Gesetzgebung: Gesetzentwurf der SPD-Fraktion für ein Gesetz zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen Die SPD-Fraktion hat am 20.2.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen und zur Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit vorgelegt. Darin werden Änderungen im KStG, EStG, GewStG und AktG vorgeschlagen. Den Volltext zum Entwurf finden Sie hier Gesetzgebung: Änderungen bei der GmbH-Gesellschafterliste geplant Die Bundesregierung hat am 22.2.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Damit sollten die Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert und gestärkt werden. Der Gesetzentwurf schafft u.a. die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister. Im Zuge dessen sollen auch Änderungen bei der GmbH-Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) erfolgen. Den Volltext zum RegE finden Sie hier Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Haftung des Beraters wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags infolge Verkennung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung 1. Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. 2. a) Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH v. 7.3.2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 = GmbHR 2013, 543 und BGH v. 6.6.2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 = GmbHR 2013, 934 m. Komm. Römermann/Praß). b) Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. 3. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist (teilweise Aufgabe von BGH v. 7.3.2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 = GmbHR 2013, 543). [BGH, Urt. v. 26.1.2017 - IX ZR 285/14] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht KG Berlin: Schadensersatzanspruch gegen den faktischen GmbH-Geschäftsführer wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld 1. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 S. 1 BauFordSiG wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld richtet sich auch gegen den faktischen Geschäftsführer einer GmbH. 2. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur, wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus. 3. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 S. 1 BauFordSiG wegen täterschaftlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG auch gegen eine Person richten kann, die weder satzungsmäßiger noch faktischer Geschäftsführer der GmbH ist bleibt offen. In jedem Fall obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung einer entspre-chenden Tathandlung und des Vorsatzes. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, diese erstreckt sich nur auf das satzungsmäßige oder faktische Organ des Empfängers. 4. Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 1 BauFordSiG, hat der Anspruchsteller die Förderung der Haupttat durch den Gehilfen und dessen Vorsatz darzulegen. [KG, Urt. v. 31.1.2017 - 21 U 36/14 und 188/14 (n. rkr.)] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Köln: Entlastung des Geschäftsführers und Zurechnung geltend gemachter Pflichtverletzungen bei Übertragung der Überwachungsaufgabe auf Beirat 1. Die für GmbH, Verein und Genossenschaft entwickelten Grundsätze der Entlastung, wonach eine Präklusionswirkung des Entlastungsbeschlusses bei positiver Kenntnis oder Erkennbarkeit geltend gemachter Pflichtverletzungen nach Informations- und Kenntnisstand des entlastenden Organs eintritt, gilt entsprechend auch im Personengesellschaftsrecht, jedenfalls bei kapitalistisch strukturierten Publikumsgesellschaften. 2. Wenn die satzungsmäßige Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung übertragen wird, dann sind die Kenntnis und das Kennenmüssen des nunmehr zur Überwachung veranlassten Dritten - hier des Beirats - entsprechend § 166 BGB dem entlastenden Organ zuzurechnen und somit bei der Frage der Reichweite der Entlastungsentscheidung zu berücksichtigen. [OLG Köln, Urt. v. 19.1.2017 - 28 U 35/15] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Frankfurt: Auslegung einer Vollmacht zur Unterzeichnung von Gesellschaftsvertrag Zur Auslegung einer Vollmacht zur Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages einer Ein-Personen-GmbH durch einen Bevollmächtigten und zur Rechtsfolge der unheilbaren Nichtigkeit der Abgabe der Gründungserklärung durch einen Vertreter ohne Vertretungsvollmacht in diesem Fall. [OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.12.2016 - 20 W 198/15 (rkr.)] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht BGH: Einberufungszuständigkeit, Beschlussmängelklage § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft nicht entsprechend anzuwenden. [BGH, Teilversäumnis- u. Teilendurt. v. 25.10.2016 - II ZR 230/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Dauerdefizitärer Betrieb eines Freibades 1. Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. 2. Übt die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, weil sie den verlustbringenden Freibadbetrieb an einen eingetragenen Verein verpachtet hat, ist die Verpachtungstätigkeit nicht begünstigt. [BFH, Urt. v. 9.11.2016 - I R 56/15] | |
