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No images? Click here Medienmitteilung Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) Revision hebelt Bundesgerichtsurteil aus Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung untergräbt das wegweisende Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 betreffend Zuständigkeit zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Im klaren Widerspruch zum Urteil werden die Gremien des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds weder in ihren Zuständigkeiten, noch in den dafür nötigen Entscheidungskompetenzen gestärkt. Gewisse Bestimmungen greifen massiv in die Autonomie der Fonds ein und andere widersprechen der vom Bundesgericht festgehaltenen Unabhängigkeit der STENFO-Gremien. Olten, 13.8.2021. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 entschied das Bundesgericht, dass die Zuständigkeit und damit die Kompetenz zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und der Entsorgungskosten nicht beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), sondern bei der Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds (STENFO) liegt. Mit der nunmehr vierten Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) soll in erster Linie das Bundesgerichtsurteil nachvollzogen werden, indem die rechtswidrigen Zuständigkeiten des UVEK gestrichen werden. Diese Anpassungen sind zwingend und zu begrüssen.Änderungen im Widerspruch zum BundesgerichtsurteilAnstatt sich jedoch auf diese Anpassungen zu beschränken, werden nun die Gremien von STENFO und ihre Mitglieder in ihren Zuständigkeiten und den dafür nötigen Entscheidungskompetenzen geschwächt. Mehr noch: Mit den vorgeschlagenen Anpassungen greift die Revision so massiv in die Autonomie der Fonds ein, dass im Endeffekt die Aufgabe der Verwaltungskommission und ihrer Mitglieder, ihren Auftrag unabhängig vom UVEK auszuüben, verunmöglicht wird. Dies steht im klaren Widerspruch zum Bundesgerichtsurteil.So sind in der Revision Änderungen vorgesehen, die weit über die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils hinausgehen. Gewisse Änderungen höhlen gar das Urteil des Bundesgerichts aus und lassen es zur Makulatur werden. Swissnuclear lehnt sie deshalb dezidiert ab:Die STENFO Verwaltungskommission soll im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der alle fünf Jahre erstellten Kostenstudien das UVEK um eine Stellungnahme ersuchen. Diese Bestimmung mit der damit verbundenen Mitsprache des UVEK greift nicht nur direkt in die vom Bundesgericht festgehaltene Autonomie der Fonds, sondern auch in die Tätigkeit der für diese Aufgabe zuständigen Verwaltungskommission ein. De facto können die vom Bundesrat gewählten Mitglieder der Verwaltungskommission eine Stellungname des UVEK nicht ignorieren. Das stellt letztlich einen Eingriff in die durch das Bundesgerichtsurteil festgehaltene Unabhängigkeit von STENFO dar. |
swissnuclear Frohburgstr. 20 4601 Olten Swissnuclear ist der Branchenverband der Schweizer Kernkraftwerksbetreiber und vertritt deren gemeinsame Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung. Swissnuclear unterstützt die Kernanlagen beim sicheren und nachhaltigen Betrieb sowie in den weitern Phasen des Lebenszyklus und setzt sich für die Optimierung von internen und externen Rahmenbedingungen ein. Die Mitgliedunternehmen von swissnuclear betreiben die Schweizer Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt, die rund ein Drittel der heimischen Stromproduktion erzeugen. Preferences | Unsubscribe |
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