraussichtlich ab 15.12.2020 folgende Personen 3 Stück FFP2-Masken einmalig in einer öffentlichen Apotheke kostenfrei abholen: Wer erhält nach der Verordnung die Masken? Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und sonstige Personen von Risikogruppen gem. SchutzmV. Was muss ich aus steuerlicher Sicht beim Einkauf der Masken beachten? Es empfiehlt sich, für die Masken eine eigene PZN anzulegen und die Masken mit dieser PZN in die Warenwirtschaft einzubuchen. Für die Buchhaltung kennzeichnen Sie bitte die entsprechenden Einkaufs-rechnungen. Wie verbuche ich die Abgabe der Masken? Für die Abgabe legen Sie im System einen eigenen Kunden (z. B. BMG Masken Dezember) an.Da Sie für die Abgabe der Masken eine Pauschale vom Apothekennotdienstfonds erhalten, darf im Kassensystem kein Umsatz erzeugt werden. Halten Sie die täglich abgegebenen Masken fest und verkaufen Sie diese am Ende des Tages in einer Summe auf den Kunden „BMG Masken Dezember“ ab. Alternativ können Sie den Abverkauf auch in kleineren Mengen (mehrfach täglich oder einzeln) auf den Kunden abverkaufen. Die Masken werden mit Betrag € 0,00 verkauft. Sollte dies nicht möglich sein, bitte den Kunden mit 100 % Rabatt anlegen. Was muss ich bei der Abgabe der Masken im/für Dezember beachten?
Laut der vorgenannten Verordnung erhalten Berechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, also Personen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Masken 60 Jahre oder älter sind, die Masken gegen Vorlage des Personalausweises. Das bedeutet, Sie müssen sich lediglich den Personalausweis zeigen lassen und das Datum kontrollieren. Für Personen der sonstigen Risikogruppen soll nach der Verordnung die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppe durch Eigenauskunft des Berechtigten nachvollziehbar dargelegt werden. Für alle Abgaben gilt, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt (mehr als 180 Tage im Jahr) in der Bundesrepublik Deutschland hat. Eine Verpflichtung der Apotheke zur Dokumentation der Abgabe sieht die SchutzmV nicht ausdrücklich vor. Grundsätzlich sollten Sie allerdings darauf hinwirken, dass Berechtigte nicht mehrfach Masken für Dezember in Ihrer Apotheke abholen. Sie können zum Zwecke der Kundenbindung oder der Vorbereitung der Abgabe der Masken für die Monate Januar bis April (bessere Planungssicherheit) bereits bei Abgabe der Masken für Dezember die Daten der Patienten erheben. Gelten diese Vorschriften auch für die Abgabe von Masken ab Januar? Nein, ab Januar dürfen Masken nur gegen Coupons der Krankenkassen und gegen einen Eigenanteil von € 2,00 abgegeben werden.Näheres dazu wird mit Sicherheit von den Landesapothekerverbänden und/oder den Warenwirtschaftsanbietern bekanntgegeben werden. Was muss steuerlich noch beachtet werden? Für eine spätere umsatzsteuerliche Beurteilung benötigen wir im Rahmen der Buchhaltung Dezember die Anzahl der abgegebenen Masken. Bitte lassen Sie uns dazu die „Pro Forma“ Rechnung zukommen. Eine gesunde Weihnachtszeit wünscht Ihnen
Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner |