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| | die Zahl der Unternehmenserwerbe steigt und deren Komplexität nimmt stetig zu. Das Bundeskabinett hat daher mit der 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsordnung bessere Regeln für die Prüfung von Unternehmenserwerben durch Investoren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union beschlossen. Weitere Informationen finden Sie hierzu weiter unten. Einen aktuellen Beitrag zum Thema der Unternehmensübernahme finden Sie in der am 5.8.2017 erscheinenden Ausgabe 15/2017 der AG. Vor dem Hintergrund des Scheiterns einiger hochkarätiger Technologietransaktionen erläutern Dr. Tobias A. Heinrich und Farhad Jalinous Ablauf und Prüfungsmaßstab des Investitionskontrollverfahrens durch das Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) (Beitrag frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Einen Vorgeschmack auf diesen und einen weiteren Beitrag finden Sie weiter unten. Wie immer finden Sie zudem im heutigen Newsletter die Leitsätze aktueller Entscheidungen, wie z.B. die des Urteils des LG München v. 14.7.2017 - 5 HK O 14714/16 zum Ermächtigungsbeschluss auf Bekanntmachung eines Gegenstands der Tagesordnung. Eine gute Restwoche wünscht Ihnen Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: Kennen Sie schon das Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht bei Otto Schmidt online? Stöbern Sie im Online-Katalog und testen Sie 4 Wochen kostenlos! |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: GmbH-Recht KG Berlin: Gerichtsstand für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse Zur Entscheidung über Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft ist beim Landgericht die Kammer für Handelssachen und nicht die allgemeine Zivilkammer berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vom Kläger oder Beklagten rechtzeitig ein entsprechender Antrag nach § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1 GVG gestellt wird (entgegen LG Mainz v. 30.8.2002 - 10 HK.O 106/02, NZG 2003, 235). [KG Berlin, Beschl. v. 20.7.2017 - 2 AR 24/17] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht KG Berlin: Eintragung einer sog. Ersatzfirma im Handelsregister durch Insolvenzverwalter nur nach Satzungsänderung Für die Eintragung einer sog. Ersatzfirma im Handelsregister durch den Insolvenzverwalter ist eine Änderung der Satzung der Gesellschaft erforderlich, die aber durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann. [KG Berlin, Beschl. v. 10.7.2017 - 22 W 47/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht LG München: Ermächtigungsbeschluss auf Bekanntmachung eines Gegenstands der Tagesordnung 1. Hat das Amtsgericht in einem Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG einen Ermächtigungsbeschluss auf Bekanntmachung eines Gegenstands der Tagesordnung erlassen, so kann der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung im Anfechtungsprozess auf inhaltliche Fehler nicht überprüft werden. 2. Erfolgt die Bekanntmachung des Beschlusses durch den hierzu ermächtigten Aktionär im Laufe des letztmöglichen Tages, so kann darauf eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden. 3. Wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem nach § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG ein Versammlungsleiter bestimmt wird, Beschwerde eingelegt, so liegt bei der Leitung der Hauptversammlung durch diesen Versammlungsleiter keine Gesetzesverletzung vor, auch wenn gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt wurde und über diese im Zeitpunkt der Hauptversammlung noch nicht entschieden war. 4. Besteht Personenidentität zwischen dem Vorstand der Aktiengesellschaft und dem Vorstand einer als Aktiengesellschaft organisierten Aktionärin, so unterliegt die Aktionärin bei der Beschlussfassung über eine Sonderprüfung einem Stimmrechtsverbot nach § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss des Aufsichtsrats über die Ernennung zum Vorstand fehlerhaft, aber in Vollzug gesetzt war. 5. Im Falle des Fremdbesitzes muss der Versammlungsleiter nicht die Wirksamkeit erteilter Vollmachten überprüfen. [LG München, Urt v. 14.7.2017 - 5 HK O 14714/16] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Einspruch im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hat, so dass diese zur Tabelle festgestellt worden sind. [BFH, Urt. v. 16.5.2017 - VII R 25/16] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine Thesaurierungsbegünstigung bei negativen zu versteuernden Einkommen Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist. [BFH, Urt. v. 20.3.2017 - X R 