Sehr geehrter Herr Do, der BGH hat eine wichtige Streitfrage im Mietrecht beantwortet: Wie lange kann der Vermieter bei Mietrückständen außerordentlich kündigen? Die speziellen mietrechtlichen Vorschriften sehen hierfür keine Erklärungsfrist vor. Teilweise wird deshalb aus den allgemeinen Regeln für Dauerschuldverhältnisse eine „angemessene Frist“ für die Kündigungserklärung abgeleitet. So sah das auch die Vorinstanz im BGH-Fall: Erst sieben Monate nachdem eine Mieterin zwei Monatsmieten schuldig geblieben war, erklärte die Vermieterin die fristlose Kündigung - zu spät, meinte das Landgericht. Dem widersprach jetzt der BGH und lehnte auch eine Verwirkung des Kündigungsrechts ab - mehr dazu in unserem Newsletter! Stichwort „angemessene Frist“: Wann hat ein Käufer bei Mängeln erfolglos eine Nacherfüllung verlangt, um später vom Vertrag zurücktreten zu können? Der BGH hat nun klargestellt: Der Käufer muss dafür nicht unbedingt einen genauen Termin oder Zeitraum nennen. Im Streitfall gingen die BGH-Richter bei der Lieferung einer mangelhaften Einbauküche sogar noch weiter: Eine Fristsetzung sei entbehrlich, weil alles für eine unzumutbare Nacherfüllung spreche. Erfahren Sie mehr im zweiten Beitrag! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |