Lieber Herr Do, die Finanzämter versteuern seit 2005 grundsätzlich alle Leistungen (Renten und Einmalauszahlungen) aus einem berufsständischen Versorgungswerk mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte (Anlage R der Steuererklärung). In einigen Fällen zu Unrecht. Denn aktuell hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass dies nur für Leistungen gilt, die zur Basisversorgung gehören, wie unsere erste Nachricht erläutert. Unsere Webinar-Reihe zu den Themen Vorsorge, Testament, Pflege und Elternunterhalt bietet Ihnen ab sofort effektive und schnelle Wissensvermittlung (Nachricht 2). Kennen Sie diese Situation? Sie wollen in Urlaub fliegen, fahren mit dem Auto zum Flughafen und parken Ihren Wagen in einer Seitenstraße in Flughafennähe, in der keinerlei Parkbeschränkungen bestehen, um die teuren Parkgebühren zu sparen. Meist wird das klappen. Doch unter Umständen finden Sie anschließend Ihren Wagen nicht mehr vor. Nicht etwa weil er gestohlen, sondern weil er abgeschleppt wurde. Geht das? Die Antwort finden Sie in Nachricht drei. Immer mehr Rentner werden vom Fiskus zur Kasse gebeten. Doch wer an alle absetzbaren Kosten denkt, spart bares Geld. Lesen Sie dazu unsere vierte Nachricht. Mit unserer SteuerSparErklärung ist die lästige Pflicht schnell erledigt, und Sie können sich der Kür zuwenden (siehe Nachricht 5).  | Bis zum nächsten Mal Ihr |  | Michael Santak Redaktion Geldtipps |
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