in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es ganz besonders wichtig, alle Gestaltungsmöglichkeiten zu kennen, auch im Steuerrecht. Zum Beispiel gibt es bei der Umsatzsteuer/Vorsteuer für 58 verschiedene Berufsgruppen die Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs. Ob Sie auch dazu gehören, können Sie aus der im ersten Beitrag verlinkten Liste ersehen. Falls ja: Denken Sie unbedingt über diese Möglichkeit nach, Sie kann Ihnen das Leben wirklich erleichtern!
Ein weiteres spannendes Umsatzsteuer-Thema ist die »Istversteuerung«: Dabei müssen Sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Kunden ihre Rechnung beglichen haben. Das bedeutet für Sie einen enormen Liquiditätsgewinn, denn Sie müssen für die Umsatzsteuer nicht in Vorleistung gehen! Die Steuer wird erst dann gezahlt, wenn Sie sie auch vereinnahmt haben und Sie erhöhen somit Ihre Liquidität. Auch darüber lohnt es sich nachzudenken.
Falls Sie vielleicht noch nicht lange selbstständig und mit der »Anlage EÜR« (das steht für Einnahmen-Überschussrechnung) nicht so vertraut sind, empfehle ich Ihnen den Beitrag »Anlage EÜR ist für alle Pflicht«. Dort finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen!
Für heute möchte ich Ihnen frohe Weihnachten wünschen, erholsame Feiertage und dann einen guten Start in ein neues Jahr mit vielen schönen Erlebnissen.
Vielen Dank für Ihre zahlreichen Besuche auf steuertipps.de, fürs Lesen und für Ihre Treue! Ich freue mich darauf, Sie auch 2022 mit nützlichen Tipps rund um Steuern begleiten zu dürfen.
Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!
An die Erstattung von Vorsteuer werden normalerweise hohe formale Anforderungen gestellt. Es gibt aber auch ein einfaches Pauschalverfahren, um den Vorsteuerabzug zu berechnen. Vielleicht erfüllen auch Sie die Voraussetzungen für der pauschalen Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen?
Selbstständige, die ihren Gewinn über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, sind verpflichtet, den Formular-Vordruck »Anlage EÜR« zu nutzen und abzugeben – unabhängig von der Höhe des Umsatzes! Lesen Sie hier, was Sie zum Steuerformular wissen müssen und welche wichtige Änderung Corona gebracht hat.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über die Verlängerung von verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen: Für Stundungen, Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen gilt ein vereinfachtes Verfahren. Hier die Fristen im Überblick.
Alle Jahre wieder kommt Weihnachten sehr plötzlich und unerwartet um die Ecke. Während die Pandemie fröhlich die nächste Welle reitet, wird das eh schon immer hektische Jahresende durch verschärfte Regeln nicht einfacher. Und dann auch noch in überfüllten Innenstädten Geschenke besorgen?
Vor Weihnachten steigt traditionell die Spendenbereitschaft: Wer genug hat, gibt anderen etwas ab. Vergessen Sie nicht, Ihre Spende auch in der nächsten Steuererklärung zu erwähnen! Denn Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar. Die Spendenquittung müssen Sie übrigens nicht mehr gleich ans Finanzamt mitschicken – aufheben sollten Sie sie aber trotzdem!