Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Das Bundesamt für Justiz hat ein Merkblatt zum neuen Datenschutzgesetz herausgegeben (Checkliste). In der EU häufen sich die Gerichtsurteile zu Reisen und Covid-19. Und Internetbuchungen, wann muss der korrekt Preis angegeben werden.
Webinare zum neuen Datenschutzgesetz sind in Vorbereitung.
Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".
Rolf Metz, Rechtsanwalt
| 1. Neues Datenschutzgesetz Merkblatt (Checkliste) Wie in Travel ius Nr. 3 vom 1. September 2023 angekündigt, tritt das neue schweizerische Datenschutzgesetz am 1. September 2023 in Kraft. Es gibt keine Übergangsbestimmungen, mit anderen Worten müssen alle Datenschutzbestimmungen am 1. September 2023 dem neuen Gesetz entsprechen.
Das Bundesamt für Justiz hat die «FAQ Datenschutzrecht» zum neuen Datenschutzgesetz publiziert. Diese geben grundlegende Informationen zum Datenschutz ab dem 1. September 2023. Das Merkblatt kann auf der Website des Bundesamts für Justiz aufgerufen und gespeichert werden. Zum neuen Datenschutzgesetz werden wir in Kürze Webinare anbieten.
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| 2. Gerichtsurteile zu Covid-19
Der Europäische Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 zur Frage geäussert, ob der Reiseveranstalter für aufgrund von Covid-19 während der Reise ergriffene Massnahmen, d.h. für nicht erbrachte Reiseleistungen, einstehen müsse. Mit anderen Worten, ob der Reiseveranstalter für ausgefallene Leistungen Geld zurückzahlen muss.
Dabei ist daran zu erinnern, dass Reiseveranstalter, Hotels usw. aufgrund staatlicher Massnahmen, die zum Teil überraschend verhängt worden sind, Leistungen nicht mehr erbringen durften.
Die Frage war, ob solche staatlichen Massnahmen zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, die der Reisende zu tragen hat.
Der Europäische Gerichtshof kam zum Schluss, dass der Veranstalter auch ohne Verschulden für Leistungsausfälle einstehen muss. Die Haftung für Mängel sei eine verschuldensunabhängige Haftung. Das bedeutet, dass der Veranstalter für Leistungsausfälle, Minderleistungen haftbar ist, auch wenn diese aufgrund staatlicher Massnahmen eintreten.
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes kommt nicht überraschend, denn das EU-Reiserecht soll den Konsumenten schützen.
Hat dieses Urteil auch Bedeutung für die Schweiz? Eigentlich nicht. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes beruht auf der neuen EU-Reiserecht-Richtlinie, die die Schweiz nicht übernommen hat. Zudem betont das Bundesgericht immer wieder, dass das Bundesgesetz über Pauschalreisen eine «Minimallösung» sei. In der Literatur ist die Frage umstritten, denn der massgebende Artikel 13 PauRG gibt keine Antwort auf diese Frage.
| 3. Preisbekanntgabe in Webshops
Watson hat den Fall einer Familie aufgegriffen, welche eine Pauschalreise buchen wollte und der Preis während des Buchungsvorganges sich erheblich erhöht hatte, hier geht es zum Artikel (Link) (aufgerufen 9.3.2023). Die Diskussion war ausgiebig.
Nun welche Regeln gelten für Webshop mit Reiseangeboten? Massgebend sind das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, die Preisbekanntgabe-Verordnung und das Merkblatt des SECO.
Ausländische Anbieter, welche Webshops betreiben, die sich an Schweizer Kunden richten, haben die schweizerischen Bestimmungen einzuhalten. Bei reinen Flugreisen ist die Rechtslage klar: Der erstgenannte Preis ist verbindlich (alle obligatorischen Zuschläge müssen darin enthalten sein). Der Flug muss also zu diesem Preis buchbar sein. Nur freiwillige Zusatzleistungen (z.B. Gepäck usw.) dürfen in den nächsten Buchungsschritten hinzugerechnet werden.
Bei Pauschalreisen ist auch der tatsächlich zu bezahlende Pauschalpreis bekannt zu geben (auch mit sämtlichen obligatorischen Zuschlägen). Wann dies der Fall sein muss, sagt aber das Informationsblatt des SECO nicht. Im Internet werden – je nach Buchungsvorgang – die Flüge erst nach Auswahl der Daten und Unterkunft angezeigt und da kann es böse Überraschungen geben. Insbesondere wenn bei Auswahl der Daten und Unterkunft ein Preis einschliesslich Flug genannt wird, aber bei der Flugabfrage dann ein erheblich teurer Preis genannt wird. Ob das lauter im Sinne des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, dürfte fraglich sein. Der befragte Experte verweist hier auf die für den Vollzug der Preisbekanntgabe-Verordnung zuständigen kantonalen Behörden und die Gerichte. «Affaire à suivre».
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4. Und zum Schluss: "I am terrorist" Fliegen ist in aller Regel eine friedlich Sache, doch leider nicht immer. Vorfälle mit Passagieren nehmen zu (unruly passengers). So meldet die Federal Aviation Administration (USA) für das Jahr 2022 2'456 gemeldete Vorfälle und 831 eingeleitete Untersuchungen, was einen Höchstwert darstellt (einzige Ausnahme ist das 2021 mit noch mehr Untersuchungen) FAA Link (aufgerufen 16.3.2023). Dass auch Schweizer Fluggesellschaften davon nicht verschont bleiben, zeigt ein Artikel in der Neuen Züricher Zeitung: Ein schwedischer Tourist hatte in Zürich eingecheckt und war dabei, sein Gepäck im Flugzeug zu verstauen, als er von einer Frau angesprochen wurde. Dieser schlug er ins Gesicht und bespuckte sie. Hierauf ging er gegen Crewmitglieder vor, welche bespuckt und getreten wurden. Er schrie ««I am a terrorist and you are all going to die» (Ich bin ein Terrorist und ihr werdet alle sterben), «I will kill you» (Ich werde euch töten) und «You will die» (Ihr werdet sterben).» und versetzte Passagiere wie Besatzung in Angst und Schrecken. Der Mann wurde einige Tage nach dem Vorfall verhaftet und verblieb für zwei Tage in Haft. Gemäss Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe, Busse von 1500 Franken und 800 Franken Verfahrenskosten. Quelle: Tom Felber, ««I am a terrorist and you are all going to die», schreit ein Passagier in einem Swiss-Flugzeug», auf NZZ online (Link) (aufgerufen 16.3.2023).
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