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Achtung: Saisonarbeitskräfte innerhalb von 14 Tagen anmelden! | |
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| Versicherungspflichtige Saisonarbeitskräfte können Ihre gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Eine bestimmte Form der Krankenkassenwahl ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Mitgliedschaftsantrag kann ohne Unterschrift z.B. telefonisch aufgenommen werden. Größere Betriebe können die Daten auf Wunsch gesammelt übermitteln.
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Wird die Wahl der Krankenkasse erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn ausgeübt, muss die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden, bei der die Saisonarbeitskraft zuletzt in Deutschland versichert war. Nur bei erstmaliger gesetzlicher Krankenversicherung in Deutschland kann die Krankenkasse frei gewählt werden. Zusätzlich wird über das elektronische Meldeverfahren eine DEÜV-Anmeldung abgesetzt. Wer nur mit einer gesetzlichen Krankenkasse abrechnen will, sollte das Kassenwahlrecht unbedingt beachten und seine Saisonarbeitskräfte innerhalb von 14 Tagen anmelden!
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Kontakt: Clemens Stark Techniker Krankenkasse Experte für Saisonarbeit Mobil: 0160 - 90 13 67 19 E-Mail: Clemens.Stark@tk.de
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