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Verlagsangebot Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 6/2017) erscheint am 15.3.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 5/2017) erscheint am 5.3.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Jens Koch Investorengespräche des Aufsichtsrats Ist das deutsche Aktiengesetz "lebensfremd"? Dieser Vorwurf wird neuerdings vielstimmig erhoben, um die bislang herrschende Auffassung zu kippen, dass der Aufsichtsrat nicht für die Kapitalmarktkommunikation der Gesellschaft zuständig sei. Ungeachtet der Frage, ob dieser Befund korrekt ist, so führt er doch zu der Folgefrage, in welchem Umfang der Rechtsanwender berechtigt ist, Gesetzesvorgaben unter dem Hinweis auf eine "gelebte Praxis" schlicht zu ignorieren. Der Beitrag versucht auszumessen, wie weit Rechtsauslegung und -fortbildung den Forderungen der Praxis entgegenkommen können und wo es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss, das geschriebene Recht für überholt zu erklären. RA Dr. Alexander Baur, M.A., B.Sc. / RA Dr. Philipp Maximilian Holle Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG im Direktprozess gegen den D&O-Versicherer D&O-Versicherungen sind mittlerweile ein weit verbreitetes Instrument, um Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften vor Haftungsrisiken zu schützen und die Werthaltigkeit von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft zu gewährleisten. In zwei Urteilen im April 2016 hat der BGH entschieden, dass ein versichertes Vorstandsmitglied seinen Anspruch gegen den D&O-Versicherer grundsätzlich an die geschädigte Gesellschaft abtreten kann. Die Urteile ebnen den Weg dafür, dass eine geschädigte Gesellschaft unmittelbar gegen den D&O-Versicherer vorgehen kann. Eine vorherige Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds wird obsolet. Das scheint für das betroffene Vorstandsmitglied und auch für die geschädigte Gesellschaft attraktiv zu sein, weil es die Möglichkeit bietet, einer direkten Kontrahage aus dem Weg zu gehen. In der Praxis wird von der Möglichkeit einer direkten Inanspruchnahme des D&O-Versicherers bislang aber nur zögerlich Gebrauch gemacht, weil die Gesellschaft bei einer direkten Inanspruchnahme des D&O-Versicherers nach herrschender Meinung den Vorteil der Beweislastumkehr des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG verliert. Der Beitrag stellt sich dem entgegen und plädiert für die Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG im Direktprozess gegen den D&O-Versicherer. Steuer-Journal RA FAStR Prof. Dr. Burkhard Binnewies / RA FAStR Dr. Christian Bertrand Nachweis der tatsächlichen Erträge bei intransparenten Investmentfonds Beraten durch ausländische Banken haben inländische Steuerpflichtige in der Vergangenheit umfangreich in Fonds investiert, die den Transparenzvorschriften des deutschen Investmentsteuerrechts nicht entsprachen. Rechtsfolge der Besteuerung dieser sog. intransparenten Fonds ist eine in § 6 InvStG geregelte Pauschalschätzung der Kapitalerträge, die regelmäßig deutlich über den tatsächlich erzielten Erträgen aus diesen Fonds liegt. Für den Anleger stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er abweichend von der Pauschalbesteuerung die tatsächlichen Erträge zur Besteuerung der Fonds nachweisen kann. Kommentar RA Dr. Christoph Rothenfußer Ahndungslücke durch das 1. FiMaNoG - BGH scheitert beim Rettungsversuch am Europarecht - Kommentar zu BGH v. 10.1.2017 - 5 StR 532/16, AG 2017, 153 - Der BGH ist dem Gesetzgeber zur Seite gesprungen und hat eine sog. Ahndungslücke in zentralen Bereichen des Kapitalmarktrechts bei der Umstellung nationalen Rechts auf unmittelbar anwendbares europäisches Recht durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) verneint. Das Gericht hat dabei allerdings übersehen, dass die von ihm verwendete Begründung zur Verneinung einer Ahndungslücke sich in offenem Widerspruch zu Vorgaben des Europarechts befindet und daher eine Vorlage an den EuGH erfordert hätte. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BGH in den weiteren anhängigen Fällen an seiner Entscheidung ohne vorherige Vorlage an den EuGH festhalten kann. |
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