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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser 

Auf den 28. Dezember 2024 wird die Haftung beim Fliegen verschärft. Dies betrifft auch Reiseveranstalter und Reisebüros.

KI wird hochgejubelt. Doch ist KI zuverlässig? Nein! Ki ist erfinderisch. Das kann für das Reisebüro und Reiseveranstalter teuer werden.

Und dann Flugverspätungen.

Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".

Rolf Metz, Rechtsanwalt
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1. KI und Reisen

In der Fachpresse wurde die KI für Reisen und Reiseunterlagen thematisiert. Alles gut und recht? Doch aus rechtlicher Sicht gibt es einiges anzumerken:

KI ist urheberrechtlich umstritten. Je nach dem kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. 

Für die Reisebranche wichtiger ist Folgendes: Prospektausschreibungen werden Vertrags-inhalt. Reiseunterlagen können die Verpflichtungen des Veranstalters spezifizieren.

Werden die Reiseausschreibungen, Reiseunterlagen usw. mit KI hergestellt, werden diese Unterlagen für die Pflichten des Reiseveranstalters und des Reisebüros massgebend. 

Wissen Sie, von wo die KI ihre Informationen geholt hat? Nein! Denn jedes Mal, wenn Sie ein Dokument erstellen, greift die KI auf in diesem Zeitpunkt erhältliche Informationen zu. Das heisst, wenn Sie Unterlagen über Florenz an verschiedenen Tagen von der KI erstellen lassen, erhalten Sie unter Umständen für die identische Reise unterschiedliche Unterlagen. 

Die KI ist erfinderisch. Die KI erfindet «Tatsachen». Nicht alles, was die KI liefert, gibt es. Es sei hier nur auf den amerikanischen Anwalt verwiesen, der seine Klageschrift mittels KI erstellte. Die sah «bombengut» aus. Sogar Gerichtsurteile wurden zitiert. Das zuständige Gericht wie der Gegenanwalt wollten diese Urteile nachlesen, fanden Sie aber nicht. So baten sie den klägeri-schen Anwalt, diese Urteile zu liefern. Der wandte sich wieder an die KI und bekam prompt die Urteile, die dann Gericht vorgelegt wurden. Das Gericht konnte diese aber nicht überprüfen. Der klägerische Anwalt wandte sich deshalb an die KI und fragte, ob die Urteile echt seien. Was die KI bestätigt. – Doch diese waren Fake!

Hier zum Nachlesen: «Ein Gerichtsfall in New York zeigt, warum man sich nicht blind auf die Antworten von KI-Chatbots verlassen sollte», hier der Link in der NZZ.

Seien Sie also vorsichtig, für was Sie die KI nutzen, die eigene I ist immer noch die bessere Lösung.

2. Flüge: strengere Haftung

 Die Haftung fürs Fliegen wird auf den 28. Dezember 2024 verschärft.

Ferienflüge Schweiz – Ausland – Schweiz unterstehen dem Montrealer Übereinkommen. Dieses regelt die Haftung für Flugunfälle, Gepäckschäden und Verspätung. Haftbar ist der Luftfrachtführer. Bei Flug-Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter vertraglicher Luftfrachtfrachtführer. Der Veran-stalter haftet also für Flugunfälle und - was leider häufig vorkommt – Gepäckschäden. Zwar solidarisch mit der Fluggesellschaft, doch der Passagier kann sich einfach an den Veranstalter wenden und der muss dann für den Schaden einstehen. Der Veranstalter kann sich von seiner Haftung nicht befreien, indem er den Kunden an die Fluggesellschaft verweist.

Die Haftung für Personenschäden ist streng und unbeschränkt. Bis zu einem gewissen Betrag ist es eine scharfe Kausalhaftung, d.h. man zahlt «immer», auch «wenn man nichts dafür kann». Der Betrag dieser Kausalhaftung wird nun auf den 28. Dezember 2024 auf 151’880 Sonderziehungsrechte (SZR) erhöht, ca. 177’600 CHF. Verunfallt jemand bei einem Flugunfall und erleidet einen Schaden z.B. von CHF 500'000 (Rettungs-, Heilungskosten, Lohnausfall usw.), dann muss man die rund 177’600 CHF bezahlen auch ohne Verschulden. Für den Betrag zwischen ca. 177’601 und 500'000 CHF kann man den Beweis antreten, dass weder der Veranstalter noch die Fluggesellschaft oder deren Leute ein Verschulden am Unfall trifft. Dieser Nachweis ist aufgrund der technischen Komplexität von Flugzeugen und Flugabläufen ganz schwierig zu erbringen. – Dabei ist zu erwähnen, dass der Veranstalter auch für das Verhalten der Fluggesellschaft und umgekehrt haftet.

Da die Sozialversicherungen ein Regressrecht für ihre Leistungen haben, können sie ihre Geldzahlung beim Veranstalter resp. Fluggesellschaft zurückholen.

Kommt der Passagier verspätet an, gibt es max. 6'303 SZR rund 7'370 CHF (das ist eine Ver-schuldenshaftung). 

Die Haftung für Gepäckschäden und Gepäckverspätungen ist auf SZR 1'519 begrenzt, also rund 1’770 CHF. Dies ist eine Haftungslimite. Mehr Geld gibt es nicht. Der Passagier muss den Schaden nachweisen. Dieser Betrag erfasst sowohl Handgepäck wie aufgegebenes Gepäck. Beim Handgepäck und bei der Verspätung besteht eine Verschuldenshaftung.

Quelle: Mitteilung der ICAO vom 18. Oktober 2024

Prüfen Sie Ihre Haftpflichtversicherung, dass das Flugrisiko versichert ist und keine Haftungs-beschränkung pro Passagier oder ähnlich besteht. Passen Sie allenfalls die Versicherungssumme an.

3. Flugverspätungen

Die Fachpresse ist voller Meldungen über Flugverspätungen. Und diese werden nicht kleiner werden.

Im Sommer 2024 waren ein Viertel aller Flüge in Europa verspätet. Die Swiss mit rund 43% der Flüge. Nach eigenen Angaben der Swiss waren 64% der Flüge pünktlich. Quelle in der NZZ «Stornierungen und Verspätungen bei Flügen: Die Schweiz und Deutschland schneiden schlecht ab».


Wir beraten Sie gerne in allen rechtlichen Fragen rund ums Reisen, beim Verfassen von Reise-bedingungen, Datenschutzhinweisen, Gestaltung von Websites, Katalogen, korrekte Preisbekanntgabe usw. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.


Mit freundlichen Grüssen 

Ihr Rolf Metz

Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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