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Sehr geehrte Damen und Herren,

7,5 – 7,9 – 10,0 – 10,4 (vorläufig). Haben Sie schon erraten, was das ist? So viel Prozent betrug die Inflation im Juli, August, September und Oktober laut Statistischem Bundesamt.

Vieles ist in den letzten Monaten teurer geworden, das merken wir alle. Arbeitnehmer können jetzt eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber erhalten. Maximal 3.000 Euro, steuerfrei. Klingt nicht schlecht. 

Viele Arbeitgeber würden ihre Mitarbeiter gerne damit finanziell unterstützen, können es sich aber gar nicht leisten. Denn die Inflation macht natürlich auch vor Unternehmern nicht Halt: Rohstoffe, Material, Energie, Miete und so weiter – alles will bezahlt werden. 

Diskussionen und Streit mit Ihren Mitarbeitern können Sie als Selbstständiger vermeiden, wenn Sie sich auskennen und Ihre Rechte kennen. Dabei helfen Ihnen dieser Newsletter und unsere Arbeitgeber-Ratgeber!

 
Bis zum nächsten Mal
Ihre
 
Maike Backhaus
Redaktion Steuertipps
INHALT DIESES NEWSLETTERS

INFLATION
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber
 
LOHNSTEUER
Am Nummernschild für den Arbeitgeber werben ist Arbeitslohn
 
RATGEBER
Praxiswissen Arbeitgeber
 
MUSTER-DOKUMENTE
Der Arbeitgeberassistent
 
KOSTENLOSE CHECKLISTE
Abzugsfähige Unfallkosten Selbstständiger bei Privat-Pkw
 
SOFTWARE
Haben Sie Ihre Grundsteuererklärung schon abgegeben?
 

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber

Zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro ausbezahlen. Steuern und Sozialabgaben fallen auf die Zahlung nicht an. Welche Voraussetzungen gelten und ob ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht, lesen Sie hier.
 
» Prämienzahlung
 

Am Nummernschild für den Arbeitgeber werben ist Arbeitslohn

Wer von seinem Arbeitgeber Geld dafür bekommt, dass er am Kennzeichenhalter Werbung fürs Unternehmen machen darf, muss diese Einnahmen versteuern. Das hat der BFH entschieden. Im entschiedenen Fall nahm das Finanzamt den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung, denn der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für die Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat.
 
» Kennzeichen-Werbung
 

Praxiswissen Arbeitgeber

Ratgeber: Praxiswissen Arbeitgeber
Rechtliches Know-how für Selbständige und Verantwortliche in Kleinbetrieben mit weniger als fünf Arbeitnehmern.

» Inhaltsverzeichnis
» Leseprobe (PDF)

 
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Der Arbeitgeberassistent

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Set mit allen Arbeitshilfen für Selbstständige und Kleinbetriebe:
  • Vorstellungsgespräch,
  • Arbeitsvertrag,
  • Abmahnung,
  • Kündigung,
  • u.v.m.
» Inhaltsverzeichnis
» Leseprobe (PDF)

 
Jetzt informieren

Kostenlose Checkliste: Abzugsfähige Unfallkosten Selbstständiger bei Privat-Pkw

Die Kosten eines Unfalls mit dem Privat-Pkw auf einer Geschäftsfahrt dürfen Sie in voller Höhe zusätzlich als Betriebsausgabe geltend machen. Denn Unfallkosten sind als außergewöhnliche Kosten nicht in der Pauschale enthalten. Steuerlich nicht abzugsfähig sind die Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Privatfahrt ereignet hat.
 
» Unfallkosten
 

Haben Sie Ihre Grundsteuererklärung schon abgegeben?

Bis zum 31.1.2023 müssen Eigentümer von Immobilien oder unbebauten Grundstücken ihre Grundsteuer-Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Nutzen Sie dafür unsere Software »GrundSteuerErklärung«:
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Grundsteuer-Software

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