65/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung i. S. v. § 27 Abs. 6 S. 1 KStG 1. Ein Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und führt zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft nach § 27 Abs. 1 S. 1 KStG, die durch den sofortigen Rückfluss an den Organträger im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabführung nicht wieder rückgängig gemacht wird. 2. Der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung i. S. d. § 27 Abs. 6 S. 1 KStG ist am Grundliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen. 3. Bei der Rückgewähr eines Ertragszuschusses über die organschaftlichen Gewinnabführung besteht ein aus dem Rechtsinstitut der Organschaft abzuleitender Grund dafür, von einer organschaftlichen Mehrabführung auszugehen. [BFH, Urt. v. 15.3.2017 - I R 67/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer Der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist sowohl Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch für den Grunderwerbsteuerbescheid. [BFH, Urt. v. 15.3.2017 - II R 36/15] | |
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Verlagsangebot Vor dem Hintergrund der gestiegenen Zahl der Unternehmenserwerbe und deren zunehmender Komplexität hat das Bundeskabinett Mitte Juli die 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsordnung beschlossen. |
Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 16/2017) erscheint am 15.8.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 15/2017) erscheint am 5.8.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer, LL.M. Corporate Social Responsibility - Vermessung eines Forschungsfeldes aus rechtlicher Sicht Spätestens mit der CSR-Berichterstattungspflicht für große kapitalmarktorientierte Gesellschaften hat Corporate Social Responsibility das Aktien-, Bilanz- und Kapitalmarktrecht erreicht. Daher ist es höchste Zeit für eine orientierende Bestandsaufnahme. Der Beitrag widmet sich den aktien- und betriebswirtschaftlichen Grundlagen von CSR. Außerdem sichtet und systematisiert er die weit verstreuten Einzeldiskurse rund um CSR. Bei alledem legt er besonderen Wert darauf, die gegenwärtige Diskussion in einen größeren historischen und internationalen Kontext einzuordnen und die Zunft der Gesellschaftsrechtler für mögliche zukünftige Entwicklungsszenarien zu sensibilisieren. RA Dr. Tobias A. Heinrich, LL.M. / Farhad Jalinous, BA, JD, Grenzkontrollen am Ende der Seidenstraßen - Betrachtungen zu Investitionskontrollverfahren durch das Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) Die Bedeutung des CFIUS-Verfahrens als zentraler Bestandteil der U.S.-amerikanischen Investitionskontrolle und möglicher "show-stopper" für internationale M&A-Transaktionen beschäftigt zunehmend Investoren und Unternehmen auch in Deutschland. Anlass hierfür war zunächst das vielbeachtete Scheitern einiger hochkarätiger Technologietransaktionen in den letzten 18 Monaten (AIXTRON/Grand Chip Investment und Philips Lumileds/GO Scale Capital), deren Schwerpunkte - jedenfalls dem äußeren Anschein nach - nicht in den USA lagen. Einige weitere Transaktionen unter deutscher Beteiligung wurden erst nach intensiver Prüfung (Osram Ledvance) und der Verhängung von Auflagen (KUKA/Midea) durch CFIUS freigegeben. In den vorgenannten Fällen waren dabei chinesische Investoren betroffen und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem chinesische Outbound-Investitionen ein internationales Rekordniveau erreicht haben. Mit der gescheiterten Übernahme der Wolfspeed Inc. von Cree ist mit Infineon erstmals auch ein deutsches Unternehmen mit seinen eigenen Akquisitionsbemühungen in den USA an CFIUS gescheitert. Die in Bezug auf CFIUS existierende Gefährdungslage gewinnt mit diesen Beispielen auch aus deutscher Sicht zunehmend Konturen, und besteht vor allem in den Fällen, in denen in den USA belegene Vermögensgegenstände (insbesondere Technologie-Assets oder kritische Infrastrukturen) erworben oder veräußert werden oder ein deutsches Zielunternehmen mit einem U.S.-Business Gegenstand einer Übernahme wird. Der Beitrag erörtert Ablauf und Prüfungsmaßstab des oft als "Blackbox" beschriebenen CFIUS-Verfahrens und beleuchtet, wie die M&A-Praxis auf die hieraus resultierenden Herausforderungen reagiert. Er schließt mit der Betrachtung der aktuellen Reformbestrebungen auf deutscher und europäischer Ebene, die teilweise die Brücke schlagen zu der in den USA seit Inkrafttreten von Exon-Florio durch CFIUS entwickelten Rechtspraxis. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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