Sehr geehrter Herr Do, schon die gesetzliche Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von Hotelleistungen war und ist umstritten. Und die praktischen Auswirkungen für die unterschiedlichen Einzelleistungen sind kompliziert. Ohne Zweifel: Die Regelung des § 12 Absatz 2 Nr. 11 UStG, die einen ermäßigten Steuersatz für Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen vorsieht, sorgt für Beratungsbedarf. Was man natürlich auch positiv sehen kann. Schwierige Abgrenzungsfragen ergeben sich dabei vor allem aus dem „Aufteilungsgebot“ für Einzelleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Und für die dann grundsätzlich der höhere 19 %ige Umsatzsteuerregelsatz gilt. Der BFH hat nun seine Rechtsprechung zu diesen Leistungen weiter konkretisiert. Die Unmittelbarkeit zur Beherbergungsleistung fehlt demnach auch bei bereitgestellten Parkmöglichkeiten für Hotelgäste. Und zwar auch dann, wenn diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Vorinstanz hatte diesen Fall noch anders beurteilt. Aus dieser BFH-Entscheidung lassen sich zudem praktische Folgen für die Abrechnung bzw. eine sinnvolle Rechnungsgestaltung bei Hotelleistungen ableiten. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |